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Urteil

1 K 661/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 3 AO ist verfassungsgemäß. • Die Gebühr ist keine Steuer, sondern eine zweckgebundene Verwaltungsgebühr, bemessen nach dem Wert der Auskunft oder subsidiär nach dem Zeitaufwand (§ 89 Abs. 4 und 5 AO). • Die Festsetzung der Gebühr ist nur rechtswidrig, wenn die zugrunde liegende Norm verfassungswidrig ist; das Gesetz verstößt hier weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. • Die Gebührenbemessung darf pauschalierend erfolgen; ein grobes Missverhältnis zur Gebührenzwecken (Kostendeckung, Vorteilsausgleich) liegt nicht vor. • Die Revision wurde zugelassen, weil die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte nach § 89 AO verfassungsgemäß • Die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 3 AO ist verfassungsgemäß. • Die Gebühr ist keine Steuer, sondern eine zweckgebundene Verwaltungsgebühr, bemessen nach dem Wert der Auskunft oder subsidiär nach dem Zeitaufwand (§ 89 Abs. 4 und 5 AO). • Die Festsetzung der Gebühr ist nur rechtswidrig, wenn die zugrunde liegende Norm verfassungswidrig ist; das Gesetz verstößt hier weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. • Die Gebührenbemessung darf pauschalierend erfolgen; ein grobes Missverhältnis zur Gebührenzwecken (Kostendeckung, Vorteilsausgleich) liegt nicht vor. • Die Revision wurde zugelassen, weil die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin, eine bundesweit tätige Stiftung für Arbeitssicherheit, beantragte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ihres Leistungsangebots. Das Finanzamt erteilte die Auskunft und setzte ausgehend von einem Gegenstandswert von 850.000 EUR eine Gebühr von 4.000 EUR fest. Die Klägerin erhob Einspruch mit der Begründung, verbindliche Auskünfte dienten der Rechtssicherheit und stellten keinen Sondervorteil dar; die Gebührenerhebung sei verfassungswidrig. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und verwies auf zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Legitimation der Gebühr. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Gebührenbescheids. Das Gericht hat entschieden, ob die Gebührenerhebung und ihre Bemessung mit Verfassung und AO vereinbar sind. • Rechtsgrundlage und Form: Die Gebührenfestsetzung beruht materiell auf § 89 Abs. 3 AO und in der Höhe auf § 89 Abs. 4 und 5 AO; die Normen sind vom Bund zustimmungsfähig und fallen in die bundesgesetzliche Kompetenz (Art. 108 Abs. 5 GG). • Abgabencharakter: Die Auskunftsgebühr ist eine nichtsteuerliche Verwaltungsgebühr, da sie als individuell zurechenbare Gegenleistung für eine konkrete amtliche Dienstleistung erhoben wird und primär nach dem Wert der Auskunft für den Antragsteller bemessen wird (§ 89 Abs. 4 AO). • Sachliche Rechtfertigung: Die Gebühr ist durch die verursachten zusätzlichen Verwaltungskosten und den individuellen Vorteil (Planungs- und Rechtssicherheit) des Antragstellers sachlich gerechtfertigt; verbindliche Auskünfte sind eine individuelle Dienstleistung außerhalb des regulären Veranlagungsverfahrens. • Bemessung und Verhältnismäßigkeit: Der Gesetzgeber durfte pauschalierende Wertmaßstäbe wählen (Anlehnung an das GKG); eine Gebührenbemessung ist nur dann verfassungswidrig, wenn ein grobes Missverhältnis zu den legitimen Zwecken besteht, was hier nicht vorliegt. • Subsidiäre Fragen: Ob der Zeitgebührenmaßstab verfassungskonform ist, blieb offen, weil im vorliegenden Fall der Wertmaßstab angewandt wurde. • Verfahrensrecht: Da die Regelung verfassungsgemäß ist, bestand keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG; die Revision wurde jedoch zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage. Die Klage ist unbegründet; der Gebührenbescheid vom 20.08.2007 über 4.000 EUR wurde als rechtmäßig bestätigt. Das Gericht hält die Erhebung und die Bemessung der Gebühr für verbindliche Auskünfte nach § 89 AO dem Grunde und der Höhe nach für verfassungsgemäß, weil sie als Verwaltungsgebühr zulässig ist und sachlich durch die verursachten Kosten und den individuellen Vorteil gerechtfertigt ist. Ein grobes Missverhältnis zwischen Gebühr und Gebührenzwecken besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt § 135 Abs. 1 FGO; die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.