Urteil
4 K 289/06
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schuldzinsen für kreditfinanzierten Aktienerwerb sind nur als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen, wenn eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt.
• Die Überschusserzielungsabsicht ist anhand objektiver Umstände zu prüfen; maßgeblich ist eine Wahrscheinlichkeitsprognose über Dauer der Vermögensnutzung, voraussichtliche steuerpflichtige Erträge und erwartete Erwerbsaufwendungen.
• Fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass die Dividendenerträge die Schuldzinsen in absehbarer Zeit übersteigen, ist der Werbungskostenabzug zu versagen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von Schuldzinsen ohne objektive Überschusserzielungsabsicht • Schuldzinsen für kreditfinanzierten Aktienerwerb sind nur als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen, wenn eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt. • Die Überschusserzielungsabsicht ist anhand objektiver Umstände zu prüfen; maßgeblich ist eine Wahrscheinlichkeitsprognose über Dauer der Vermögensnutzung, voraussichtliche steuerpflichtige Erträge und erwartete Erwerbsaufwendungen. • Fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass die Dividendenerträge die Schuldzinsen in absehbarer Zeit übersteigen, ist der Werbungskostenabzug zu versagen. Die Kläger sind Eheleute; der Ehemann erwarb zwischen 1997 und 2002 Aktien (Vorzugsaktien X-AG und Stammaktien Y-AG) und finanzierte den Kauf vollständig durch Darlehen. Ab 2002 bestand ein Bestand von 8.212 Stammaktien der Y-AG. In den Jahren bis 2003 fielen Dividenden teils sehr gering bzw. aus. Für 2003 erklärten die Kläger Werbungskosten aus Kapitalvermögen in Höhe von 26.883 EUR; der Finanzamt erkannte zunächst anteilig an und nahm später im geänderten Bescheid den Werbungskostenüberschuss ganz weg. Der Betriebsprüfer und das Finanzamt hielten die vom Kläger vorgelegte langfristige Überschussprognose für nicht realistisch; die tatsächliche Dividendensituation und Kursverluste sprachen dagegen. Die Kläger rügten, es handele sich um ein langfristig angelegtes, auf Dividenden gerichtetes Engagement und legten aktualisierte Prognosen sowie Nachweise vor. Das Finanzgericht prüfte, ob die Voraussetzungen der BFH-Rechtsprechung für die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen erfüllt sind. • Rechtliche Grundlage: Werbungskosten bei Kapitaleinkünften setzen eine Überschusserzielungsabsicht voraus (vgl. § 9 Abs.1 S.3 Nr.1 i.V.m. § 20 EStG und BFH-Rechtsprechung). • Die Überschusserzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die anhand objektiver Umstände zu beurteilen ist; maßgebliche Kriterien sind Dauer der Vermögensnutzung, voraussichtliche steuerpflichtige Erträge und voraussichtliche Erwerbsaufwendungen (Wahrscheinlichkeitsprognose). • Vorab entstandene Schuldzinsen sind nur abzugsfähig, wenn es nach der Prognose absehbar ist, dass die laufenden Erträge die Aufwendungen einmal übersteigen; steuerfreie Veräußerungsgewinne bleiben unberücksichtigt. • Die von den Klägern vorgelegten Überschussprognosen beruhten auf nicht ausreichend realistischen Annahmen (stetige Dividendenerhöhungen), insbesondere angesichts tatsächlicher Dividendenausfälle, massiver Kursverluste und unsicherer Marktentwicklungen. • Auch unter Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen und einer einheitlichen Beurteilung der verschiedenen Aktienhaltungen fehlten hinreichende objektive Beweisanzeichen dafür, dass ein (Total-)Überschuss der steuerpflichtigen Dividenden über die Schuldzinsen in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Deshalb sind die Werbungskosten nicht anzuerkennen. Die Klage wird abgewiesen; der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 9. Januar 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 4. September 2006 sind rechtmäßig. Die Kläger haben nicht hinreichend nachgewiesen, dass die kreditfinanzierten Aktien langfristig einen Totalüberschuss der steuerpflichtigen Dividenden über die Schuldzinsen erzielen werden; die vorgelegten Überschussprognosen sind nicht ausreichend realistisch. Daher ist der Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Streitjahr zu versagen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.