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Urteil

4 K 361/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einjähriges, strukturierte Lehrinhalte vermittelndes Esra-Training kann als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG angesehen werden. • Maßgeblich ist, ob die Maßnahme Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt, die als Grundlage für das angestrebte Berufsbild geeignet sind, selbst wenn sie nicht unmittelbar berufsqualifizierend ist. • Bei zwischenzeitlichen Maßnahmen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann eine Übergangsfrist von bis zu vier Monaten anzuerkennen sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG).
Entscheidungsgründe
Esra-Training als Berufsausbildung: Anspruch auf Kindergeld bis Beginn der Erzieherausbildung • Ein einjähriges, strukturierte Lehrinhalte vermittelndes Esra-Training kann als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG angesehen werden. • Maßgeblich ist, ob die Maßnahme Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt, die als Grundlage für das angestrebte Berufsbild geeignet sind, selbst wenn sie nicht unmittelbar berufsqualifizierend ist. • Bei zwischenzeitlichen Maßnahmen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann eine Übergangsfrist von bis zu vier Monaten anzuerkennen sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Der Kläger beantragte Weiterzahlung des Kindergeldes für seine volljährige Tochter für den Zeitraum Juli 2008 bis August 2009. Die Tochter hatte im Juni 2008 die Fachschulreife erworben und vom 11.10.2008 bis 13.09.2009 an einem einjährigen Esra-Training des Wort des Lebens e.V. mit umfangreichem Lehrplan und regelmäßigen Leistungsnachweisen teilgenommen. Die Maßnahme umfasste theologische und praktisch-soziale Module mit erheblichem Zeitaufwand; Unterricht wurde jedoch unentgeltlich erbracht, Kosten entstanden für Kost, Logis und Lernmaterialien. Im September 2009 nahm die Tochter eine anschließende Ausbildung an einer evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik auf. Die Familienkasse hob die Kindergeldzahlungen ab Juli 2008 auf, da das Esra-Training keine Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinne darstelle. Der Kläger wandte sich dagegen mit Einspruch und Klage und machte geltend, die Inhalte stünden in engem Zusammenhang mit der späteren Erzieherausbildung. • Rechtliche Grundlage sind § 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG; maßgeblich ist, ob das volljährige Kind für einen Beruf ausgebildet wird bzw. sich in einer Übergangszeit befindet. • BFH-Rechtsprechung: Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich jedoch ernsthaft darauf vorbereitet; hierzu zählen auch Maßnahmen außerhalb formaler Ausbildungsordnungen, die Kenntnisse und Fähigkeiten für das Berufsbild vermitteln. • Das Esra-Training weist eine systematische, strukturierte Wissensvermittlung mit erheblichem zeitlichem Einsatz, regelmäßigen Lernkontrollen und Noten auf; inhaltlich besteht ein Zusammenhang zur späteren Erzieherausbildung (theologisch-soziale Ausrichtung, Jugendarbeitsschwerpunkt). • Selbst wenn das Training nicht unmittelbar berufsqualifizierend ist, sind ergänzende oder abrundende Maßnahmen vom Begriff der Berufsausbildung umfasst, weil Eltern und Kind bei der Ausbildungsplanung einen weiten Entscheidungsspielraum haben. • Der zeitliche und inhaltliche Umfang des Trainings übertrifft die Anforderungen, die in der BFH-Rechtsprechung bereits bei Au-pair-Aufenthalten (theoretisch-systematischer Unterricht von mindestens 10 Std/Woche) als ausreichend angesehen wurden. • Folglich befand sich die Tochter während des Trainings in Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG; die Zeit zwischen Berufsfachschulabschluss und Beginn des Trainings ist als Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG zu werten. • Das Gericht hat daher den Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung der Familienkasse für rechtswidrig erklärt und den Kindergeldanspruch für Juli 2008 bis August 2009 bejaht. Die Klage ist erfolgreich: Das Finanzgericht hat entschieden, dass dem Kläger für die Zeit von Juli 2008 bis August 2009 Kindergeld für seine Tochter zu gewähren ist, weil das absolvierte Esra-Training als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG anzusehen ist. Das Training vermittelte strukturierte, theoretisch-systematische Inhalte mit erheblichem zeitlichem Aufwand und Leistungsnachweisen und stand inhaltlich in ausreichendem Zusammenhang mit der anschließend begonnenen Erzieherausbildung. Auch die Zwischenzeit zwischen Abschluss der Berufsfachschule und Beginn des Trainings fällt als Übergangszeit unter die Regelung des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG. Daher sind der Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung der Familienkasse rechtswidrig; die Kostenentscheidung trägt die unterlegene Partei und die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.