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Urteil

7 K 206/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausschüttungen eines Trusts sind nach altem Recht (bis 04.03.1999) nur insoweit erbschaftsteuerpflichtig, als sie Substanz (principal) betreffen; gesicherte Rechte auf laufende Erträge (income) begründen den steuerpflichtigen Erwerb bereits mit Entstehen des Anspruchs. • Bei geeigneter testamentarischer Ausgestaltung (festes Nutzungsrecht) ist der Erwerb des Anspruchs auf Trusteinkünfte kapitalisierbar und beendet die Steuerpflicht der späteren laufenden Auszahlungen. • Bei Auslegung eines ausländischen Testaments ist auf Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Regelungsunterschiede für verschiedene Begünstigtengruppen abzustellen; unterschiedliche Formulierungen können auf unterschiedliche Rechtspositionen hinweisen.
Entscheidungsgründe
Erwerb gesicherten Anspruchs auf Trusteinkünfte begründet Erbschaftsteuer bereits mit Entstehung • Ausschüttungen eines Trusts sind nach altem Recht (bis 04.03.1999) nur insoweit erbschaftsteuerpflichtig, als sie Substanz (principal) betreffen; gesicherte Rechte auf laufende Erträge (income) begründen den steuerpflichtigen Erwerb bereits mit Entstehen des Anspruchs. • Bei geeigneter testamentarischer Ausgestaltung (festes Nutzungsrecht) ist der Erwerb des Anspruchs auf Trusteinkünfte kapitalisierbar und beendet die Steuerpflicht der späteren laufenden Auszahlungen. • Bei Auslegung eines ausländischen Testaments ist auf Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Regelungsunterschiede für verschiedene Begünstigtengruppen abzustellen; unterschiedliche Formulierungen können auf unterschiedliche Rechtspositionen hinweisen. Kläger (US-Staatsbürger) ist Sohn der 1986 verstorbenen Erblasserin, die in den USA wohnhaft war. Die Erblasserin setzte in einem Testament von 1983 für den Kläger einen US-Trust mit Unterscheidung zwischen principal (Substanz) und income (Erträge) ein. Der Kläger erhielt nach dem Tod der Erblasserin jährliche Auskehrungen aus dem Trust von rund 1 Mio. USD. In einer Nacherklärung gab er u. a. eine Ausschüttung vom 15.01.1998 in Höhe von 138.320 DM an, aufgeteilt in 82.993 DM principal und 55.327 DM income. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer auf die gesamte Ausschüttung fest. Der Kläger rügte, er habe mit dem Tod der Mutter ein gesichertes lebenszeitliches Recht auf Auszahlung der laufenden Erträge erworben, sodass nur Kapitalanteile steuerbar seien; die Klage richtet sich gegen die Besteuerung des income-Anteils. • Klage ist begründet; das FA durfte den income-Anteil der Ausschüttung nicht erbschaftsteuerlich erfassen. • Rechtlicher Rahmen: Nach der bis 04.03.1999 geltenden Rechtslage entsteht die Erbschaftsteuer für Substanzregelungen grundsätzlich bei Beendigung des Trusts; bei festen Nutzungsrechten (fixed interest trusts) entsteht die Steuer bereits mit Erwerb des gesicherten Anspruchs, der kapitalisierbar ist (§§ 12 Abs.1 ErbStG i.V.m. §§ 13–15 BewG für Bewertung). • Auslegung des Testaments: Das Wort ‚shall‘ in SEVENTH, III.(1) ist als verbindliche Anweisung zu verstehen und begründet die getrennte Anlage und Auszahlung des income an den Begünstigten. • Die Bestimmung zu Auszahlungen aus dem principal (SEVENTH, III.(2)) räumt den trustees ausdrücklich ein alleiniges, unüberprüfbares Ermessen ein; eine solche Regelung fehlt für das income, was den Schluss zulässt, dass das income dem Kläger als Rechtsanspruch zusteht. • Der Vergleich mit der Regelung für die Enkel (SEVENTH, IV.(1)) zeigt, dass dort ausdrücklich Ermessen und Akkumulation vorgesehen sind; das Fehlen entsprechender Formulierungen für den Kläger stützt die Annahme eines festen Anspruchs. • Folge: Der steuerlich maßgebliche Erwerb des Nutzungsrechts am income erfolgte bereits 1986; die späteren laufenden Auszahlungen des income sind damit nicht erneut erbschaftsteuerpflichtig. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.1 FGO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§151 Abs.3,155 FGO i.V.m. §§708 Nr.11,711 ZPO; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig nach §139 Abs.3 S.3 FGO. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht setzte die Erbschaftsteuer für die Ausschüttung vom 15.01.1998 dahin herab, dass nur der principal-Anteil in Höhe von 82.993 DM der Erbschaftsteuer unterliegt; der income-Anteil von 55.327 DM ist nicht mehr steuerbar, weil der Kläger mit dem Tod der Erblasserin 1986 ein gesichertes Recht auf die laufenden Erträge erworben hat. Das Finanzamt trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.