Urteil
7 K 37/07
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auszahlung eines ausländischen Testamentstrusts an einen zwischengeschalteten Grantor's Trust kann nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG den Zwischenberechtigten als Erwerber treffen; sowohl ausgeschüttete Vermögenssubstanz (principal) als auch Vermögenserträge (income) sind danach steuerbar.
• Ein Grantor's Trust, dessen einziger Begünstigter der Errichter (grantor) ist und dessen Vermögen spätestens nach kurzer Frist an diesen zurückfällt, ist keine "auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, sondern wirtschaftlich dem Errichter zuzurechnen.
• Nach der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingefügten Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG sind laufende Ausschüttungen aus Trusts, die nach dem 4. März 1999 erfolgen, grundsätzlich bei Erwerb des Zwischenberechtigten steuerbar; ein früherer einmaliger Besteuerungszeitpunkt für bereits erworbene gesicherte Ansprüche gilt nicht mehr ohne weiteres.
• Ist die Ausschüttung aus dem zwischengeschalteten Grantor's Trust wirtschaftlich eine bloße Rückzahlung an den Errichter, liegt lediglich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vor.
• Eine doppelte Besteuerung (Einmalbesteuerung des kapitalisierten Anspruchs nach altem Recht und laufende Besteuerung nach neuem Recht) wäre unbillig; in solchen Fällen kann ein Anspruch auf Billigkeitsmaßnahme bestehen.
Entscheidungsgründe
Schenkungssteuerliche Behandlung von Auskehrungen via Grantor's Trust • Eine Auszahlung eines ausländischen Testamentstrusts an einen zwischengeschalteten Grantor's Trust kann nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG den Zwischenberechtigten als Erwerber treffen; sowohl ausgeschüttete Vermögenssubstanz (principal) als auch Vermögenserträge (income) sind danach steuerbar. • Ein Grantor's Trust, dessen einziger Begünstigter der Errichter (grantor) ist und dessen Vermögen spätestens nach kurzer Frist an diesen zurückfällt, ist keine "auf Vermögensbindung gerichtete Vermögensmasse ausländischen Rechts" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, sondern wirtschaftlich dem Errichter zuzurechnen. • Nach der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingefügten Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG sind laufende Ausschüttungen aus Trusts, die nach dem 4. März 1999 erfolgen, grundsätzlich bei Erwerb des Zwischenberechtigten steuerbar; ein früherer einmaliger Besteuerungszeitpunkt für bereits erworbene gesicherte Ansprüche gilt nicht mehr ohne weiteres. • Ist die Ausschüttung aus dem zwischengeschalteten Grantor's Trust wirtschaftlich eine bloße Rückzahlung an den Errichter, liegt lediglich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vor. • Eine doppelte Besteuerung (Einmalbesteuerung des kapitalisierten Anspruchs nach altem Recht und laufende Besteuerung nach neuem Recht) wäre unbillig; in solchen Fällen kann ein Anspruch auf Billigkeitsmaßnahme bestehen. Die Klägerin, in Deutschland ansässig, war Begünstigte eines von ihrer Großmutter nach US‑Recht errichteten Testamentstrusts (Alt‑Trust). Seit 1997 leitete die Klägerin die Auskehrungen des Alt‑Trusts in einen von ihr errichteten Grantor's Trust, dessen alleinige Begünstigte sie selbst war und dessen Vermögen spätestens mit Erreichen eines bestimmten Alters an sie zurückzufallen hatte. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer für (a) die Auszahlung vom 2.10.2000 aus dem Alt‑Trust an den Grantor's Trust und (b) die Auszahlung vom 2.12.1999 aus dem Grantor's Trust an die Klägerin fest. Das FA wertete die Vorgänge als mehrfach steuerbare Zuwendungen (u.a. Erwerb durch Zwischenberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Die Klägerin focht die Bescheide an und machte unter anderem geltend, der Grantor's Trust sei nur treuhänderisch und die Erträge seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erfassen gewesen. • Teilweise Erfolg der Klage: Der Bescheid über den Erwerb vom 2.10.2000 ist rechtmäßig; der Bescheid über den Erwerb vom 2.12.1999 ist rechtswidrig. • Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG (StEntlG 1999/2000/2002) bestimmt, dass Auflösungen oder Erwerbe aus Vermögensmassen auf Vermögensbindung und Erwerb durch Zwischenberechtigte steuerbar sind. • Auslegung des Begriffs "Vermögensmasse ausländischen Rechts" beschränkt: Typische generationenübergreifende common‑law‑Trusts sind erfasst, dagegen nicht Grantor's Trusts, die lediglich der Selbstbindung des Errichters dienen und deren Vermögen dem Errichter wirtschaftlich verbleibt. • Anwendung auf den Streitfall: Das Alt‑Trust erfüllt die Voraussetzungen einer auf Vermögensbindung gerichteten Vermögensmasse; die Auszahlung vom 2.10.2000 führte deshalb zu einem steuerbaren Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte (bestehend aus principal und income). • Der Grantor's Trust der Klägerin ist jedoch keine derartige Vermögensmasse, weil er ausschließlich dem eigenen Interesse des Grantors dient und das Vermögen spätestens an diesen zurückfällt; wirtschaftliches Eigentum verbleibt beim Errichter. • Folge: Die Auszahlung aus dem Grantor's Trust an die Klägerin vom 2.12.1999 ist keine steuerbare Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, sondern eine nicht tatbestandswirksame Vermögensumschichtung. • Systemwechsel durch StEntlG 1999/2000/2002: Für Ausschüttungen nach dem 4.3.1999 sind laufende income‑Ausschüttungen grundsätzlich steuerbar, auch wenn zuvor ein gesicherter Anspruch entstanden ist; dies dient der Beseitigung von Vollzugsdefiziten. • Verfassungsrechtliche und vertrauensschutzrechtliche Grenzen: Eine echte Doppelbesteuerung (kapitalisierte Einmalbesteuerung und erneute laufende Besteuerung) wäre unbillig; in solchen Konstellationen ist ggf. eine Billigkeitsregelung möglich. • Verfahrensrechtlich: Kosten- und Vollstreckungsregelungen sowie Zulassung der Revision wurden entschieden; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Schenkungsteuerbescheid für die Auszahlung vom 2.10.2000 ist zu Recht ergangen; diese Auszahlung stellte einen Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG dar und umfasste sowohl principal als auch income. Dagegen ist der Bescheid über die Auszahlung vom 2.12.1999 aus dem Grantor's Trust aufzuheben, weil der Grantor's Trust im Streitfall keine auf Vermögensbindung gerichtete ausländische Vermögensmasse ist und die Auszahlung wirtschaftlich eine Rückzahlung an die Klägerin darstellt, sodass kein steuerbarer Vorgang vorliegt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Neuregelung der Trustbesteuerung ab dem 4.3.1999 laufende income‑Ausschüttungen erfasst, zugleich aber eine unbillige Doppelbesteuerung zu vermeiden ist; in belastenden Konstellationen kann ein Antrag auf Billigkeitsmaßnahme geboten sein. Kosten wurden überwiegend der Klägerin auferlegt; die Revision wurde zugelassen.