Urteil
3 K 1350/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer sind einkommensteuerbar, wenn sie nicht nach den einschlägigen Vorschriften des EStG steuerfrei sind.
• Eine Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO ist zulässig, wenn dem Finanzamt die zu einer höheren Besteuerung führenden Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind und diese für die ursprüngliche Veranlagung rechtserheblich sind.
• Die pauschalen Aufwandsentschädigungen sind nicht nach § 3 Nr.12 Satz1 oder Satz2 EStG steuerfrei, wenn der Haushaltsplanstitel nicht ausdrücklich "Aufwandsentschädigung" ausweist und die Tätigkeit keine öffentlichen Dienste i.S. der Vorschrift darstellt.
• Führt ein Betreuer mehr als zehn Betreuungen (hier bis zu 42) aus, kann die Tätigkeit gewerblich i.S. des § 15 Abs.2 EStG sein; Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG ist möglich.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer sind einkommensteuerbar, wenn sie nicht nach den einschlägigen Vorschriften des EStG steuerfrei sind. • Eine Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO ist zulässig, wenn dem Finanzamt die zu einer höheren Besteuerung führenden Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind und diese für die ursprüngliche Veranlagung rechtserheblich sind. • Die pauschalen Aufwandsentschädigungen sind nicht nach § 3 Nr.12 Satz1 oder Satz2 EStG steuerfrei, wenn der Haushaltsplanstitel nicht ausdrücklich "Aufwandsentschädigung" ausweist und die Tätigkeit keine öffentlichen Dienste i.S. der Vorschrift darstellt. • Führt ein Betreuer mehr als zehn Betreuungen (hier bis zu 42) aus, kann die Tätigkeit gewerblich i.S. des § 15 Abs.2 EStG sein; Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG ist möglich. Der Kläger war beruflich tätig und zusätzlich in den Jahren 2001–2004 in bis zu 42 Fällen als ehrenamtlicher Betreuer i.S. des § 1896 BGB bestellt. Für manche Betreute erhielt er Aufwandsentschädigungen entweder unmittelbar vom Betreuten oder aus dem Haushaltstitel des Landes Baden-Württemberg; die Beträge lagen in den Jahren je Betreuung bei 600 DM bzw. 312/323 EUR. Diese Zahlungen wurden in den Einkommenssteuererklärungen des Klägers nicht angegeben. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erlangte das Finanzamt Kenntnis von den Einnahmen und änderte die Steuerbescheide nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO, wobei es die Aufwandsentschädigungen als steuerpflichtige Einkünfte erfasste. Der Kläger widersprach mit der Auffassung, es handele sich um steuerfreien Auslagenersatz bzw. um nach § 3 Nr.12 oder Nr.26 EStG steuerfreie Bezüge; er rügte ferner ein Verwertungsverbot der aus der Steuerfahndung stammenden Erkenntnisse. Das Finanzamt und der Senat stuften die Zahlungen als steuerpflichtig ein. • Änderung der Bescheide: Nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO durfte das Finanzamt die Bescheide ändern, weil die Einnahmen dem Finanzamt nachträglich bekannt wurden und diese Erkenntnis für die ursprüngliche Veranlagung rechtserheblich war. • Kein Verwertungsverbot: Ein Verwertungsverbot wurde nicht substanziiert; die Steuerfahndungsprüfung führte nicht zur Annahme einer fortdauernden strafrechtlichen Ermittlungshemmung, und im Besteuerungsverfahren besteht kein generelles Verwertungsverbot für unter Umständen formell fehlerhaft ermittelte Tatsachen. • Einkunftsart: Die Tätigkeit des Klägers war wegen der Vielzahl der Betreuungen gewerblich i.S. des § 15 Abs.2 EStG (berufsmäßig ab mehr als 10 Betreuungen gemäß § 1836, § 1908i BGB). Damit sind die Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln; die Gewinnermittlung kann nach § 4 Abs.3 EStG erfolgen. • Abzug von Betriebsausgaben: Die Schätzung des Finanzamts, ohne Nachweise nicht mehr als 25% der Einnahmen als Betriebsausgaben anzuerkennen, war unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden; der Kläger verweigerte Vorlage konkreter Nachweise. • Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.12 Satz1 EStG: Voraussetzung ist, dass Zahlungen im Haushaltsplan ausdrücklich als "Aufwandsentschädigung" ausgewiesen sind; hier lautete der Titel lediglich „Auslagen in Rechtssachen", sodass die Befreiung nicht greift. • Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.12 Satz2 EStG: Die Zahlungen stellen keine Entschädigung für öffentliche Dienste dar, und sie dienen u.a. dem Ersatz von Verdienstausfall/ Zeitverlust; der Betreuer leistet keine überwiegend öffentliche Diensttätigkeit im steuerrechtlichen Sinn. • Keine Anwendung von § 3 Nr.26 EStG und andere Regelungen: Selbst bei Annahme der Anwendbarkeit von § 3 Nr.26 EStG hätte die Klage keinen Erfolg, weil das Finanzamt bereits in allen Jahren Freibeträge berücksichtigt hatte. Eine später eingeführte Regelung (§ 3 Nr.26a EStG) war in den Streitjahren noch nicht anwendbar. Die Klage ist unbegründet; die Änderungsbescheide des Finanzamts wurden zu Recht auf § 173 Abs.1 Nr.1 AO gestützt und die vereinnahmten Aufwandsentschädigungen als einkommensteuerpflichtige Einkünfte behandelt. Die Zahlungen sind nicht nach § 3 Nr.12 Satz1 oder Satz2 EStG steuerfrei, weil der Haushaltstitel nicht ausdrücklich "Aufwandsentschädigung" auswies und die Tätigkeit keine öffentlichen Dienste im steuerrechtlichen Sinne darstellt. Zudem ist die Tätigkeit des Klägers aufgrund der großen Zahl der Betreuungen als gewerblich einzuordnen, so dass die Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind; die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der abziehbaren Betriebsausgaben ist unter den gegebenen Umständen vertretbar. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung, aber im Ergebnis bleibt es bei der Entscheidung zuungunsten des Klägers.