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Urteil

10 K 3286/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewinn aus der Veräußerung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft gehört zum Gewerbeertrag. • Bei Kapitalgesellschaften gilt die Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG); damit sind auch Betriebsveräußerungsgewinne gewerbesteuerpflichtig (§ 7 GewStG). • Ein unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann gemäß § 164 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist in vollem Umfang geändert werden; regelmäßiger Vertrauensschutz entsteht nicht.
Entscheidungsgründe
Veräußerungsgewinn einer Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft ist gewerbesteuerpflichtig • Gewinn aus der Veräußerung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft gehört zum Gewerbeertrag. • Bei Kapitalgesellschaften gilt die Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG); damit sind auch Betriebsveräußerungsgewinne gewerbesteuerpflichtig (§ 7 GewStG). • Ein unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann gemäß § 164 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist in vollem Umfang geändert werden; regelmäßiger Vertrauensschutz entsteht nicht. Die B GmbH (österreichisch) unterhielt in Deutschland eine unselbständige Zweigniederlassung in X, in der Entwicklung, Fertigung und Vertrieb betrieben wurden. Zum 1.1.2006 verkaufte die B GmbH die Vermögenswerte dieser Zweigniederlassung an eine inländische Erwerberin; der Veräußerungsgewinn beträgt 1.172.200 EUR und ist unstreitig. Die B GmbH war in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag zunächst ohne Berücksichtigung des Gewinns fest, änderte den Bescheid später jedoch und berücksichtigte den Veräußerungsgewinn als teilbaren Gewerbeertrag. Die Klägerin rügte, der Gewinn sei steuerfrei wie bei Betriebsaufgabe und berief sich u.a. auf § 12 KStG; sie erhob Klage gegen die Änderung. Das Finanzamt berief sich auf § 2 Abs. 2 GewStG und Verwaltungs- und Rechtsprechung, wonach bei Kapitalgesellschaften auch Veräußerungsgewinne zum Gewerbeertrag gehören. • Rechtliche Ausgangsnorm: § 2 Abs. 1 und Abs. 2 GewStG sowie § 7 GewStG; maßgeblich ist die Qualifikationsfiktion, dass Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetriebe gelten. • Höchstgerichtliche und langjährige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sehen vor, dass Gewinne aus Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben oder betrieblichen Beteiligungen bei Kapitalgesellschaften zum Gewerbeertrag gehören; daran ist festzuhalten (BFH-Rechtsprechung und GewStR). • Die Gewerbesteuerpflicht knüpft bei ausländischen Kapitalgesellschaften an die Rechtsform und das Vorhandensein einer inländischen Betriebsstätte; die streitige Zweigniederlassung war unstreitig Betriebsstätte im Inland (§ 12 AO), daher gehört der Veräußerungsgewinn zum Gewerbeertrag; eine spätere Umwandlung der Gesellschaft ist unbeachtlich. • Die Berufung der Klägerin auf § 12 KStG bzw. auf eine BMF-Pressemitteilung ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung; § 12 KStG erfasst die Konstellation nicht und die inländische Betriebsstätte begründete bereits vor dem Verkauf Gewerbesteuerpflicht. • Zum Vertrauensschutz: Ein unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann nach § 164 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung geändert werden; der Vorbehalt verhindert regelmäßig die Entstehung eines Vertrauensschutzes, zumal das Finanzamt hier zuvor nachfragte und die Klägerin auf die Anfrage antwortete, worauf das Finanzamt die Änderung ankündigte. Die Klage ist unbegründet; das Gericht hält die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids für rechtmäßig, weil der Veräußerungsgewinn der inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist. Die rechtlichen Grundlagen liegen in § 2 Abs. 2 und § 7 GewStG sowie der ständigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach bei Kapitalgesellschaften auch Betriebsveräußerungsgewinne gewerbesteuerpflichtig sind. Ein entgegenstehender Vertrauensschutz besteht nicht, da der ursprüngliche Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung stand und das Finanzamt die beabsichtigte Änderung der Klägerin angezeigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO; die Revision wurde nicht zugelassen.