Urteil
6 K 249/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Finanzamt durfte die Einkünfteerzielungsabsicht einer Ferienwohnung überprüfen, wenn Anhaltspunkte für private Eigennutzung oder erhebliche Unterschreitung ortsüblicher Vermietungszeiten vorliegen.
• Bei teilweiser Eigennutzung ist die pauschale Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeschlossen; die Absicht ist durch eine 30‑Jahres‑Überschussprognose zu prüfen.
• Unterschreitet die tatsächliche Vermietungsdauer die ortsübliche Vermietungsdauer ohne Vermietungshemmnisse um mindestens 25 % oder lassen sich ortsübliche Zeiten nicht zuverlässig ermitteln, trifft den Steuerpflichtigen die Darlegungs- und Feststellungslast.
• Bei nicht vergleichbaren oder nicht repräsentativen Vergleichsdaten sind betriebsinterne Auslastungswerte heranzuziehen; reichen diese aus, ist die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei teilweiser Eigennutzung und deutlich unterdurchschnittlicher Auslastung • Das Finanzamt durfte die Einkünfteerzielungsabsicht einer Ferienwohnung überprüfen, wenn Anhaltspunkte für private Eigennutzung oder erhebliche Unterschreitung ortsüblicher Vermietungszeiten vorliegen. • Bei teilweiser Eigennutzung ist die pauschale Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeschlossen; die Absicht ist durch eine 30‑Jahres‑Überschussprognose zu prüfen. • Unterschreitet die tatsächliche Vermietungsdauer die ortsübliche Vermietungsdauer ohne Vermietungshemmnisse um mindestens 25 % oder lassen sich ortsübliche Zeiten nicht zuverlässig ermitteln, trifft den Steuerpflichtigen die Darlegungs- und Feststellungslast. • Bei nicht vergleichbaren oder nicht repräsentativen Vergleichsdaten sind betriebsinterne Auslastungswerte heranzuziehen; reichen diese aus, ist die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zulässig. Die Kläger erwarben 1990 eine Ferienwohnung in einer Anlage mit ursprünglich 40 Einheiten. Die Wohnung wurde seit 1992 wechselnd vermietet; in den Streitjahren bestanden Betreuungs-/Verwaltungsvereinbarungen mit verschiedenen Betreibern, zuletzt der Fa. S. In 2002 nutzten die Kläger die Wohnung 30 Tage selbst, leisteten für Eigennutzung Zahlungen an einen Pool und erzielten steuerlich Verluste. Für 2003 und 2004 liegen widersprüchliche Angaben zur Eigennutzung vor; 2003 war die Wohnung nach Aktenlage 36 Tage fremd vermietet. Das Finanzamt nahm Überschussprognosen über 30 Jahre vor und erkannte die erklärten Verluste für 2002–2004 nicht bzw. änderte die Bescheide. Die Kläger rügen, die Vergleichswerte seien nicht geeignet und die Verwaltung habe die tatsächliche Eigennutzung bzw. ortsübliche Vermietungszeiten nicht nachgewiesen. • Rechtliche Grundlagen: Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG setzen Absicht zur nachhaltigen Erzielung von Überschüssen voraus; bei Vermietung ist die Überschusserzielungsabsicht maßgeblich. • Grundsatz: Bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten, durchgängig angebotenen Ferienwohnungen gilt grundsätzlich die Einkünfteerzielungsabsicht; erfolgt anderweitige Eigennutzung, entfällt diese Pauschalannahme. • Teilweise Eigennutzung (2002): Die Kläger nutzten die Wohnung 30 Tage selbst und zahlten nur einen geringen Ausgleich an den Pool (11 EUR/Tag vs. marktübliche 37–50 EUR/Tag). Geringe Renovierungskosten 2002 sprechen dagegen, dass die Eigennutzung nur für Arbeiten erfolgte. Daher war eine Prognoseprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erforderlich. • Unterschreitung ortsüblicher Vermietungsdauer (2003): Die von S verwalteten Vergleichswohnungen wiesen durchschnittlich 94 Vermietungstage, die Klägerwohnung 36 Tage; dies ist eine Unterschreitung von rund 62 % (>25 %) und rechtfertigt die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht. • Vergleichsdaten und Ortstypizität: Vergleich mit fremden Wohnungen außerhalb der Anlage scheidet aus, wenn diese nicht vergleichbar sind. Das Gericht hielt die herangezogenen internen Auslastungsdaten der Verwaltung für aussagekräftig, soweit sie repräsentativ waren (2003: 22 verwaltete Wohnungen). • Für 2004 reichten die von S verwalteten Wohnungen (nur noch 7) nicht mehr als repräsentative Vergleichsgrundlage; dennoch durfte das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht überprüfen, weil die Feststellungslast bezüglich ortsüblicher Vermietungszeiten beim Steuerpflichtigen liegt. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Kläger tragen die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzamt durfte die Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerwohnung prüfen und die Verluste nicht anerkennen, weil für 2002 Eigennutzung vorlag, die nicht als rein zweckgebunden einzustufen war, und für 2003 die Vermietungsdauer die ortsübliche Auslastung eklatant (mehr als 25 %) unterschritt; damit war die Erstellung einer 30‑Jahres‑Überschussprognose erforderlich und ausreichend, um die fehlende Überschusserzielungsabsicht festzustellen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.