OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 493/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Festsetzung von Gewerbesteuer-Messbeträgen sind nachträgliche wertbegründende Tatsachen, die erst nach Aufstellung der Bilanz entstanden sind, nicht zu berücksichtigen. • Rückstellungsansprüche aus der möglichen Rückabwicklung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sind bei fehlendem Nachweis der konkreten Inanspruchnahme und bei Verjährung bzw. fehlender wirtschaftlicher Belastung nicht passivierungsfähig. • Derjenige, der eine Rückstellung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für Grund und Höhe der Verbindlichkeit; bloße Verweisungen auf zivilrechtliche Entscheidungen genügen nicht. • Selbst bestehende zivilrechtliche Rückforderungsansprüche können durch Gegenansprüche (z. B. wegen unzulässiger Rechtsausübung) entwertet sein und damit die Passivierung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Passivierung von Rückstellungsansprüchen wegen fehlender Nachweise und Verjährung • Bei Festsetzung von Gewerbesteuer-Messbeträgen sind nachträgliche wertbegründende Tatsachen, die erst nach Aufstellung der Bilanz entstanden sind, nicht zu berücksichtigen. • Rückstellungsansprüche aus der möglichen Rückabwicklung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sind bei fehlendem Nachweis der konkreten Inanspruchnahme und bei Verjährung bzw. fehlender wirtschaftlicher Belastung nicht passivierungsfähig. • Derjenige, der eine Rückstellung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für Grund und Höhe der Verbindlichkeit; bloße Verweisungen auf zivilrechtliche Entscheidungen genügen nicht. • Selbst bestehende zivilrechtliche Rückforderungsansprüche können durch Gegenansprüche (z. B. wegen unzulässiger Rechtsausübung) entwertet sein und damit die Passivierung ausschließen. Die Klägerin war in den 1990er Jahren in Bauherren-/Bauträgermodellen tätig und nahm u.a. Miet-, Nebenkosten- und Höchstzinsgarantien gegenüber Erwerbern wahr. Für Risiken aus nicht eingehaltenen Mietgarantiezahlungen bildete sie drei Rückstellungen in den Jahresabschlüssen. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellungen ab 1995 nicht an und änderte die Gewerbesteuer-Messbescheide. Im Einspruchsverfahren führte eine Betriebsprüfung zu Kürzungen; die Klägerin machte erstmals geltend, empfangene Zahlungen seien wegen Nichtigkeit der Verträge nach BGH-Rechtsprechung ungerechtfertigt und daher als Verbindlichkeiten zu passivieren bzw. die Bilanzen rückwirkend zu berichtigen. Das Finanzamt beanstandete fehlende Unterlagen, bestritt die Vergleichbarkeit der Sachverhalte mit BGH-Entscheidungen und machte Verjährung sowie fehlende Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme geltend. Die Klägerin klagte auf Änderung der geänderten Gewerbesteuer-Messbescheide. • Wertbegründende Tatsachen, die erst nach Aufstellung der Bilanz geschaffen wurden, sind bei der Festsetzung von Gewerbesteuer-Messbeträgen nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist die Rechtslage und die Tatsachengrundlage zum Bilanzstichtag (vgl. § 4 Abs. 2 EStG-Relevanz, allgemeiner Bilanzgrundsatz). • Die vom BGH ab 2000 entwickelte Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz begründet zwar zivilrechtlich mögliche Rückgewähransprüche nach §§ 812 ff. BGB, kann aber nicht wertbegründend für frühere Jahresabschlüsse gemacht werden, wenn diese Rechtsprechungsänderung erst nach Bilanzaufstellung entstand. • Nach BFH-Rechtsprechung dürfen Verbindlichkeiten nicht passiviert werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellen, insbesondere weil mit Geltendmachung durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen ist; dies gilt auch bei Verjährung. Die zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche unterliegen seit der Schuldrechtsreform der dreijährigen Regelverjährung, beginnend mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. • Die Klägerin hat ihre Darlegungs- und Mitwirkungspflichten nach § 90 AO nicht erfüllt; sie legte keine belastbaren, objektspezifischen Unterlagen zur Anzahl, Höhe oder konkreten Inanspruchnahme vor, weshalb das Finanzamt berechtigt war, die Rückstellungen nicht anzuerkennen. • Soweit zivilrechtliche Rückforderungsansprüche denkbar wären, stehen diesen mögliche Gegenansprüche der Klägerin (z. B. wegen unzulässiger Rechtsausübung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) gegenüber, so dass selbst bei materieller Anspruchsberechtigung eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung nicht feststellbar war. • Die Klägerin nannte keine konkret benannten Gläubigerfälle trotz mehrfacher Aufforderung; kombiniert mit der wahrscheinlich eingetretenen Verjährung für Ansprüche seit 2005 führte dies zur Annahme, dass keine ernsthafte Inanspruchnahme mehr zu erwarten ist. • Mangels konkreter Nachweise und wegen der dargestellten zivilrechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse sind die beantragten Verbindlichkeiten nicht als Rückstellungen zu berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen; die geänderten Gewerbesteuer‑Messbescheide bleiben bestehen, weil die beantragten Passivposten nicht berücksichtigt werden dürfen. Ausschlaggebend waren (1) die Unmöglichkeit, nachträgliche Rechtsprechungsänderungen wertbegründend für bereits aufgestellte Bilanzen heranzuziehen, (2) das Unterbleiben der erforderlichen Darlegung und des Nachweises der konkreten Rückforderungsfälle durch die Klägerin nach § 90 AO sowie (3) die fehlende wirtschaftliche Belastung infolge Verjährung und möglicher zivilrechtlicher Gegenansprüche. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.