Urteil
3 K 3006/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Delegierter (Mitglied des Verwaltungsrats mit übertragener Geschäftsführung) ist nach Art.16 DBA-Schweiz 1971 mit seinen gesamten Vergütungen dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates der Gesellschaft oder des Wohnsitzstaates unterworfen; eine Teilunterwerfung nur für Überwachungsvergütungen kommt nicht in Betracht.
• Die Grenzgängereigenschaft nach Art.15a DBA‑Schweiz 1992 entfällt nur bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen (unterjährige Beschäftigung nach dem Verhandlungsprotokoll entsprechend zu berechnen).
• Erhobene Schweizer Quellensteuer auf Vergütungen von Verwaltungsratsmitgliedern ist nach Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA‑Schweiz 1971 anteilig auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.
• Bei Tatsachenfragen zur Doppelfunktion des Delegierten kann eine weitergehende Aufklärung erforderlich sein; die Frage ist aber für die Auslegung von Art.16 DBA‑Schweiz 1971 rechtlich nicht ausschlaggebend.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von Delegierten/Verwaltungsratsmitgliedern nach Art.16 DBA‑Schweiz 1971 • Ein Delegierter (Mitglied des Verwaltungsrats mit übertragener Geschäftsführung) ist nach Art.16 DBA-Schweiz 1971 mit seinen gesamten Vergütungen dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates der Gesellschaft oder des Wohnsitzstaates unterworfen; eine Teilunterwerfung nur für Überwachungsvergütungen kommt nicht in Betracht. • Die Grenzgängereigenschaft nach Art.15a DBA‑Schweiz 1992 entfällt nur bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen (unterjährige Beschäftigung nach dem Verhandlungsprotokoll entsprechend zu berechnen). • Erhobene Schweizer Quellensteuer auf Vergütungen von Verwaltungsratsmitgliedern ist nach Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA‑Schweiz 1971 anteilig auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. • Bei Tatsachenfragen zur Doppelfunktion des Delegierten kann eine weitergehende Aufklärung erforderlich sein; die Frage ist aber für die Auslegung von Art.16 DBA‑Schweiz 1971 rechtlich nicht ausschlaggebend. Die Kläger sind in Deutschland ansässige Eheleute; der Kläger war seit 1987 bei der Schweizer K‑AG beschäftigt. Bis 31.5.1999 war er Geschäftsführer; mit Wirkung zum 1.6.1999 wurde er als Mitglied des Verwaltungsrats zum Delegierten und Vorsitzenden der Geschäftsführung bestellt und erhielt in den Streitjahren 1999–2002 Lohnzahlungen aus der Schweiz. Die K‑AG führte Quellensteuer in der Schweiz ab. Das Finanzamt behandelte den Kläger 1999 teilweise als leitenden Angestellten und setzte für 2000–2002 die gesamten Löhne der deutschen Besteuerung unter Hinweis auf Grenzgängerregelungen und Anrechnungsbeschränkungen steuerlich fest. Die Kläger legten Nichtrückkehraufstellungen und Lohnausweise vor und erhoben Klage mit der Beanstandung, die Vergütungen stünden nicht zur deutschen Besteuerung; hilfsweise beantragten sie Zulassung der Revision. • Klage überwiegend begründet; Prüfung nach Wohnsitz‑ und DBA‑Recht. • Für 1999: Bis 31.5.1999 war der Kläger Geschäftsführer und als Grenzgänger nach Art.15a DBA‑Schweiz 1992 grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig; die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass mehr als die nach Nr.II.3. des Änderungsprotokolls maßgeblichen Nichtrückkehrtage vorliegen. • Ab 1.6.1999 ist der Kläger Delegierter (Mitglied des Verwaltungsrats mit Geschäftsführungsfunktion). Art.16 DBA‑Schweiz 1971 räumt dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft oder dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für Bezüge von Verwaltungsratsmitgliedern ein; Wortlaut, Systematik und Zweck des Abkommens sprechen dafür, die gesamten Vergütungen eines Delegierten dem Anwendungsbereich des Art.16 zuzuordnen. • Eine scharfe Aufteilung der Vergütung in Überwachungs‑ und Geschäftsführungsanteile ist nicht praktikabel und entspricht weder dem schweizerischen Organbegriff noch dem Austausch der Vertragsparteien; Delegierte üben typischerweise eine Doppelfunktion aus, die im Rahmen von Art.16 zu erfassen ist. • Die Schweizer Quellensteuer ist nach Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA‑Schweiz 1971 anteilig auf die in Deutschland festzusetzende Steuer anzurechnen; eine im Steuerverfahren vorgenommene abweichende Anrechnung nach Art.15a ist hier nicht maßgeblich. • Für die Streitjahre 2000–2002 ist die deutsche Besteuerung der Vergütungen des Klägers als Delegierter bestätigt; zugleich ist die in der Schweiz erhobene Quellensteuer nach deutschem Recht (§34c EStG) anzurechnen/abzuziehen. • Die Frage, ob aufgrund der konkreten Einfluss‑ und Beteiligungsverhältnisse ein Arbeitsverhältnis oder eine selbständige/mandatsähnliche Beziehung vorliegt, kann weiteren tatsächlichen Aufklärungsbedarf begründen, ändert aber nichts an der Auslegung von Art.16 DBA‑Schweiz 1971; daher Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klagen sind im Wesentlichen begründet und insoweit abzuweisen, als der Kläger bis 31.5.1999 als Grenzgänger der deutschen Besteuerung unterlag und ab 1.6.1999 als Delegierter bzw. Mitglied des Verwaltungsrats seine gesamten Vergütungen nach Art.16 DBA‑Schweiz 1971 der deutschen Besteuerung unterfallen. Die vom Kläger in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer ist auf die deutsche Steuer anzurechnen bzw. nach deutschem Recht zu berücksichtigen; insoweit wurden die Einkommensteuern für die Streitjahre entsprechend neu zu berechnen. Die Einwendungen der Kläger gegen eine teilweise Besteuerung wegen angeblicher leitender Angestellteneigenschaft sind unbegründet. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision erfolgen wegen grundsätzlicher Bedeutung.