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Urteil

6 K 97/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nebenberuflich ausgeübte Reiki‑Lebensberatertätigkeit kann Liebhaberei sein, wenn sie objektiv nicht zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet ist. • Fehlt zu Beginn ein schlüssiges Betriebskonzept und werden über Jahre nur Verluste erzielt, darf das Finanzamt die Anerkennung der Verluste versagen. • Die Möglichkeit, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern, kann als persönliches Motiv für fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Liebhaberei bei nebenberuflicher Reiki‑Lebensberatung mangels Gewinnerzielungsabsicht • Eine nebenberuflich ausgeübte Reiki‑Lebensberatertätigkeit kann Liebhaberei sein, wenn sie objektiv nicht zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet ist. • Fehlt zu Beginn ein schlüssiges Betriebskonzept und werden über Jahre nur Verluste erzielt, darf das Finanzamt die Anerkennung der Verluste versagen. • Die Möglichkeit, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern, kann als persönliches Motiv für fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewertet werden. Der Kläger betrieb von April 2000 bis Ende 2005 nebenberuflich Seminare als Reiki‑Lebensberater; die Ehefrau war vollbeschäftigt, der Kläger zeitweise halbtags tätig. Er meldete die Tätigkeit steuerlich an, erzielte aber in den Jahren 2000–2004 nur Verluste und erklärte für 1999 vorweggenommene Betriebsausgaben. Die Seminare fanden in einem etwa 30 m² großen Raum der eigenen Wohnung statt; Werbung erfolgte überwiegend über Internet und Mundpropaganda. Wegen eines Bandscheibenvorfalls 2002 kam es zu Unterbrechungen; der Kläger bildete sich weiter und gab die Tätigkeit zum 31.12.2005 auf. Das Finanzamt strich die Verluste für 1999–2004 nach §165 AO mit der Begründung fehlender Gewinnerzielungsabsicht; die Klage richtet sich gegen diese Änderungsbescheide. • Der Senat hält die Klage für unbegründet: der Kläger handelte ohne Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei). • Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die aus objektiven Umständen zu schließen ist; der Kläger trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines Betriebskonzepts. • Über die Jahre 2000–2004 ergab sich ein Totalverlust von rund 25.000 EUR (inkl. 1999 etwa 26.000 EUR), Raumkosten für den Seminarraum in 2000 sind nicht abzugsfähig. • Die Betriebsaufnahme beruhte überwiegend auf privaten Neigungen des Klägers (spirituelles Interesse, Hobbycharakter) und nicht auf einem tragfähigen, marktorientierten Geschäftsplan. • Der Kläger verlagert private Kosten (Ausstattung, Raumkosten) in den betrieblichen Bereich, wodurch die Verluste wirtschaftlich gemildert wurden und ein Anreiz bestand, die Tätigkeit trotz Verlusten fortzuführen. • Es fehlte an einem schlüssigen Konzept: der Kläger hat Einnahmen und Ausgaben nicht realistisch gegenübergestellt, verzichtete auf geeignete Werbung und betrieb Seminare innerhalb der Wohnung, sodass die Ertragsaussichten von vornherein mangelhaft waren. • Umstände wie Umzug 2000 oder Krankheit 2002 erklären nicht das von Anfang an fehlende Betriebskonzept; es liegen strukturelle Verluste vor, die Anlaufverluste ausschließen. • Das Finanzamt durfte bereits nach fünf Jahren die Gewinnerzielungsabsicht prüfen und die Verlustanerkennung versagen; die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; das Finanzamt hat zu Recht die Verluste aus der Reiki‑Tätigkeit nicht anerkannt, weil der Kläger die Feststellungslast für eine mit Einkünfteerzielungsabsicht geführte Tätigkeit nicht erfüllt hat. Die Tätigkeit war von ihrem Aufbau, der Betriebsführung und den Ertragsaussichten her nicht geeignet, nachhaltige Gewinne zu erzielen; sie beruhte überwiegend auf privaten Neigungen und ermöglichte darüber hinaus die Verlagerung privater Kosten in den betrieblichen Bereich. Daher bestand Liebhaberei; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen.