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Urteil

1 K 4011/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs von vom Arbeitgeber ausgegebenen EVA‑Zertifikaten ist bei Gesamtwürdigung kein lohnsteuerlich veranlasster Vorteil und daher nicht nach § 19 EStG zu erfassen. • Eine kapitalmäßige Beteiligung des Arbeitnehmers kann als eigenständige Sonderrechtsbeziehung gelten, wenn die Erträge vorrangig auf der Kapitalüberlassung beruhen und nicht durch das Arbeitsverhältnis überlagert werden. • EVA‑Zertifikate stellen wegen bestehender tatsächlicher und rechtlicher Verlustrisiken sowie fehlender verbindlicher Mindestverzinsung typische Kapitalanlagen dar; § 20 und § 23 EStG greifen hier nicht ein.
Entscheidungsgründe
Erlöse aus EVA‑Zertifikaten keine Arbeitslohnbestandteile • Die Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs von vom Arbeitgeber ausgegebenen EVA‑Zertifikaten ist bei Gesamtwürdigung kein lohnsteuerlich veranlasster Vorteil und daher nicht nach § 19 EStG zu erfassen. • Eine kapitalmäßige Beteiligung des Arbeitnehmers kann als eigenständige Sonderrechtsbeziehung gelten, wenn die Erträge vorrangig auf der Kapitalüberlassung beruhen und nicht durch das Arbeitsverhältnis überlagert werden. • EVA‑Zertifikate stellen wegen bestehender tatsächlicher und rechtlicher Verlustrisiken sowie fehlender verbindlicher Mindestverzinsung typische Kapitalanlagen dar; § 20 und § 23 EStG greifen hier nicht ein. Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, bestritten die Nachfestsetzung der Einkommensteuer 1999, mit der das Finanzamt den Kläger als Vorstand um DM 38.849 höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ansetzte. Grundlage war, dass der Kläger 1997 EVA‑Zertifikate für 100.000 DM erworben und diese Anfang 1999 für 138.849 DM zurückgegeben hatte. EVA‑Zertifikate waren vom Arbeitgeber nur leitenden Angestellten angebotenes, aktienähnliches Beteiligungsinstrument mit Mindesthaltefrist von fünf Jahren, Rangrücktritt und Berechnung des Rückgabewerts anhand einer EVA‑Formel zuzüglich Risikoprämie. Kläger hielt die Erträge für private Veräußerungsgewinne bzw. Kapitalerträge und bestritt eine Lohncharakterisierung; er betonte geringe Einflussmöglichkeiten und reales Verlustrisiko. Das Finanzamt qualifizierte den Gewinn als lohnsteuerlich relevanten Vorteil; das FG holte Beweis und stellte fest, dass die Gesamtwürdigung für Kapitalcharakter spreche. Das Gericht gab der Klage statt und änderte den Bescheid entsprechend. • Anwendbare Rechtsmaßstäbe sind insbesondere § 19 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 8 Abs.1 EStG sowie Abgrenzung zu § 20 und § 23 EStG. • Zu arbeitenlohnähnlichen Vorteilen kommt es nur, wenn der Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist; bei Vorliegen einer eigenständigen Sonderrechtsbeziehung der Kapitalbeteiligung können die Erträge vorrangig der Kapitalüberlassung zuzurechnen sein. • Die EVA‑Zertifikate begründeten eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung: Der Kläger überließ Kapital gegen eine am EVA orientierte, unsichere Gegenleistung; maßgeblicher Veranlassungszusammenhang war die Kapitalüberlassung, nicht das Arbeitsverhältnis. • Die Beschränkung des Angebots auf leitende Angestellte begründet allein noch keinen lohnsteuerrechtlich durchschlagenden Veranlassungszusammenhang; auch Sonderkündigungsrechte oder eingeschränkte Übertragbarkeit ändern dies nicht ohne weitere Anhaltspunkte. • Die Konstruktion der Zertifikate wies reale rechtliche und tatsächliche Verlustrisiken auf (Mindesthaltefrist, Rangrücktritt, schwankende EVA‑Entwicklung); deshalb ist die Einlösung nicht als typischer Arbeitslohn zu qualifizieren. • Die vereinbarte Risikoprämie von 6% p.a. ist keine garantierte Mindestverzinsung und steht mit der übernommenen Ausfallgefahr in Einklang; sie begründet keine verdeckte Lohnzahlung. • § 23 EStG ist wegen der fünfjährigen Haltedauer ausgeschlossen; § 20 EStG greift nicht, weil weder Rückzahlung noch ein Mindestentgelt sicher feststanden. • Ein verbleibender, durch das Dienstverhältnis veranlasster Vorteil ist nicht feststellbar; eine vollständige Abbildung der Leistungsbeziehungen durch das Sonderverhältnis liegt vor. • Folge: Die Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösungskurs ist kein Arbeitslohn, sondern Ergebnis einer Kapitalanlage, und führt daher nicht zu Einkünften nach § 19, § 20 oder § 23 EStG. Die Klage ist begründet: Der Einkommensteuerbescheid 1999 ist insoweit zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um DM 38.849 herabgesetzt werden; das Finanzamt hat diese Differenz zu Unrecht als Arbeitslohn nach § 19 EStG angesetzt. Die EVA‑Zertifikate begründeten eine eigenständige kapitalmäßige Sonderrechtsbeziehung mit tatsächlichem und rechtlichem Verlustrisiko, sodass der erzielte Kursgewinn vorrangig der Kapitalüberlassung zuzurechnen ist. Weder § 20 noch § 23 EStG sind einschlägig. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.