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Urteil

6 K 492/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderung von Bilanzen aufgrund späterer zivilrechtlicher Rechtsprechung kann wertbegründende Tatsachen nicht rückwirkend zum Bilanzstichtag schaffen. • Verbindlichkeiten sind nur zu passivieren, wenn sie eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellen; verjährte oder offensichtlich nicht durchsetzbare Ansprüche sind nicht zu berücksichtigen. • Bei behaupteten Rückforderungsansprüchen wegen Nichtigkeit von Verträgen trägt der Bilanzierende Darlegungs- und Beweislast für Bestehen, Höhe und Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme. • Selbst bei grundsätzlich bestehender Verpflichtung können Einredegründe (Verjährung, Gegenansprüche, unzulässige Rechtsausübung) dazu führen, dass keine wirtschaftliche Belastung vorliegt und daher keine Rückstellung zu bilden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung behaupteter Rückzahlungsverbindlichkeiten wegen RBerG-Nichtigkeit in Feststellungszeiträumen 1995–1998 • Änderung von Bilanzen aufgrund späterer zivilrechtlicher Rechtsprechung kann wertbegründende Tatsachen nicht rückwirkend zum Bilanzstichtag schaffen. • Verbindlichkeiten sind nur zu passivieren, wenn sie eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellen; verjährte oder offensichtlich nicht durchsetzbare Ansprüche sind nicht zu berücksichtigen. • Bei behaupteten Rückforderungsansprüchen wegen Nichtigkeit von Verträgen trägt der Bilanzierende Darlegungs- und Beweislast für Bestehen, Höhe und Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme. • Selbst bei grundsätzlich bestehender Verpflichtung können Einredegründe (Verjährung, Gegenansprüche, unzulässige Rechtsausübung) dazu führen, dass keine wirtschaftliche Belastung vorliegt und daher keine Rückstellung zu bilden ist. Die Klägerin war in den 1990er Jahren in Bauherren-/Bauträgermodellen tätig und schloss u. a. Miet- und Garantieverträge mit Erwerbern ab. Für Risiken aus möglichen Mietgarantieansprüchen bildete sie drei Rückstellungen in ihrer Bilanz. Das zuständige Finanzamt erkannte diese Rückstellungen ab 1995 nicht an; es folgte eine Betriebsprüfung für 1995–1997. Die Klägerin machte im Einspruchsverfahren erstmals geltend, die Verträge seien nach neuer BGH-Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und die empfangenen Zahlungen deshalb fremde Gelder, die Rückzahlungsverpflichtungen begründeten. Das Finanzamt forderte konkrete Nachweise über Anzahl der Verfahren, Höhe der Ansprüche und konkrete Fälle; die Klägerin legte keine verallgemeinernde, detaillierte Aufstellung vor. Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück; die Klägerin klagte hiergegen. Die Finanzgerichte entschieden zugunsten des Finanzamts. • Wertbegründende Tatsachen, die erst nach Aufstellung der Bilanz durch spätere Rechtsprechung entstehen, können frühere Bilanzansätze nicht nachträglich rechtfertigen; die Beteiligten durften auf Wirksamkeit der Verträge zum Bilanzstichtag vertrauen (§ 4 Abs.2 EStG nicht berührt). • Die Klägerin hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen, die konkrete Höhe und die notwendige Wahrscheinlichkeit der Rückforderungsansprüche; diese Nachweise wurden nicht erbracht, insbesondere keine detaillierte Aufstellung benannter Gläubiger und Forderungshöhen trotz Aufforderung (Mitwirkungspflicht nach § 90 AO). • Nach BFH-Rechtsprechung sind Verbindlichkeiten nicht zu passivieren, wenn keine wirtschaftliche Belastung mehr besteht; dies gilt bei Verjährung oder wenn mit Geltendmachung nicht zu rechnen ist. Die maßgeblichen zivilrechtlichen Ansprüche aus RBerG-Nichtigkeit unterliegen der dreijährigen Verjährung ab Veröffentlichung der maßgeblichen BGH-Entscheidungen (2.1.2002), sodass viele Ansprüche bis zum Entscheidungszeitpunkt verjährt waren. • Selbst vorhandene Rückforderungsansprüche würden häufig durch Gegenrechte der Klägerin (z. B. Einrede der unzulässigen Rechtsausübung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) oder durch das Fehlen konkreter, nachweisbarer Forderungen entwertet, so dass keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung vorliegt. • Mangels konkreter Benennung und Nachweisbarkeit einzelner Rückforderungssachverhalte und wegen der möglichen Einrede der Verjährung durfte das Finanzamt die Rückstellungen nicht anerkennen; zudem war die Klägerin zu keiner ausreichenden Substantiierung ihrer Anspruchsbehauptungen nach Aufforderung bereit. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Das Gericht nahm an, dass die von der Klägerin geltend gemachten Verbindlichkeiten nicht zu passivieren sind, weil es an der erforderlichen Darlegung der Existenz, Höhe und Durchsetzbarkeit konkreter Rückforderungsansprüche fehlte. Außerdem konnten die später entwickelten zivilrechtlichen Grundsätze zur Nichtigkeit von Treuhandvollmachten die Bilanzansätze für die Streitjahre 1995–1998 nicht rückwirkend ändern, weil es sich um wertbegründende Tatsachen handelt, die erst nach den betreffenden Bilanzstichtagen entstanden sind. Schließlich stellte das Gericht fest, dass viele der behaupteten Ansprüche wegen Verjährung oder wegen möglicher Gegenansprüche der Klägerin keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung mehr darstellen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.