Urteil
10 K 2720/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
10mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erstattungszinsen nach § 233a AO sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.
• Erstattungszinsen stellen keine Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG und damit keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 1, 2 EStG dar; die ermäßigte Besteuerung (§ 34) findet keine Anwendung.
• Die Anwendung der Fünftelregelung bzw. die Herabsetzung nach § 34 Abs. 2 EStG auf Erstattungszinsen ist ausgeschlossen; gleiches gilt für eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines anhängigen Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Erstattungszinsen (§233a AO) sind steuerpflichtige Kapitaleinnahmen, keine außerordentlichen Einkünfte • Erstattungszinsen nach § 233a AO sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. • Erstattungszinsen stellen keine Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG und damit keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 1, 2 EStG dar; die ermäßigte Besteuerung (§ 34) findet keine Anwendung. • Die Anwendung der Fünftelregelung bzw. die Herabsetzung nach § 34 Abs. 2 EStG auf Erstattungszinsen ist ausgeschlossen; gleiches gilt für eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines anhängigen Revisionsverfahrens. Die Kläger, ein Ehepaar, wurden für 2006 gemeinsam veranlagt. Im Jahr 1995 hatte die Klägerin eine Kommanditbeteiligung mit angeblichem Veräußerungsgewinn verkauft; später stellte sich der Gewinn als ausgefallen heraus. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid 1995 und setzte Erstattungszinsen nach § 233a AO fest, die der Ehefrau 2006 zusammengeballt zuflossen (rd. 118.101 EUR für 109 Monate). Das Finanzamt berücksichtigte diese Erstattungszinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die Kläger verlangten dagegen die Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) mit der Begründung, es handele sich um Entschädigungen für entgangene Zinseinnahmen. Das Finanzamt und das Gericht lehnten dies ab; die Kläger klagten gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2006. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einnahmen aus Kapitalvermögen), § 24 Nr. 1 und Nr. 3 EStG, § 34 Abs. 1, 2 EStG sowie § 233a AO; Verweis auf einschlägige BFH-Rechtsprechung. • Erstattungszinsen sind nach ständiger Rechtsprechung Entgelt für eine erzwungene Kapitalüberlassung und damit Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG); Verwaltung und Literatur stützen diese Auffassung. • Tatbestandliche Voraussetzungen für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG liegen nicht vor: Erstattungszinsen sind keine Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG, da sie nicht an die Stelle anderer Ansprüche treten und nicht durch den Verlust konkreter Zinseinnahmen ausgelöst werden. • Verzugs- und Prozesszinsen sind nach BFH-Rechtsprechung ebenfalls als Entgelt für vorenthaltenes Kapital zu behandeln; diese Erwägungen sind auf Erstattungszinsen übertragbar. • Die Differenzierung des Gesetzgebers in § 34 Abs. 2 EStG zeigt, dass Zinsen und Entschädigungen nicht gleichgesetzt werden dürfen; Zinsen sind nur in den ausdrücklich genannten Konstellationen als außerordentliche Einkünfte erfasst. • Hilfsanträge (z. B. Aussetzung des Verfahrens wegen anderer Revisionsverfahren, Vorlage an BVerfG) sind unbegründet; die angeführten Verfahren betreffen andere Sachverhalte und begründen keine Vorgreiflichkeit. • Billigkeitsgesichtspunkte sind im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen; eine eigenständige Billigkeitsentscheidung steht gesondert zur Verfügung. Die Klage ist unbegründet. Die im Streitjahr gezahlten Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG; daher kommt die ermäßigte Besteuerung (Fünftelregelung) nicht zur Anwendung. Anträge auf Aussetzung des Verfahrens oder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wurden abgelehnt. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.