Gerichtsbescheid
6 K 1157/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Veräußert eine GmbH eigene Anteile an eine Gesellschafterin unter dem gemeinen Wert, liegt grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.
• Eigene Anteile sind dem Vermögen der Kapitalgesellschaft zuzuordnen; dinglicher Erwerb durch die Gesellschaft begründet steuerlich eine Vermögensposition auch bei zivilrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen.
• Eine vGA setzt keinen ausdrücklichen Ausschüttungswillen voraus; entscheidend ist, dass die Transaktion objektiv zu einer unangemessenen Vermögensverschiebung zugunsten des Gesellschafters führt.
• Ein Vorteilsausgleich oder ein Gesamtplan zwischen Gesellschaftern hindert die Annahme einer vGA nicht, wenn die Gesellschaft zivilrechtlich in den Vorgang einbezogen ist.
• Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG (2002) war im Streitjahr 2001 noch nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Veräußerung eigener Geschäftsanteile unter dem Verkehrswert begründet vGA • Veräußert eine GmbH eigene Anteile an eine Gesellschafterin unter dem gemeinen Wert, liegt grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. • Eigene Anteile sind dem Vermögen der Kapitalgesellschaft zuzuordnen; dinglicher Erwerb durch die Gesellschaft begründet steuerlich eine Vermögensposition auch bei zivilrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen. • Eine vGA setzt keinen ausdrücklichen Ausschüttungswillen voraus; entscheidend ist, dass die Transaktion objektiv zu einer unangemessenen Vermögensverschiebung zugunsten des Gesellschafters führt. • Ein Vorteilsausgleich oder ein Gesamtplan zwischen Gesellschaftern hindert die Annahme einer vGA nicht, wenn die Gesellschaft zivilrechtlich in den Vorgang einbezogen ist. • Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG (2002) war im Streitjahr 2001 noch nicht anwendbar. Die Klägerin, eine bis 2001 als GmbH geführte Gesellschaft, verkaufte am 25. April 2001 eigene Geschäftsanteile des ausgeschiedenen Gesellschafters X an dessen Ehefrau X zu einem Kaufpreis, der dem Buchwert/Abfindungsanspruch entsprach. Zuvor hatte die Gesellschaft die Anteile des ausgeschlossenen Gesellschafters übernommen und dessen Abfindungsanspruch durch Aufrechnung mit einer Darlehensforderung reduziert. Ein Teil der Anteilsübertragung an einen Fremdgeschäftsführer Q und weitere Umstrukturierungen erfolgten gleichzeitig. Die Betriebsprüfung wertete die Veräußerung an Frau X als verdeckte Gewinnausschüttung, weil der Kaufpreis mutmaßlich deutlich unter dem Verkehrswert lag; stille Reserven und Ertragswerte wurden berücksichtigt. Die Klägerin focht die vGA-Beurteilung und die Bewertung der Höhe an mit Einwendungen u.a. zu zivilrechtlicher Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 GmbHG, fehlendem finalen Zuwendungswillen und unzutreffender Bewertungsmethode. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; die Klägerin klagte gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001. • Die Klage wird hinsichtlich des Besteuerungsgrundes abgewiesen; dem Grunde nach liegt eine vGA vor (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG). • Zu den Tatbestandsmerkmalen: Die Übertragung eigener Anteile an die Gesellschafterin war eine dem Vermögen der GmbH zuzuordnende Vermögensposition; die Klägerin hatte zivil- und wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen, sodass aus steuerlicher Sicht mit dem Übergang wirtschaftliches Eigentum übertragen wurde (BFH-Rechtsprechung). • Ein möglicher Verstoß gegen § 33 Abs. 2 GmbHG und die damit behauptete Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts ändert nichts an der dinglichen Wirksamkeit der Anteilsübertragung; zivilrechtliche Rückabwicklungsansprüche sind für die steuerliche Einordnung unbeachtlich. • Es fehlte nicht an einem finalen Zuwendungswillen; die Beteiligten wollten die Anteile zu einem Preis unter dem gemeinen Wert übertragen, sodass objektiv eine unangemessene Vermögensverschiebung zu Gunsten der Gesellschafterin vorliegt. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum des Geschäftsführers ist nicht dargetan. • Ein Vorteilsausgleich scheidet aus, weil keine gegenseitigen schuldrechtlichen Vermögensleistungen der Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft festgestellt wurden; auch ein Dreiecks- oder Gesamtplan ändert nichts daran, dass die GmbH zivil- und steuerrechtlich als eigenständiges Subjekt zu behandeln ist. • Die angewandte Bewertungsmethode der Betriebsprüfung (Ertragswertverfahren für Grundstücke, Substanzwert als Mindestwert, Abschläge für latente Steuern und Unsicherheiten) ist vertretbar; die Höhe der vGA bedarf noch genauerer Fixierung, das Bestehen der vGA ist jedoch festgestellt. • Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG (Fassung 2002) war im Streitjahr 2001 nicht anwendbar; daher kommt Steuerbefreiung nicht in Betracht. Die Klage wird abgewiesen: Der Anspruch des Beklagten aus dem Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung im Körperschaftsteuerbescheid 2001 besteht dem Grunde nach; die Übertragung eigener Anteile an die Gesellschafterin zum offensichtlich unter dem Verkehrswert liegenden Entgelt begründet eine vGA. Zivilrechtliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit der vorangegangenen Übertragungen oder ein behaupteter Gesamtplan der Gesellschafter ändern an dieser steuerlichen Würdigung nichts. Eine Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG kommt für das Streitjahr 2001 nicht in Betracht. Die Revision wird nicht zugelassen.