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Urteil

9 K 3710/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nach außen erkennbar sein; spätere Erklärungen wirken nicht zurück. • Unterbleibt die zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den maßgeblichen Umsatzsteuererklärungen, spricht dies gegen eine unternehmerische Verwendung der Bauleistungen. • Verwaltungsvorschriften (UStR) binden das Gericht im Festsetzungsverfahren nicht; auf sie kann sich der Steuerpflichtige allenfalls im Billigkeitsverfahren berufen.
Entscheidungsgründe
Kein Vorsteuerabzug ohne rechtzeitige Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen • Eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nach außen erkennbar sein; spätere Erklärungen wirken nicht zurück. • Unterbleibt die zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den maßgeblichen Umsatzsteuererklärungen, spricht dies gegen eine unternehmerische Verwendung der Bauleistungen. • Verwaltungsvorschriften (UStR) binden das Gericht im Festsetzungsverfahren nicht; auf sie kann sich der Steuerpflichtige allenfalls im Billigkeitsverfahren berufen. Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft der Eheleute T. und U. X., die 2000–2002 ein Einfamilienhaus errichteten. Herstellungskosten wurden in den Jahren 2000–2002 mit ausgewiesener Umsatzsteuer erklärt. Die Eheleute betreiben jeweils Einzelunternehmen (Unternehmensberatungen; Frau X. zusätzlich Arbeitsvermittlung). Umsatzsteuererklärungen der Einzelunternehmer für 2001–2003 enthielten keinen Vorsteuerabzug für Räume im errichteten Haus und keine Anlageverzeichnisse, die Räume dem Betriebsvermögen zuordnen. Erst 2004 reichte der Steuerberater für die Grundstücksgemeinschaft verspätet Umsatzsteuererklärungen ein und beantragte umfangreiche Vorsteuervergütungen mit der Behauptung, Teile des Hauses seien betrieblich genutzt. Bei einer Nachschau 2004 wurden nur zwei kleine Räume als betrieblich gezeigt; weitere Flächen wurden nicht nachgewiesen. Das Finanzamt lehnte die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2001 und 2002 mangels Unternehmereigenschaft ab; die Klage richtet sich gegen diese Ablehnung. • Rechtsgrundlagen: § 2 Abs.1, § 15 Abs.1, § 15 Abs.4 Satz1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 UStG; europäische Vorgaben zur Entstehung des Vorsteueranspruchs (Richtlinie 77/388/EWG, Art.17). • Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die bezogenen Leistungen zum Unternehmensbereich gehören; dies erfordert eine zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtigen. • Die Absicht, Eingangsleistungen für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden, muss bereits bei Leistungserbringung vorliegen; spätere Änderungen der Zuordnungsabsicht wirken nicht zurück (EuGH- und BFH-Rechtsprechung). • Wesentliche Indizien: Das Geltendmachen des Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt des Bezugs und die Dokumentation in zeitnahen Umsatzsteuererklärungen sind maßgeblich; das Unterlassen des Vorsteuerabzugs spricht gegen eine Unternehmenszuordnung. • Im vorliegenden Fall wurden die maßgeblichen Umsatzsteuererklärungen der Einzelunternehmer fristgerecht ohne Vorsteuerabzug abgegeben; die Erklärungen der Grundstücksgemeinschaft, die Vorsteuer geltend machten, waren verspätet eingereicht und deuten auf eine nachträglich konstruierte Zuordnungsentscheidung. • Verwaltungsanweisungen der UStR können im Festsetzungsverfahren nicht den Nachweis einer Zuordnung ersetzen; ein Billigkeitsantrag wurde nicht gestellt. • Die Ergebnisse der Nachschau 2004 zeigten nur geringe betrieblich genutzte Flächen und lassen nicht den sicheren Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der Bauleistungen eine unternehmerische Nutzung beabsichtigt war. Die Klage ist unbegründet; der Klägerin stehen keine Umsatzsteuervergütungsansprüche für 2001 und 2002 zu, weil die Bauleistungen nach Auffassung des Gerichts nicht zum Unternehmen verwendet wurden. Entscheidend war, dass die Einzelunternehmer in den steuerlich maßgeblichen Zeiträumen keinen Vorsteuerabzug geltend machten und keine klare, zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung getroffen wurde. Die verspätig eingereichten Erklärungen und der widersprüchliche Vortrag lassen auf eine nachträglich konstruierte Zuordnung schließen. Verwaltungsvorschriften helfen der Klägerin im Festsetzungsverfahren nicht weiter; ein Billigkeitsantrag wurde nicht gestellt. Die Klage wurde deshalb abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Kläger auferlegt.