Urteil
9 K 4510/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erlöse aus der Zurverfügungstellung einer Internet-Musikplattform unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs.1 UStG), wenn der Unternehmer nicht selbst Verwertungsrechte nach dem UrhG einräumt.
• Die Bereitstellung einer vom Plattformbetreiber geschaffenen Datenbank kann unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung 'Nutzung von Musiktiteln' sein; auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers kommt es an.
• Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.7c UStG setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger vertraglich wirtschaftlich die Verwertungsrechte im Sinne des UrhG (z.B. Vervielfältigung, Verbreitung) eingeräumt werden; bloße Nutzungsbefugnis reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Allgemeiner Steuersatz für Musikplattform ohne Einräumung von Verwertungsrechten • Erlöse aus der Zurverfügungstellung einer Internet-Musikplattform unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs.1 UStG), wenn der Unternehmer nicht selbst Verwertungsrechte nach dem UrhG einräumt. • Die Bereitstellung einer vom Plattformbetreiber geschaffenen Datenbank kann unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung 'Nutzung von Musiktiteln' sein; auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers kommt es an. • Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.7c UStG setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger vertraglich wirtschaftlich die Verwertungsrechte im Sinne des UrhG (z.B. Vervielfältigung, Verbreitung) eingeräumt werden; bloße Nutzungsbefugnis reicht nicht aus. Der Kläger betreibt die Internet-Musikplattform xxx.de und verlangt von Nutzern Entgelte für monatliche, quartalsweise oder jährliche Zugangsberechtigungen. Die Musiktitel verbleiben auf den Servern des Klägers; eine Übertragung auf die Rechner der Nutzer erfolgt nicht. In den Umsatzsteuererklärungen 2003–2006 stellte der Kläger diese Umsätze zum ermäßigten Steuersatz dar. Das Finanzamt änderte die Bescheide nach Betriebsprüfung und setzte die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz fest. Der Kläger behauptete, er räume Nutzungsrechte ein, zumal er eine geschützte Datenbank geschaffen habe, über die die Kunden die Musiktitel in beliebiger Reihenfolge abspielen könnten. Das Finanzgericht verhandelte schriftlich und hat über die Klage zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage ist § 12 Abs.2 Nr.7c UStG (ermäßigter Steuersatz für Umsätze durch Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten aus dem UrhG). • Begünstigt sind Einräumung/Übertragung von Verwertungsrechten durch den Urheber oder Nutzungsberechtigte sowie die Wahrnehmung dieser Rechte durch Verwertungsgesellschaften; das Urheberrecht selbst ist grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 UrhG). • Datenbanken können urheberrechtliche Schutzgegenstände sein (§ 4 Abs.2 UrhG); der Kläger hat nach seinem unbestrittenen Vortrag eine Datenbank geschaffen und kann Urheber dieser Datenbank sein (§ 7 UrhG). • § 12 Abs.2 Nr.7c UStG verlangt jedoch, dass dem Leistungsempfänger wirtschaftlich Verwertungsrechte eingeräumt werden (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung); eine bloße Benutzungsbefugnis genügt nicht. Die Einräumung von Nutzungsrechten muss Hauptbestandteil der einheitlichen Leistung sein. • Nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist auf das wirtschaftliche Wesen der Leistung und die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen; Hilfsleistungen, die keinen eigenen Zweck erfüllen, sind Nebenleistungen und teilen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung. • Die Zurverfügungstellung der Datenbank ist nach Ansicht des Gerichts nur ein technisches Mittel, um die Hauptleistung 'zeitlich begrenzte Nutzung von Musiktiteln' zu ermöglichen; daher ist die Datenbank allenfalls unselbständige Nebenleistung. Die Hauptleistung besteht in der Möglichkeit, Musiktitel anzuhören. • Der Kläger räumt weder Verwertungsrechte an den Musiktiteln ein, noch ist er eine Verwertungsgesellschaft; Kunden erhalten keine Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte, der Zugriff auf Quellcode und Vervielfältigung ist ausgeschlossen; daher fehlt die Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz. • Selbst wenn die Bereitstellung der Datenbank als eigenständige Leistung angesehen würde, würde die bloße Nutzungserlaubnis ohne Vervielfältigungsrechte nicht den Voraussetzungen des § 12 Abs.2 Nr.7c UStG genügen. Die Klage ist unbegründet; die Umsätze aus der Zurverfügungstellung der Musikplattform unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs.1 UStG). Gründe: Die Hauptleistung besteht in der zeitlich begrenzten Nutzungsbefugnis der Musiktitel, nicht in der Einräumung von Verwertungsrechten nach dem UrhG; die vom Kläger geschaffene Datenbank ist lediglich technisches Mittel und allenfalls Nebenleistung. Es wurden keine Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte an den Kunden eingeräumt, und der Kläger ist keine Verwertungsgesellschaft; damit fehlt die gesetzliche Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.7c UStG. Die Klage wurde abgewiesen, die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Beklagten, und die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.