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Urteil

11 K 4253/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses sind nach § 12 Nr. 5 EStG nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. • Eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 21.07.2004) ist nicht per se verfassungswidrig; zulässig ist sie, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen in die zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung bestand. • Kosten einer Ausbildung können dem Nettoprinzip und § 3c EStG unterfallen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit im Inland nicht steuerbaren oder steuerfreien Einkünften stehen; hierauf kann es aber offen bleiben, wenn § 12 Nr. 5 EStG bereits entgegensteht. • Die Revision ist wegen der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Keine Werbungskosten für erstmalige Pilotenausbildung wegen §12 Nr.5 EStG • Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses sind nach § 12 Nr. 5 EStG nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. • Eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 21.07.2004) ist nicht per se verfassungswidrig; zulässig ist sie, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen in die zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung bestand. • Kosten einer Ausbildung können dem Nettoprinzip und § 3c EStG unterfallen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit im Inland nicht steuerbaren oder steuerfreien Einkünften stehen; hierauf kann es aber offen bleiben, wenn § 12 Nr. 5 EStG bereits entgegensteht. • Die Revision ist wegen der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG zuzulassen. Der Kläger absolvierte nach dem Abitur und Zivildienst ab Februar 2004 eine kostenpflichtige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei der Pilot GmbH ohne Vergütung. Er trug Ausbildungskosten in Höhe von rund 71.812 EUR vor, die er als vorab entstandene Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2004 geltend machte. Das Finanzamt lehnte die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs ab und berücksichtigte die Kosten allenfalls als Sonderausgaben bis 4.000 EUR nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG; zudem wies es auf die im Jahr 2004 eingefügte Norm § 12 Nr.5 EStG hin, die erstmalige Berufsausbildungskosten vom Werbungskostenabzug ausschließt. Der Kläger machte Vertrauensschutz gegen die rückwirkende Neuregelung geltend und wies darauf hin, dass die Ausbildung auf eine spätere Pilotentätigkeit bezogen sei. Ab 2006 nahm er eine Anstellung als Co‑Pilot in der Türkei auf; seit Oktober 2007 ist er wieder in Deutschland berufstätig. Er klagte auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs in Höhe von 64.949 EUR. • Die Klage ist unbegründet; die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2004 entspricht geltendem Recht. • Negative Einkünfte nach § 10d Abs.4 EStG sind grundsätzlich feststellbar, wenn vorab entstandene Werbungskosten vorliegen; im vorliegenden Fall kommen sie jedoch nicht in Betracht, weil § 12 Nr.5 EStG einschlägig ist. • § 12 Nr.5 EStG schließt nach seinem Wortlaut Kosten der erstmaligen Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses vom Werbungskostenabzug aus; die streitigen Aufwendungen fallen hierunter. • Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 12 Nr.5 EStG lassen den Senat die Norm nicht für verfassungswidrig erscheinen. Ein Gericht darf ein formell zustande gekommenes Bundesgesetz anwenden, solange es nicht von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. • Die rückwirkende Inkraftsetzung zum 01.01.2004 (Art.6 Abs.2) ist verfassungsgemäß, weil sich nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt der Gesetzgebung kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der zwischenzeitlich geänderten BFH‑Rechtsprechung gebildet hatte. • Eine Anwendung von § 3c EStG (Abzugssperre bei Zusammenhang mit steuerfreien/nicht steuerbaren Einnahmen) wurde erwogen, ist aber nicht entscheidungserheblich, weil § 12 Nr.5 EStG bereits dem Abzug entgegensteht. • Das Vertragsverhältnis zur Pilot GmbH begründet kein Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Nr.5 EStG; entscheidend ist, dass der Kläger dem Ausbildungsunternehmen keine dienstleistende Tätigkeit erbrachte. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungsfragen wurde die Revision zugelassen; kostenrechtliche Entscheidung nach § 135 FGO. Die Klage wird abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Ausbildungskosten sind als Kosten der erstmaligen Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses dem Abzugsverbot des § 12 Nr.5 EStG unterworfen und können daher nicht als vorab entstandene Werbungskosten zu einem verbleibenden Verlustvortrag führen. Die rückwirkende Geltung der Neuregelung zum 01.01.2004 verletzt nach Auffassung des Gerichts nicht den Vertrauensschutz des Klägers; ein schutzwürdiges Vertrauen in die zwischenzeitlich geänderte BFH‑Rechtsprechung habe sich nicht gefestigt. Die Revision wird zugelassen, sodass der Kläger den Rechtsweg zum BFH offen hat. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 135 FGO.