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Urteil

14 K 4048/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auszahlungen aus einer nach schweizerischem Recht obligatorischen beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) sind als Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung zu qualifizieren und unterliegen nach § 22 Nr.1 S.3 EStG der Besteuerung. • Die seit 01.01.2005 geltende Erweiterung des § 22 Nr.1 S.3 EStG erfasst auch Einmalzahlungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen; der Grundsatz von Treu und Glauben hindert die Anwendung der Neuregelung nicht, sofern die Verwaltung kein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen hat. • Ein Einmalbezug aus einer obligatorischen Pensionskasse ist keine Kapitalabfindung i.S.d. § 3 Nr.3 EStG und somit nicht steuerfrei.
Entscheidungsgründe
Einmalzahlung aus schweizerischer Pensionskasse: Besteuerung als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr.1 EStG) • Auszahlungen aus einer nach schweizerischem Recht obligatorischen beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) sind als Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung zu qualifizieren und unterliegen nach § 22 Nr.1 S.3 EStG der Besteuerung. • Die seit 01.01.2005 geltende Erweiterung des § 22 Nr.1 S.3 EStG erfasst auch Einmalzahlungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen; der Grundsatz von Treu und Glauben hindert die Anwendung der Neuregelung nicht, sofern die Verwaltung kein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen hat. • Ein Einmalbezug aus einer obligatorischen Pensionskasse ist keine Kapitalabfindung i.S.d. § 3 Nr.3 EStG und somit nicht steuerfrei. Der Kläger, deutscher Grenzgänger, war bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt und in der obligatorischen P Pensionskasse versichert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wählte er bei vorzeitiger Pensionierung 2005 die Auszahlung seines gesamten Vorsorgeguthabens; zugleich erhielt er befristete Überbrückungszahlungen und später eine Überbrückungsrente. Die Pensionskasse zahlte ein Sparkapital als Einmalbetrag; davon wurde Quellensteuer in der Schweiz einbehalten. Der Kläger beantragte in Deutschland Erstattung bzw. Steuerfreiheit der Kapitalzahlung. Das Finanzamt erfasste die Einmalzahlung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.1 S.3 EStG und berücksichtigte sodann die Öffnungsklausel; der Kläger widersprach und berief sich auf frühere Verwaltungspraxis und auf Treu und Glauben. Er klagte gegen die Steuerfestsetzung. • Qualifikation als Leistung gesetzlicher Rentenversicherung: Die schweizerische berufliche Vorsorge (BVG/Pensionskasse) ist obligatorisch, sozialversicherungsrechtlich zugeordnet und erfüllt öffentliche Aufgaben; Auszahlungen dienen der Altersversorgung und sind daher mit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (§ 22 Nr.1 S.3 EStG; Art.113 BV/Art.11 BVG). • Anwendung der Neuregelung 2005: Das Alterseinkünftegesetz i.V.m. § 22 Nr.1 S.3 EStG erfasst seit 01.01.2005 auch andere Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, somit sind Einmalzahlungen steuerpflichtig; die steuerliche Erfassung folgt dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung und vermeidet Doppelbesteuerung (Grundsatz der intertemporalen Korrespondenz; §§ 3 Nr.62, 10 Abs.1 Nr.2a, 22 Nr.1 EStG). • Treu und Glauben nicht verletzt: Ein schutzwürdiges Vertrauen wurde nicht begründet, weil die Verwaltung keine verbindliche Zusage gesetzt hat; die bloße Fortgeltung früherer Verwaltungsauffassungen schützt nicht vor der Anwendung der gesetzlichen Neuregelung (§ 38 AO). • Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr.3 EStG: Die Einmalzahlung ist keine Kapitalabfindung oder Beitragserstattung; sie beruht auf dem regulären Wahlrecht gemäß Reglement/Art.37 Abs.4 BVG und stellt Altersleistung dar, nicht eine Kapitallebensversicherung. • Kein Umstand für Billigkeitsentscheidung: Verwaltungspraxis der OFD ist für das Gericht unbindend; eine etwaige Billigkeitsentscheidung liegt im Ermessen der Finanzverwaltung und kann im Festsetzungsverfahren nicht ersetzt werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Einmalzahlung aus der P Pensionskasse unterliegt zu Recht als sonstige Einkünfte der Besteuerung nach § 22 Nr.1 S.3 EStG; die Finanzbehörde durfte die Öffnungsklausel anwenden und einen steuerfreien Anteil sowie einen 50%-Besteuerungsanteil berechnen. Eine Anwendung des Treu-und-Glauben-Grundsatzes oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.3 EStG kommt nicht in Betracht, weil die obligatorische schweizerische bV als gesetzliche Rentenversicherung einzuordnen ist und der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in eine abweichende Verwaltungsbehandlung begründet hat. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten des Beklagten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.