Urteil
6 K 490/06
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rückstellungsansprüche für mögliche Rückgewährverpflichtungen aus wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Verträgen können in Bilanzen der Streitjahre nicht angesetzt werden, wenn die den Rückstellungsgrund bildende Rechtsprechungsänderung erst nach Aufstellung der Bilanzen eingetreten ist.
• Verbindlichkeiten sind nicht zu passivieren, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellen, insbesondere wegen Verjährung oder weil mit einer Geltendmachung nicht zu rechnen ist (§§ 812 ff. BGB; Verjährung nach Schuldrechtsreform).
• Selbstbestehende (mutmaßliche) Rückforderungsansprüche können durch Gegenansprüche des Bilanzierenden, fehlende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme oder Verjährung entwertet sein; die darlegungs- und beweispflichtige Partei muss konkrete Nachweise über Umfang und Bestehen vorlegen (§ 90 AO).
Entscheidungsgründe
Keine Passivierung von Rückstellungen für Rückabwicklungsansprüche wegen nachträglicher Unwirksamkeitsrechtsprechung • Rückstellungsansprüche für mögliche Rückgewährverpflichtungen aus wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Verträgen können in Bilanzen der Streitjahre nicht angesetzt werden, wenn die den Rückstellungsgrund bildende Rechtsprechungsänderung erst nach Aufstellung der Bilanzen eingetreten ist. • Verbindlichkeiten sind nicht zu passivieren, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellen, insbesondere wegen Verjährung oder weil mit einer Geltendmachung nicht zu rechnen ist (§§ 812 ff. BGB; Verjährung nach Schuldrechtsreform). • Selbstbestehende (mutmaßliche) Rückforderungsansprüche können durch Gegenansprüche des Bilanzierenden, fehlende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme oder Verjährung entwertet sein; die darlegungs- und beweispflichtige Partei muss konkrete Nachweise über Umfang und Bestehen vorlegen (§ 90 AO). Die Klägerin war in den 1990er Jahren in Abwicklungs- und Vertriebsfunktionen bei Bauherren-/Bauträgermodellen tätig und schloss u. a. Garantie- und Vermittlungsverträge mit Erwerbern ab. In den Bilanzen bildete sie Rückstellungen für Risiken aus Mietgarantien, fehlender Instandhaltungsrücklage und Umsatzsteuer-Nachzahlungen. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellungen ab 1995 nicht an und erließ geänderte Körperschaftsteuerbescheide; es folgte eine Betriebsprüfung. Im Einspruchs- und Klageverfahren machte die Klägerin geltend, die zugrundeliegenden Verträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, sodass die erhaltenen Zahlungen fremde Mittel und rückerstattungspflichtig seien. Die Klägerin legte keine detaillierte Aufstellung einzelner Rückforderungsfälle vor. Das Finanzamt rügte fehlende Nachweise, mögliche Verjährung der Ansprüche und mangelnde Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme. • Klageabweisung: Die Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Treuhändervollmachten trat erst nach Aufstellung der betroffenen Jahresabschlüsse ein; es handelt sich um wertbegründende Tatsachen, die die Bilanzen der Streitjahre nicht nachträglich verändern dürfen. • Fehlende wirtschaftliche Belastung: Nach BFH-Rechtsprechung sind Verbindlichkeiten nicht zu passivieren, wenn mit einer Geltendmachung nicht mehr zu rechnen ist; viele potenzielle Rückforderungsansprüche sind nach Auffassung des Gerichts verjährt oder nicht durchsetzbar. • Darlegungs- und Mitwirkungspflicht: Die Klägerin hat keine belastbaren Unterlagen geliefert, aus denen sich die Zahl und Höhe konkreter Rückforderungsansprüche ergeben hätten; damit fehlte der erforderliche Nachweis gemäß Mitwirkungspflicht (§ 90 AO). • Gegenansprüche und Unwahrscheinlichkeit: Selbst bei vorhandenen Anspruchsgründen stehen der Klägerin mögliche zivilrechtliche Gegenansprüche der Erwerber (z. B. wegen unzulässiger Rechtsausübung) gegenüber; zudem ist die Klägerin nicht substantiiert darlegungsfähig gewesen, dass konkrete Inanspruchnahmen zu erwarten wären. • Verjährung: Die seit 2002 geltende dreijährige Regelverjährung für Rückabwicklungsansprüche führt dazu, dass nach Auffassung des Gerichts viele mögliche Ansprüche spätestens 2008 verjährt waren und somit keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellten. Die Klage wird abgewiesen; die vom Finanzamt erlassenen geänderten Körperschaftsteuerbescheide für 1994, 1995, 1997 und 1998 bleiben bestehen. Die von der Klägerin geltend gemachten Verbindlichkeiten aufgrund angeblicher Rückabwicklungsansprüche sind nicht anzuerkennen, weil die einschlägige BGH-Rechtsprechung erst nach den Bilanzaufstellungen wirksam wurde, die Klägerin keine konkreten Nachweise über Umfang und Bestehen der Ansprüche vorgelegt hat und viele Ansprüche nach Auffassung des Gerichts verjährt oder nicht durchsetzbar sind. Aufgrund der Nichtanerkennung der Rückstellungen erhöhten sich die Besteuerungsgrundlagen; daher sind die geänderten Bescheide rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.