Urteil
1 K 454/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Steuerfestsetzung wegen Festsetzungsverjährung kann rechtswidrig sein, wenn der Festsetzungsablauf durch einen binnenfristlich gestellten Antrag nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt war.
• Die bloße Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist grundsätzlich kein Antrag i.S.v. § 171 Abs. 3 AO, wohl aber können andere schriftliche Erklärungen des Steuerpflichtigen, die deutlich ein Festsetzungsbegehren kundgeben, fristhemmende Wirkung entfalten.
• Vorsteuern sind nur abzugsfähig, wenn ein konkreter unternehmerischer Leistungsbezug nachgewiesen ist und die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsverjährung; Antrag nach §171 Abs.3 AO hemmt Frist; Vorsteuerabzug nur bei Nachweis des Unternehmensbezugs • Die Aufhebung einer Steuerfestsetzung wegen Festsetzungsverjährung kann rechtswidrig sein, wenn der Festsetzungsablauf durch einen binnenfristlich gestellten Antrag nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt war. • Die bloße Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist grundsätzlich kein Antrag i.S.v. § 171 Abs. 3 AO, wohl aber können andere schriftliche Erklärungen des Steuerpflichtigen, die deutlich ein Festsetzungsbegehren kundgeben, fristhemmende Wirkung entfalten. • Vorsteuern sind nur abzugsfähig, wenn ein konkreter unternehmerischer Leistungsbezug nachgewiesen ist und die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Der Kläger betrieb bis 1993 einen Zeitschriftenabonnementvertrieb. Er reichte für die Jahre 1993 und 1996–2003 Umsatzsteuererklärungen und forderte Vorsteuererstattungen aus nachträglichen Betriebsausgaben. Das Finanzamt setzte für verschiedene Jahre Vorsteuern nur teilweise fest oder setzte Nullfeststellungen und lehnte vielfach den Vorsteuerabzug mit Verweis auf fehlenden unternehmerischen Bezug oder formale Mängel ab. Für 1996 erließ das FA zunächst eine Festsetzung zugunsten des Klägers (12.5.2004) und hob diese später im Einspruchsverfahren wegen Festsetzungsverjährung (4.1.2005) wieder auf. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Entscheidungen und Zahlung der geltend gemachten Vorsteuern; das FA beantragte Abweisung. Im Verfahren wurde insbesondere streitig, ob ein Schreiben des Klägers vom 11.10.2003 ein fristhemmender Antrag nach §171 Abs.3 AO war und ob die geltend gemachten Vorsteuern zum Abzug berechtigen. • Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet; die Einspruchsentscheidung vom 4.1.2005 ist hinsichtlich der Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung 1996 und des Zinsbescheids rechtswidrig aufzuheben (§100 Abs.1 FGO). • Zur Festsetzungsfrist: Die Steuer für 1996 entstand im Kalenderjahr 1996; die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf 1999 und hätte vier Jahre betragen (§13 Abs.1 UStG, §18 Abs.3 UStG, §§169,170 AO). Die Frist wäre am 31.12.2003 abgelaufen, war aber durch einen innerhalb der Frist gestellten Antrag gehemmt (§171 Abs.3 AO). • Zur Natur von Erklärungen: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine gesetzliche Steuererklärung grundsätzlich kein Antrag i.S.v. §171 Abs.3 AO; demgegenüber können andere Willenserklärungen des Steuerpflichtigen, die deutlich ein Festsetzungsbegehren zum Ausdruck bringen, fristhemmende Wirkung entfalten. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger neben der Erklärung mit Schreiben vom 11.10.2003 ausdrücklich um Steuerfestsetzung zur Abwendung der Festsetzungsverjährung gebeten und damit einen fristhemmenden Antrag gestellt. Angesichts der besonderen Umstände (Hinweis des FA, Veranlagungsaussichten, arbeitsorganisatorische Verzögerungen der Behörde) wäre es unbillig, dem Willen des Klägers die Hemmung zu versagen; §171 Abs.3 AO dient auch dem effektiven Rechtsschutz des Steuerpflichtigen. • Zu den übrigen strittigen Jahren und Positionen: Das FA hat in den Einspruchsentscheidungen detailliert und rechtsfehlerfrei dargelegt, warum über die bereits anerkannten Vorsteuern hinaus weitere beanspruchte Beträge nicht abzugsfähig sind. Entweder fehlt der konkrete unternehmerische Leistungsbezug zum ehemaligen Gewerbe oder es fehlen die formalen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (z.B. fehlender Steuerausweis). • Für 1993 hat das FA zutreffend festgestellt, dass bestimmte Steuerberaterrechnungen bereits im Veranlagungszeitraum 1993 berücksichtigt waren; eine doppelte Berücksichtigung zu Gunsten des Klägers kommt daher nicht in Betracht. Änderungen erfolgten zulässig nach §174 Abs.4 AO wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskostenverteilung folgt §136 Abs.1 Satz1 FGO. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 4. Januar 2005, mit der die Umsatzsteuerfestsetzung 1996 und der Zinsbescheid aufgehoben wurden, wird aufgehoben, weil der Festsetzungsablauf durch einen fristhemmenden Antrag des Klägers (Schreiben vom 11.10.2003) nach §171 Abs.3 AO gehemmt war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil das Finanzamt die weiteren geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht abgelehnt hat; es fehlte regelmäßig der Nachweis eines konkreten unternehmerischen Leistungsbezugs oder die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Die Verteilung der Kosten des Verfahrens erfolgt nach §136 Abs.1 FGO; der Kläger trägt 90 % und das Finanzamt 10 %.