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Urteil

10 K 1724/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gesellschafterbeschluss, durch den Mutter- und Tochtergesellschaft einvernehmlich die Aufhebung einer Darlehensverbindlichkeit erklären, stellt einen Forderungsverzicht dar und führt steuerlich bei der Tochter zur Auflösung der Verbindlichkeit und bei der Mutter zur Erfassung eines Ertrags sowie gegebenenfalls zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. • Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen können auch ohne förmliche Darlehensverträge bestehen, etwa durch Verbuchung auf Verrechnungskonten und durch Rangrücktrittserklärungen; deren zivilrechtliches und bilanzielles Fortbestehen ist für die steuerliche Einordnung maßgeblich. • Die Darlegungs- und Beweislast für eine Teilwertabschreibung der Forderung oder Beteiligung trägt der Steuerpflichtige; liegt der Marktwert (z. B. durch einen zeitnahen fremdvergleichsweisen Verkauf) deutlich über dem Nennwert, ist eine Teilwertminderung nicht anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Forderungsverzicht durch Gesellschafterbeschluss führt zu steuerwirksamer Einlage/Ertrag • Ein Gesellschafterbeschluss, durch den Mutter- und Tochtergesellschaft einvernehmlich die Aufhebung einer Darlehensverbindlichkeit erklären, stellt einen Forderungsverzicht dar und führt steuerlich bei der Tochter zur Auflösung der Verbindlichkeit und bei der Mutter zur Erfassung eines Ertrags sowie gegebenenfalls zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. • Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen können auch ohne förmliche Darlehensverträge bestehen, etwa durch Verbuchung auf Verrechnungskonten und durch Rangrücktrittserklärungen; deren zivilrechtliches und bilanzielles Fortbestehen ist für die steuerliche Einordnung maßgeblich. • Die Darlegungs- und Beweislast für eine Teilwertabschreibung der Forderung oder Beteiligung trägt der Steuerpflichtige; liegt der Marktwert (z. B. durch einen zeitnahen fremdvergleichsweisen Verkauf) deutlich über dem Nennwert, ist eine Teilwertminderung nicht anzunehmen. Die X GmbH (Mutter) hatte von der früheren Gesellschafterin H GmbH gesellschafterische Darlehen an die Tochter Y GmbH übernommen und diese Forderungen in der Bilanz mit einem Erinnerungswert geführt. Zwischen 1993 und 1994 flossen Gelder, die in den Bilanzen der Y GmbH als Gesellschafterdarlehen ausgewiesen wurden. Am 20.11.1997 fassten Vertreter von X GmbH und Y GmbH einen Gesellschafterbeschluss, wonach entsprechende Verbindlichkeiten in eine Kapitalrücklage umgebucht werden sollten. Kurz darauf wurden die Anteile an einen französischen Erwerber veräußert. Das Finanzamt qualifizierte den Gesellschafterbeschluss als Forderungsverzicht und setzte bei der X GmbH nachträgliche Anschaffungskosten an; die Klägerin (Insolvenzverwalter der X GmbH) focht dies an und rügte u. a. fehlende Werthaltigkeit der Forderung sowie Verstoß gegen die Leistungsfähigkeit. • Die Klage ist unbegründet; die übergegangenen Forderungen waren bis zum Beschluss als eigenkapitalersetzende Darlehen und damit als Fremdkapital der Y GmbH zu qualifizieren. • Für das Vorliegen von Darlehen reichen Verbuchungen auf Verrechnungskonten, Verzinsung und Rangrücktrittserklärungen; fehlende schriftliche Darlehensverträge schließen Fremdkapital nicht aus. • Der Gesellschafterbeschluss vom 20.11.1997 stellt nach Auffassung des Gerichts eine einverständliche Entlastung der Y GmbH und damit einen zivilrechtlich wirksamen Forderungsverzicht der X GmbH dar; dieser wurde in der Buchhaltung durch Umbuchung auf Kapitalrücklage umgesetzt und durch Feststellung des Jahresabschlusses bestätigt. • Rechtlich führt der Forderungsverzicht bei der Tochter zur Auflösung der Verbindlichkeit und gleichzeitig steuerlich zur Berücksichtigung einer verdeckten Einlage zum Teilwert; bei der Mutter entsteht ein Ertrag und unter den Voraussetzungen nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung (§ 4 Abs.1 EStG, § 6 Abs.1 Nr.2 EStG einschlägig; Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von verdeckten Einlagen und nachträglichen Anschaffungskosten). • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass zum Zeitpunkt des Verzichts ein niedrigerer Teilwert der Forderung oder Beteiligung vorlag; im Gegenteil bestätigten der kurz danach geschlossene fremdvergleichsweise Bemessene Kaufvertrag und die finanziellen Kennzahlen der Y GmbH die Werthaltigkeit. • Zudem rechtfertigt die steuerliche Behandlung keinen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, weil die Bewertungssystematik (Einlage zum Teilwert, Aktivseite-Anpassung) die tatsächliche Vermögenslage widerspiegelt. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil es um die Anwendung gefestigter BFH-Grundsätze auf den Einzelfall geht. Die Klage der X GmbH wurde abgewiesen. Das Gericht hält den Gesellschafterbeschluss vom 20.11.1997 für einen wirksamen Forderungsverzicht, der bei der Tochter zur Auflösung der Verbindlichkeit und bei der Muttergesellschaft zur Erfassung eines außerordentlichen Ertrags und zur Aktivierung nachträglicher Anschaffungskosten der Beteiligung führt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Forderung oder die Beteiligung zum Zeitpunkt des Verzichts einen geringeren Teilwert hatte; der kurz darauf erfolgte fremdvergleichsweise Verkauf und die bilanziellen Kennzahlen sprechen für Werthaltigkeit. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.