Urteil
3 K 131/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Art.16 DBA-Schweiz 1971 können Vergütungen eines in Deutschland ansässigen Mitglieds des Verwaltungsrats einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft in Deutschland besteuert werden.
• Bei einem Delegierten, der zugleich Mitglied des Verwaltungsrats und geschäftsführend tätig ist, umfasst Art.16 DBA-Schweiz 1971 die gesamten für diese Doppelfunktion gezahlten Vergütungen; eine Teilaufteilung ist in der Regel nicht möglich.
• Die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer ist auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA-Schweiz 1971; §34c EStG).
• Ein Grenzgängerstatus nach Art.15a DBA-Schweiz 1992 liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.
Entscheidungsgründe
Vergütung eines Delegierten/Verwaltungsratsmitglieds: Art.16 DBA-Schweiz 1971 umfasst gesamte Vergütung • Nach Art.16 DBA-Schweiz 1971 können Vergütungen eines in Deutschland ansässigen Mitglieds des Verwaltungsrats einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft in Deutschland besteuert werden. • Bei einem Delegierten, der zugleich Mitglied des Verwaltungsrats und geschäftsführend tätig ist, umfasst Art.16 DBA-Schweiz 1971 die gesamten für diese Doppelfunktion gezahlten Vergütungen; eine Teilaufteilung ist in der Regel nicht möglich. • Die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer ist auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA-Schweiz 1971; §34c EStG). • Ein Grenzgängerstatus nach Art.15a DBA-Schweiz 1992 liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Die Kläger sind Ehegatten, der Ehemann (geboren 1948) war seit 1990 als Delegierter und einziger fester Angestellter bei der in der Schweiz ansässigen C-AG tätig; die Ehefrau erzielte keine Einkünfte. Der Kläger war in das Handelsregister als Delegierter mit Einzelunterschrift eingetragen und übte operativ und in Verwaltungsratsfunktionen weitreichende Befugnisse aus. Im Streitjahr 1996 erhielt er einen Bruttolohn, von dem die Schweiz Quellensteuer einbehielt; die C-AG ging später in Konkurs. Das Finanzamt setzte die deutsche Einkommensteuer unter Berücksichtigung nur eines anteiligen Besteuerungsrechts Deutschlands fest, rechnete die in der Schweiz entrichtete Quellensteuer anteilig an und verneinte Grenzgängereigenschaft. Die Kläger begehrten die Festsetzung der deutschen Einkommensteuer auf null mit der Begründung, sämtliche Einkünfte unterlägen ausschließlich der Schweiz. Das FG erörterte u.a. die Rechtsnatur der Delegiertenstellung und die Auslegung von Art.16 DBA-Schweiz 1971. • Rechtliche Grundlage und Auslegungsmaßstab: Bei der Auslegung des DBA sind Wortlaut, Zusammenhang und Zweck völkerrechtlicher Verträge maßgeblich (Wiener Übereinkommen). • Anwendungsbereich Art.16 DBA-Schweiz 1971: Art.16 erfasst Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von einer Gesellschaft im anderen Vertragsstaat in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats bezieht. Der Wortlaut lässt keine Einschränkung dahin zu, dass nur die überwachende Tätigkeit erfasst wird. • Doppelfunktion des Delegierten: Nach schweizerischem Gesellschaftsrecht kann ein Delegierter zugleich Mitglied des Verwaltungsrats und geschäftsführend sein; die Praxis und das Rechtssystem schauen nicht auf eine rigide Trennung der Funktionen. • Keine taugliche Teilung der Vergütung: Mangels überzeugender Kriterien zur sachgerechten Aufteilung der Vergütung in einen "Überwachungs"- und einen "Geschäftsführungs"-Teil ist eine Subsumtion nur eines Teils unter Art.16 ausgeschlossen. • Beachtliche Bedeutung der Funktionselemente im Einzelfall: Im konkreten Fall hatte der Kläger alleinige Einzelvertretung, weitreichende Geschäftsführungsbefugnisse und praktisch keine Kontrolle durch den Verwaltungsrat; seine Aufgaben für Geschäftsleitung und Überwachung überschnitten sich. • Verhältnis zu Art.15/15a DBA-Schweiz 1992: Die Delegiertenstellung wurde nicht in die abschließende Aufzählung der leitenden Angestellten in Art.15 Abs.4 aufgenommen; dies stützt die Auffassung, dass Art.16 die gesamte Vergütung erfasst. Zudem würde eine Herausnahme der geschäftsleitenden Vergütung eine schwierige Ortsermittlungsprüfung nach Art.15 erfordern, die Art.16 gerade vermeiden soll. • Anrechnung der Quellensteuer: Die in der Schweiz entrichtete Quellensteuer ist nach Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA-Schweiz 1971 auf die deutsche Steuer anzurechnen (§34c EStG). • Grenzgängerfrage: Nach den Ermittlungen ist der Kläger kein Grenzgänger i.S.v. Art.15a DBA-Schweiz 1992, weil er an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrte. • Prozessrechtliches: Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zugelassen; eine Verschlechterung des Steueransatzes durch das Gericht ist wegen Verböserungsverbot ausgeschlossen. Die Klage ist unbegründet. Das Finanzgericht bestätigt, dass der Kläger als Delegierter zugleich Mitglied des Verwaltungsrats war und seine gesamten hierfür bezogenen Vergütungen nach Art.16 DBA-Schweiz 1971 der deutschen Besteuerung unterliegen. Die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer ist nach Art.24 Abs.1 Nr.2 DBA-Schweiz 1971 auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Eine Aufteilung der Vergütung in einen nur in Art.16 fallenden Kontrollanteil und einen der Geschäftstätigkeit zuzurechnenden Anteil kommt nicht in Betracht, weil die Funktionen und Aufgaben im konkreten Fall untrennbar ineinandergriffen und eine sachgerechte Aufteilung nicht möglich ist. Ferner ist der Kläger kein Grenzgänger nach Art.15a DBA-Schweiz 1992, weil er an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist; daher bleibt der Einkommensteueränderungsbescheid in der angegriffenen Höhe rechtmäßig.