Urteil
3 K 2555/09
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei als Großbetrieb eingestuften Unternehmen kann eine Rückstellung für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen gebildet werden, wenn eine Betriebsprüfung am Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich ist.
• Für die Bildung von Rückstellungen sind die Voraussetzungen des § 249 Abs.1 HGB auf Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag erkennbarer Tatsachen aus Sicht eines sorgfältigen Kaufmanns zu prüfen; Maßstab ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit (»51%-Formel«).
• Die Pflicht zur Mitwirkung an einer Außenprüfung gemäß § 200 AO begründet nach wirtschaftlicher Betrachtung bereits vor Erlass der Prüfungsanordnung einen hinreichenden Bezug zum vor dem Bilanzstichtag liegenden Zeitraum, wenn die wesentlichen Voraussetzungen (z.B. Einstufung als Großbetrieb, Kenntnis der Behörde) erfüllt sind.
• Fehlt eine Prüfungsanordnung, steht dies nicht grundsätzlich der Passivierung entgegen, wenn die Inanspruchnahme und der wirtschaftliche Bezug überwiegend wahrscheinlich und die Verpflichtung hinreichend konkretisiert sind.
• Ist die Höhe der Rückstellung plausibel und nachvollziehbar geschätzt und gegebenenfalls abgezinst, besteht kein Grund, den Bilanzansatz zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Rückstellung für Betriebsprüfungskosten bei Großbetrieb zulässig (wirtschaftlicher Bezug und Wahrscheinlichkeit) • Bei als Großbetrieb eingestuften Unternehmen kann eine Rückstellung für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen gebildet werden, wenn eine Betriebsprüfung am Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich ist. • Für die Bildung von Rückstellungen sind die Voraussetzungen des § 249 Abs.1 HGB auf Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag erkennbarer Tatsachen aus Sicht eines sorgfältigen Kaufmanns zu prüfen; Maßstab ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit (»51%-Formel«). • Die Pflicht zur Mitwirkung an einer Außenprüfung gemäß § 200 AO begründet nach wirtschaftlicher Betrachtung bereits vor Erlass der Prüfungsanordnung einen hinreichenden Bezug zum vor dem Bilanzstichtag liegenden Zeitraum, wenn die wesentlichen Voraussetzungen (z.B. Einstufung als Großbetrieb, Kenntnis der Behörde) erfüllt sind. • Fehlt eine Prüfungsanordnung, steht dies nicht grundsätzlich der Passivierung entgegen, wenn die Inanspruchnahme und der wirtschaftliche Bezug überwiegend wahrscheinlich und die Verpflichtung hinreichend konkretisiert sind. • Ist die Höhe der Rückstellung plausibel und nachvollziehbar geschätzt und gegebenenfalls abgezinst, besteht kein Grund, den Bilanzansatz zu kürzen. Die Klägerin ist eine zum Bilanzstichtag als Großbetrieb eingestufte GmbH, die in ihrem Jahresabschluss für 2005/2006 eine Rückstellung für die erwarteten Kosten einer Betriebsprüfung bildete und diese in den Steuererklärungen berücksichtigte. Die Finanzverwaltung ordnete die Betriebsprüfung für 2006 erst am 29.05.2008 an und erkannte die Rückstellung nicht an, weil zum Bilanzstichtag keine Prüfungsanordnung vorlag. Die Klage richtet sich gegen die Änderung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, mit denen die Rückstellung steuerlich nicht berücksichtigt wurde. Die Klägerin beruft sich darauf, dass als Großbetrieb die Prüfung nahtlos zu erwarten sei und die Kosten wirtschaftlich dem Prüfungszeitraum zuzuordnen seien; das Finanzamt hält die Prüfungsanordnung für entscheidend. Das Finanzgericht hob die Änderungsbescheide auf und nahm die Schätzung und Abzinsung der Klägerin als plausibel an. • Rechtliche Grundlage: § 8 KStG, § 5 Abs.1 EStG i.V.m. handelsrechtlichen GoB und § 249 Abs.1 HGB; Mitwirkungspflichten nach § 200 AO und BpO. • Maßstab für Rückstellungsbildung: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind zu bilden, wenn entweder eine dem Grunde nach bestehende Verbindlichkeit vorliegt oder das Entstehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (»51%-Formel«), zu beurteilen nach objektiven Tatsachen am Bilanzstichtag. • Keine Automatik der Prüfungsanordnung: Eine Prüfungsanordnung ist für das Entstehen der rechtsförmlichen Mitwirkungspflicht nach § 200 AO erforderlich; das Fehlen einer solchen ordnet jedoch nicht automatisch die Unzulässigkeit einer Rückstellung an, weil die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme maßgeblich ist. • Großbetriebsregelung und Statistik: Gemäß § 4 Abs.2 BpO ist bei Großbetrieben die Anschlussprüfung Regelfall; statistische Prüfungsquoten (ca. 78–82 %) untermauern die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Veranlagungsjahr geprüft wird. • Kenntnis der Behörde: Die Einstufung als Großbetrieb war der Finanzbehörde bekannt, wodurch die Erwartung einer Inanspruchnahme objektiviert wird; bei Kenntnis des Gläubigers ist die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung höher. • Wirtschaftlicher Bezug: Die Mitwirkungspflicht hat ihren wirtschaftlichen Bezugspunkt in der gewerblichen Tätigkeit vor dem Bilanzstichtag; die Prüfungsanordnung macht die Verbindlichkeit rechtlich gewiss, ändert aber nicht den wesentlichen wirtschaftlichen Bezug. • Konkretisierung und Durchsetzbarkeit: Die Mitwirkungspflichten sind durch § 200 AO und § 8 BpO hinreichend bestimmt, innerhalb der Festsetzungsfrist durchsetzbar und mit Sanktionen (u.a. Zwangsgeld) belegbar. • Höhe der Rückstellung: Die vom Steuerpflichtigen geschätzte Höhe und die erfolgte Abzinsung sind plausibel; das Finanzamt erhob hierzu keine Einwendungen, sodass der Ansatz zu belassen ist. • Prozessrechtliches: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 FGO; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist begründet; die angefochtenen Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag werden ersatzlos aufgehoben, weil die Bildung der Rückstellung für die erwarteten Betriebsprüfungskosten im Streitjahr 2006 rechtmäßig war. Das Gericht stellt fest, dass bei einer als Großbetrieb eingestuften Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit einer Außenprüfung am Bilanzstichtag überwiegend gegeben war, die Mitwirkungspflicht wirtschaftlich auf den bilanziellen Zeitraum bezogen ist und die Rückstellungsberechnung einschließlich Abzinsung plausibel ist. Daher war die steuerliche Anerkennung der Rückstellung zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die beklagte Finanzbehörde; die Revision wird zugelassen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig erklärt.