Urteil
6 K 1871/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erträge aus Ausschüttungen von Investmentfonds unterliegen der Körperschaftsteuer, wenn sie nach den spezialgesetzlichen Regelungen des KAGG als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten.
• Das Transparenzprinzip des Fondsrechts ist eingeschränkt und gilt nur insoweit, wie es das KAGG ausdrückliche regelt.
• Die steuerliche Begünstigung nach § 8b Abs.1 KStG bzw. § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG kommt auf Fondsausschüttungen nicht zur Anwendung, weil das Fondsvermögen keine Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft im Sinne des § 43 KStG ist und das KAGG als Spezialregelung vorgreift.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von Fondsausschüttungen: beschränkte Transparenz und keine Anwendung von § 8b KStG • Erträge aus Ausschüttungen von Investmentfonds unterliegen der Körperschaftsteuer, wenn sie nach den spezialgesetzlichen Regelungen des KAGG als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. • Das Transparenzprinzip des Fondsrechts ist eingeschränkt und gilt nur insoweit, wie es das KAGG ausdrückliche regelt. • Die steuerliche Begünstigung nach § 8b Abs.1 KStG bzw. § 20 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG kommt auf Fondsausschüttungen nicht zur Anwendung, weil das Fondsvermögen keine Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft im Sinne des § 43 KStG ist und das KAGG als Spezialregelung vorgreift. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft (Versicherung), erzielte 1995 Erträge aus Beteiligungen an Investmentfonds. In den Ausschüttungen waren Zahlungen enthalten, die aus inländischen Kapitalgesellschaften stammten und denen nach Ansicht der Klägerin Teilbeträge gemäß § 30 KStG (EK 01 bzw. EK 04) zugrunde lagen. Die Klägerin behandelte diese Erträge in ihrer Steuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamt änderte den Körperschaftsteuerbescheid 1995 und unterwarf die Erträge der Besteuerung. Die Klägerin hielt dem entgegen, das Transparenzprinzip und entsprechende Vorschriften führten zur Steuerfreiheit auch bei mittelbaren Ausschüttungen über Fonds; hilfsweise beantragte sie Revisionszulassung. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück mit der Begründung, das KAGG enthalte keine Regelung zur Steuerfreiheit der hier streitigen Ausschüttungen. • Die Klägerin ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs.1 Nr.3 KStG) und die streitigen Fondsausschüttungen gehören nach § 8 Abs.1 i.V.m. § 20 Abs.1 Nr.1 EStG sowie §§ 38,39 Abs.1 Satz1 KAGG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind damit körperschaftsteuerpflichtig. • Nach § 40 Abs.3 KAGG sind nur solche Ausschüttungen ausländischer Herkunft bei der Besteuerung außer Betracht zu lassen, die dem Fondsvermögen unmittelbar aus dem Ausland zufließen; mittelbar ausländische Erträge, die zunächst inländischen Gesellschaften zufließen, gelten als inländische Einkünfte. • Das KAGG verfolgt ein eingeschränktes Transparenzprinzip: Der Gesetzgeber hat durch spezielle Regeln (insb. §§ 38 ff. KAGG, §§ 45–47 KAGG) den Umfang der Transparenz und etwaiger Steuerbefreiungen festgelegt; daraus folgt, dass keine weitergehende Auslegung zugunsten vollständiger Durchdringung des Transparenzprinzips zulässig ist. • Die Anwendung der Steuerbefreiung des § 8b Abs.1 Satz1 KStG scheitert systematisch und tatbestandsmäßig: Das KAGG ist spezialgesetzlich und verweist nicht auf § 8b; außerdem ist das Fondsvermögen zivilrechtlich keine Kapitalgesellschaft und keine sonstige Körperschaft im Sinne des § 43 KStG, sodass die Voraussetzungen des § 8b nicht vorliegen. • Ebenso scheitert die Einordnung als steuerfreie Ausschüttung wegen EK 04 nach § 20 Abs.1 Nr.1 Satz3 EStG: Die Systematik des KAGG schließt die Rückverweisung auf diese Norm aus, und materiell fehlt die Voraussetzung, weil das Fondsvermögen keine Körperschaft ist. • Mangels planwidriger Regelungslücke ist eine analoge Anwendung der genannten Normen nicht zulässig. • Aufgrund der genannten Gründe war die Klage unbegründet und abzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Die Klage der Aktiengesellschaft wurde abgewiesen. Die Erträge aus den Fondsausschüttungen sind nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des KAGG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Körperschaftsteuer unterworfen; weder § 8b Abs.1 KStG noch § 20 Abs.1 Nr.1 Satz3 EStG finden auf die streitigen Ausschüttungen Anwendung, weil das Fondsvermögen keine Kapitalgesellschaft bzw. sonstige Körperschaft im Sinne des § 43 KStG ist und das KAGG die Reichweite des Transparenzprinzips abschließend regelt. Es liegt keine planwidrige Lücke für eine analoge Anwendung begünstigender Vorschriften vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.