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Beschluss

3 V 4722/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist überwiegend unbegründet; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen nur für den Anspruchsmonat Dezember 2009. • Statthaftigkeit des Antrags ist gegeben; fehlende Vollziehbarkeit der Bescheide stand dem nicht entgegen. • Gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Rügen begründen im summarischen Verfahren keine ernstlichen Zweifel für die Zeit ab Januar 2010. • Eine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist nicht dargetan. • Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht zuzulassen; Kostenentscheidung nach § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung von Kindergeldbescheid nur für Dezember 2009 teilweise möglich • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist überwiegend unbegründet; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen nur für den Anspruchsmonat Dezember 2009. • Statthaftigkeit des Antrags ist gegeben; fehlende Vollziehbarkeit der Bescheide stand dem nicht entgegen. • Gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Rügen begründen im summarischen Verfahren keine ernstlichen Zweifel für die Zeit ab Januar 2010. • Eine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist nicht dargetan. • Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht zuzulassen; Kostenentscheidung nach § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Bescheids, der die Gewährung von Kindergeld für ihren 1984 geborenen Sohn B ab 1. Dezember 2009 ablehnte. Der Sohn absolvierte nach dem Abitur Zivildienst (August 2003–Mai 2004), studierte seit Wintersemester 2004/05 Rechtswissenschaften und war wegen eines geförderten Auslandsstudienjahrs verzögert; aktuell weist eine Bescheinigung das 10. Fachsemester aus. Die Regelstudienzeit für das Erststudium einschließlich Erster Prüfung beträgt 9 Semester. Die Behörde setzte Kindergeld bis 30. November 2009 unter Vorbehalt fest und lehnte ab 1. Dezember 2009 ab; Einspruch und Klage wurden eingelegt. Die Antragstellerin rügte Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze auf 25 Jahre und verwies auf Auslandsförderung aus einem EG-Programm. Sie beantragte Aussetzung der Vollziehung, hilfsweise Beschwerdezulassung; der Antragsgegner beantragte Ablehnung des Antrags. • Statthaftigkeit: Der Senat nimmt an, dass der Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung statthaft ist und die Bescheide vollziehbar sind, sodass der Antrag geprüft werden kann. • Prüfungsmaßstab: Es ist nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder unbillige Härte vorliegt. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind nur für den Anspruchsmonat Dezember 2009 gegeben; für den Zeitraum ab Januar 2010 bestehen keine ernstlichen Zweifel. • Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht: Die vorgetragenen gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Bedenken vermag der Senat im summarischen Verfahren nicht als begründet anzusehen; eine vorrangige Klärung durch den EuGH oder das BVerfG ist im Rahmen des Antrags nicht veranlasst. • Härtefallprüfung: Die Antragstellerin hat keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO vorgetragen. • Prozesswirtschaft: Der Senat misst der Streitfrage keine grundsätzliche oder rechtsfortbildende Bedeutung bei; Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht zuzulassen; Kostenentscheidung nach § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. • Eilbedürftigkeit: Die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Vorsitzenden lagen nicht vor; das Verfahren konnte ohne Vorsitzendenentscheidung erledigt werden. Der Antrag auf Aussetzung beziehungsweise Aufhebung der Vollziehung wird überwiegend abgelehnt. Lediglich für den Anspruchsmonat Dezember 2009 sieht der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und gewährt insoweit eine Beschränkung des Vollzugsschutzes; für die Zeit ab Januar 2010 bestehen keine ernstlichen Zweifel. Eine unbillige Härte wurde nicht festgestellt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung wird nicht zugelassen; die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Insgesamt hat die Behörde in weiten Teilen Recht, weil die vorgebrachten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Angriffe im summarischen Verfahren nicht ausreichen, die Aussetzung der Vollziehung über den Monat Dezember 2009 hinaus zu rechtfertigen.