Urteil
11 K 4217/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpfändung von Lebensversicherungsansprüchen berührt die Steuerfreiheit der Zinsen nach § 20 Abs.1 Nr.6 i.V.m. §10 Abs.2 EStG nur, wenn die Verpfändung den betreffenden Darlehensanteil tatsächlich sichert.
• Eine gegenständliche (zweckbezogene) Beschränkung des Verpfändungsumfangs ist bei Vertragsauslegung nach §133, §157 BGB zu berücksichtigen; dabei ist auf den Empfängerhorizont und die Interessenlage der Parteien abzustellen.
• Wird ein Darlehen in Teilbeträgen valutiert und sind die Lebensversicherungsansprüche nur auf einen dieser Teilbeträge bezogen, kann die Steuerbefreiung der Zinsen unberührt bleiben, soweit die Verpfändung den anderen Teilbetrag nicht erfasst.
• Die Rechtsprechung, wonach bereits eine schädliche Verwendung eines Teils eines Gesamtdarlehens die Steuerfreiheit gesamthaft beseitigen kann, findet nur dann Anwendung, wenn keine gegenständliche Beschränkung der Sicherung vorliegt.
• Im Streitfall standen die Verpfändungserklärungen und die tatsächliche Interessenlage der Bausparkasse entgegen, dass die LVen den auf ein Bausparkonto valutierten Teil des Darlehens abgesichert hätten.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerschädlichkeit bei gegenständlich beschränkter Verpfändung von LV-Ansprüchen • Die Verpfändung von Lebensversicherungsansprüchen berührt die Steuerfreiheit der Zinsen nach § 20 Abs.1 Nr.6 i.V.m. §10 Abs.2 EStG nur, wenn die Verpfändung den betreffenden Darlehensanteil tatsächlich sichert. • Eine gegenständliche (zweckbezogene) Beschränkung des Verpfändungsumfangs ist bei Vertragsauslegung nach §133, §157 BGB zu berücksichtigen; dabei ist auf den Empfängerhorizont und die Interessenlage der Parteien abzustellen. • Wird ein Darlehen in Teilbeträgen valutiert und sind die Lebensversicherungsansprüche nur auf einen dieser Teilbeträge bezogen, kann die Steuerbefreiung der Zinsen unberührt bleiben, soweit die Verpfändung den anderen Teilbetrag nicht erfasst. • Die Rechtsprechung, wonach bereits eine schädliche Verwendung eines Teils eines Gesamtdarlehens die Steuerfreiheit gesamthaft beseitigen kann, findet nur dann Anwendung, wenn keine gegenständliche Beschränkung der Sicherung vorliegt. • Im Streitfall standen die Verpfändungserklärungen und die tatsächliche Interessenlage der Bausparkasse entgegen, dass die LVen den auf ein Bausparkonto valutierten Teil des Darlehens abgesichert hätten. Kläger und Ehefrau hatten 1992 eine vermietete Eigentumswohnung mit Bankdarlehen finanziert. 2002 nahmen sie bei einer Bausparkasse zwei Darlehen zur Umschuldung auf: ein Annuitätendarlehen und ein Darlehen Z., das in zwei Teilbeträgen (64.000 € an die alte Bank, 20.000 € als Gutschrift auf ein Bausparkonto) valutiert wurde. Zur Sicherung verpfändeten sie zuvor bestehende Lebensversicherungsansprüche an die Bausparkasse. Das Finanzamt stellte 2005 gesondert die Steuerpflicht der Zinsen aus den Lebensversicherungen fest mit der Begründung, die Verpfändung diene auch der Finanzierung des Bausparguthabens und sei deshalb steuerschädlich. Der Kläger focht dies an und verteidigte, die Verpfändung sei auf die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung gerichtet und damit unschädlich. Das FG hob die Bescheide auf und gab der Klage statt. • Anwendbare Normen: §10 Abs.2 EStG a.F., §20 Abs.1 Nr.6 EStG a.F., §§179,180 AO; Auslegung nach §133, §157 BGB. • Grundsatz: Zinsen aus Sparanteilen sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des §10 Abs.2 EStG a.F. vorliegen; eine Verpfändung zur Sicherung eines Darlehens kann die Steuerfreiheit bei schädlicher Verwendung entfallen lassen. • Unterscheidung Todesfall-/Erlebensfallansprüche: Verpfändung der Todesfallansprüche berührt Steuerfreiheit nicht, weil die Regelung nur die Verwendung im Erlebensfall erfasst. • Vertragsauslegung: Wortlaut ist maßgeblich, aber der wirkliche Wille ist nach den Umständen und dem Empfängerhorizont zu ermitteln; die Interessenlage der Bausparkasse ist zu berücksichtigen. • Sachliche Beschränkung der Sicherung: Die Verpfändungserklärungen enthielten für den Erlebensfall eine Einschränkung; diese ist so zu verstehen, dass die LV-Ansprüche nicht den Teil des Darlehens betrafen, der durch Gutschrift auf das Bausparkonto valutiert wurde. • Interessenlage und Indizwirkung: Die Bausparkasse hatte kein Sicherungsbedürfnis für den auf dem Bausparkonto gutgeschriebenen Betrag, zumal sämtliche Rechte aus dem Bausparvertrag bereits anderweitig gesichert waren; in Anzeigen nach §29 EStDV gab die Bausparkasse den gesicherten Nennbetrag mit 64.000 € an, nicht mit 84.000 €. • Folgerung: Da die LV-Ansprüche den auf dem Bausparkonto valutierten Teil des Darlehens nicht sicherten, liegt keine steuerschädliche Verwendung vor; die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Infizierung eines Gesamtdarlehens ist nicht verletzt, weil hier eine gegenständliche Beschränkung vorliegt. • Prozessfolge: Die Feststellungsbescheide und die Einspruchsentscheidung waren rechtswidrig und aufzuheben; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage wird stattgegeben und die Bescheide vom 18.10.2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 07.06.2006 aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Zinsen aus den streitgegenständlichen Lebensversicherungen nicht steuerschädlich verwendet wurden, weil die Verpfändung der LV-Ansprüche gegenständlich auf den Teil des Darlehens beschränkt war, der der Ablösung des ursprünglichen Darlehens diente, und nicht den auf das Bausparkonto valutierten Betrag erfasste. Aufgrund der Auslegung der Verpfändungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der Interessenlage der Bausparkasse und ihrer eigenen Anzeigen bestand kein Sicherungsbedürfnis für den Bausparkonto-Anteil; damit blieb die Steuerbefreiung bestehen. Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens; die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen.