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Urteil

3 K 123/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Grenzgängerbesteuerung nach Art.15a DBA-Schweiz 1971/1992 setzt regelmäßiges Pendeln in ausreichender Zahl voraus; tägliches Überschreiten der Grenze ist nicht erforderlich. • Bei mehrtätigen Geschäftsreisen in Drittstaaten sind Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich an seinen Inland-Wohnsitz zurückgekehrt ist, keine Nichtrückkehrtage im Sinne des Art.15a Abs.2 Satz2 DBA-Schweiz. • Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland (Ansässigkeitsstaat) ausgeübt hat, dürfen nicht als Nichtrückkehrtage berücksichtigt werden. • Handlungsvollmacht (Art.462 OR) eines in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmers begründet nicht ohne weiteres den Status eines leitenden Angestellten i.S.d. Art.15 Abs.4 Satz1 DBA-Schweiz; maßgeblich ist die handels-/organisationsrechtliche Vertretungsmacht (Prokura/Direktor/Geschäftsführer).
Entscheidungsgründe
Grenzgängerstatus und Abgrenzung leitender Angestellter bei Schweizer Handlungsvollmacht • Anspruch auf Grenzgängerbesteuerung nach Art.15a DBA-Schweiz 1971/1992 setzt regelmäßiges Pendeln in ausreichender Zahl voraus; tägliches Überschreiten der Grenze ist nicht erforderlich. • Bei mehrtätigen Geschäftsreisen in Drittstaaten sind Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich an seinen Inland-Wohnsitz zurückgekehrt ist, keine Nichtrückkehrtage im Sinne des Art.15a Abs.2 Satz2 DBA-Schweiz. • Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland (Ansässigkeitsstaat) ausgeübt hat, dürfen nicht als Nichtrückkehrtage berücksichtigt werden. • Handlungsvollmacht (Art.462 OR) eines in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmers begründet nicht ohne weiteres den Status eines leitenden Angestellten i.S.d. Art.15 Abs.4 Satz1 DBA-Schweiz; maßgeblich ist die handels-/organisationsrechtliche Vertretungsmacht (Prokura/Direktor/Geschäftsführer). Die Kläger sind Eheleute; der Kläger, in Deutschland wohnhaft, war in den Streitjahren 1997–2001 für eine in der Schweiz ansässige Unternehmensgruppe (u.a. CSS-AG) tätig und regelmäßig grenzpendelnd. Er war in leitender Funktion (Leiter Process Development/Internationale Projekte) beschäftigt und verfügte über eine Zeichnungsberechtigung als Kollektivunterschrift zu zweien; im Umfang wurden ihm zudem gewisse alleinvertretungsbefugnisse bis 100.000 CHF eingeräumt. Die Kläger erklärten, der Kläger sei kein Grenzgänger i.S.v. Art.15a DBA-Schweiz und beantragten in den Steuererklärungen die Nichtbesteuerung der in der Schweiz erzielten Einkünfte; das Finanzamt ging davon aus, er sei kein Grenzgänger und besteuerte die anteiligen inländischen und Drittstaaten-Tätigkeiten. Strittig war insbesondere die Zahl der Nichtrückkehrtage, die Behandlung von Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie die Frage, ob der Kläger als leitender Angestellter im Sinne des DBA von Deutschland freigestellt sei. • Das FG hält an seiner Rechtsprechung fest: Grenzgänger im Sinne des Art.15a DBA-Schweiz setzt regelmäßige Rückkehr an den Wohnsitz voraus; ein tägliches Pendeln ist nicht nötig, gelegentliche Überschreitungen genügen nicht. • Berücksichtigungsmaßstab: Bei mehrtägigen Geschäftsreisen in Drittstaaten sind die Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt ist, keine Nichtrückkehrtage; ebenso dürfen Tage, an denen im Inland gearbeitet wurde, nicht als Nichtrückkehrtage zählen (Art.15a Abs.2 Satz2 DBA und Änderungsprotokoll). • Anhand der vorgelegten Aufstellungen reduzierte das Gericht die vom Kläger geltend gemachten Nichtrückkehrtage und kam für die Streitjahre zu höchstens 48–60 Arbeitstagen mit Nichtrückkehr pro Jahr, mithin jeweils unterhalb der 61-Tage-Grenze, sodass der Grenzgängerstatus nicht entfällt. • Zur leitenden Angestellten-Fiktion: Entscheidend ist die handels-/vertretungsrechtliche Stellung. Der Kläger verfügte nach Feststellungen lediglich über eine Handlungsvollmacht (Art.462 OR) bzw. eine Kollektivzeichnungsberechtigung; eine Prokura, Direktor- oder Geschäftsführerstellung war nicht nachgewiesen. Nach schweizerischem Handelsrecht und der BFH-Rechtsprechung begründet eine Handlungsvollmacht nicht automatisch den Status eines leitenden Angestellten i.S.v. Art.15 Abs.4 DBA-Schweiz. • Mangels vollständiger Vorlage von internen Protokollen/Organisationsreglementen trägt der Kläger Mitwirkungslasten; das FG wertete vorgelegte Unterlagen und folgte den vom Kläger zeitnah erstellten Aufstellungen. • Ob die Auslegung des Abkommens von der schweizerischen Verwaltungspraxis abweicht, begründet keine Bindung des Gerichts an diese Verwaltungsvereinbarungen; das Gericht verwies auf Möglichkeiten des Verständigungsverfahrens. • Wegen des Verböserungsverbots durfte das FG trotz anderer Rechtsauffassung keine höhere Steuerfestsetzung als in den angegriffenen Bescheiden anordnen. Die Klage ist unbegründet. Das FG bestätigt, dass der Kläger in den Streitjahren als Grenzgänger i.S.v. Art.15a DBA-Schweiz 1971/1992 zu beurteilen ist, weil er regelmäßig in ausreichender Zahl die Grenze zur Schweiz überquerte und die Zahl seiner schädlichen Nichtrückkehrtage (nach zutreffender Auslegung Art.15a Abs.2 Satz2 sowie des Änderungsprotokolls) 60 Tage nicht überstieg. Mangels Nachweises, dass dem Kläger Prokura oder eine gleichreichweite Vertretungsmacht eingeräumt wurde, ist er kein leitender Angestellter i.S.v. Art.15 Abs.4 Satz1 DBA-Schweiz; ihm wurde lediglich eine Handlungsvollmacht (Kollektivunterschrift zu zweien) eingeräumt. Deshalb unterliegen seine gesamten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung in Deutschland. Eine Verschlechterung der Steuerfestsetzung durch das Gericht wurde wegen des Verböserungsverbots nicht vorgenommen. Die Revision wurde zugelassen.