Urteil
4 K 91/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prüfungsanordnung und Bestimmung des Prüfungsbeginns sind selbstständige Verwaltungsakte.
• Für die Besteuerung natürlicher Personen ist das Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abs.1 AO örtlich zuständig; bei verheirateten Steuerpflichtigen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
• Eine Prüfungsanordnung ist rechtswidrig, wenn die anordnende Finanzbehörde örtlich unzuständig ist; formelle Zuständigkeitsabweichungen bedürfen einer Beauftragung nach § 195 AO oder einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO.
• Die Bestimmung des Prüfungsbeginns ist ebenso nichtig, wenn der Erlass durch eine unzuständige Behörde erfolgte.
• Die bloße Angabe einer Anschrift in Steuererklärungen hindert nicht notwendigerweise die Berufung auf Unzuständigkeit, wenn die Behörde bereits Kenntnis von anderen tatsächlichen Wohnsitzverhältnissen hatte.
Entscheidungsgründe
Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben • Prüfungsanordnung und Bestimmung des Prüfungsbeginns sind selbstständige Verwaltungsakte. • Für die Besteuerung natürlicher Personen ist das Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abs.1 AO örtlich zuständig; bei verheirateten Steuerpflichtigen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. • Eine Prüfungsanordnung ist rechtswidrig, wenn die anordnende Finanzbehörde örtlich unzuständig ist; formelle Zuständigkeitsabweichungen bedürfen einer Beauftragung nach § 195 AO oder einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO. • Die Bestimmung des Prüfungsbeginns ist ebenso nichtig, wenn der Erlass durch eine unzuständige Behörde erfolgte. • Die bloße Angabe einer Anschrift in Steuererklärungen hindert nicht notwendigerweise die Berufung auf Unzuständigkeit, wenn die Behörde bereits Kenntnis von anderen tatsächlichen Wohnsitzverhältnissen hatte. Die Kläger sind Ehegatten, gegen die das Finanzamt Y seit 2002 eine Außenprüfung für 1996–2000 führt. Am 30.10.2006 erließ das Finanzamt Y eine Prüfungsanordnung (PA) für 2001–2004; nach Mitteilung der Klägeranwälte, diese sei nicht zugegangen, folgte am 11.12.2006 eine erneute PA mit Prüfungsbeginn 18.12.2006. Die Kläger rügten Unzuständigkeit des Finanzamts Y nach § 19 AO, weil der Familienwohnsitz in P und damit das Finanzamt Q örtlich zuständig sei; sie beanstandeten zudem Verletzung von Bekanntgabefristen nach § 5 Abs.4 BpO und behaupteten u.a. Befangenheit eines Prüfers. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; die Kläger klagten auf Aufhebung der PA und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Prüfungsbeginns. Das FG hörte die Kläger an und gab der Klage statt. • PA und Bestimmung des Prüfungsbeginns sind selbständige Verwaltungsakte, so BFH-Rechtsprechung. • Nach § 19 Abs.1 AO ist für natürliche Personen das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig; bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist der Wohnsitz maßgeblich, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. • Das Gericht wertete die Angaben der Kläger in der persönlichen Anhörung sowie bp-unterlagen als glaubhaft und stellte fest, dass der Familienwohnsitz seit der Eheschließung in P gelegen und damit das Finanzamt Q zuständig war. • Ein Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO lag nicht vor; eine Fortführung durch das Finanzamt Y nach § 26 Satz 2 AO oder eine Beauftragung nach § 195 AO war nicht gegeben. • Eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO bestand ebenfalls nicht; die einschlägige Verordnung (Nr.21b) betrifft nur abhängige Konzernunternehmen und nicht natürliche Personen. • Die BpO (§§13–18) begründet keine gesetzliche Zuständigkeit; formelle Abweichungen müssen gesetzlich gerechtfertigt sein. • Die Berufung der Kläger auf Unzuständigkeit wurde nicht durch die in Steuererklärungen angegebene Anschrift im Ausland bzw. in Y ausgeschlossen, weil das Finanzamt Y bereits aus früheren Prüfungsunterlagen Kenntnis von den tatsächlichen Wohnsitzverhältnissen in P hatte. • Da der Erlass der PA und die Bestimmung des Prüfungsbeginns von einer örtlich unzuständigen Behörde stammten, sind diese Verwaltungsakte rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist zulässig und begründet: Die PA vom 11.12.2006 und die Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18.12.2006 sind rechtswidrig und wurden aufgehoben, weil das Finanzamt Y für den Erlass örtlich nicht zuständig war; maßgeblicher Familienwohnsitz der Kläger war P, damit zuständig das Finanzamt Q. Eine Beauftragung (§195 AO), Zuständigkeitsvereinbarung (§27 AO) oder eine Rechtsgrundlage in der Zuständigkeitsverordnung lag nicht vor; die Berufung auf Unzuständigkeit war trotz der in Erklärungen angegebener Anschrift zulässig, weil Y bereits Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen hatte. Die Kläger erhalten damit Rechtsschutz gegen die angegriffenen Maßnahmen; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen, die Revision wurde nicht zugelassen.