Urteil
10 K 1768/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eintragungen von Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte sind nach § 39a Abs.1 Nr.1 EStG möglich, stehen aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 39a Abs.4 Satz1 EStG).
• Für Fahrtkosten gelten nach § 9 Abs.1 EStG tatsächliche Nachweise, ein individueller Kilometersatz oder die von der Finanzverwaltung festgelegte Pauschale; im Streitjahr beträgt diese 0,30 Euro/km.
• Die von der Verwaltung festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als sachgerechte Schätzungen zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine Anpassungspflicht des Gesetzgebers an Kostenentwicklungen besteht nicht.
• Eine sachfremde Benachteiligung von Privatangestellten gegenüber Landesbediensteten liegt nicht vor, weil erstattete Beträge aus öffentlichen Kassen nur unter strengen Voraussetzungen und nach Prüfung steuerfrei sind (vgl. § 3 Nr.13, § 3 Nr.16 EStG).
Entscheidungsgründe
Ablehnung höherer Kilometersatz-Eintragung auf Lohnsteuerkarte rechtmäßig • Eintragungen von Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte sind nach § 39a Abs.1 Nr.1 EStG möglich, stehen aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 39a Abs.4 Satz1 EStG). • Für Fahrtkosten gelten nach § 9 Abs.1 EStG tatsächliche Nachweise, ein individueller Kilometersatz oder die von der Finanzverwaltung festgelegte Pauschale; im Streitjahr beträgt diese 0,30 Euro/km. • Die von der Verwaltung festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als sachgerechte Schätzungen zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine Anpassungspflicht des Gesetzgebers an Kostenentwicklungen besteht nicht. • Eine sachfremde Benachteiligung von Privatangestellten gegenüber Landesbediensteten liegt nicht vor, weil erstattete Beträge aus öffentlichen Kassen nur unter strengen Voraussetzungen und nach Prüfung steuerfrei sind (vgl. § 3 Nr.13, § 3 Nr.16 EStG). Der Kläger, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, beantragte für 2010 die Eintragung eines zusätzlichen Freibetrags von 300 Euro auf seiner Lohnsteuerkarte wegen dienstlicher Fahrten mit eigenen Pkw (insgesamt voraussichtlich 6.000 km). Sein Arbeitgeber erstattet pauschal 0,30 Euro/km steuerfrei; der Kläger machte geltend, die tatsächlichen durchschnittlichen Fahrzeugkosten lägen bei etwa 0,3572 bzw. 0,35 Euro/km und berief sich auf höhere Pauschalen in Landesreisekostengesetzen. Das Finanzamt lehnte die Eintragung mit Bescheid ab; der Einspruch blieb erfolglos, woraufhin der Kläger Klage erhob. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger die Verteilung der Kilometer auf mehrere Fahrzeuge und die Ermittlung aus Vorjahreserfahrungen. Es wurden keine detaillierten Einzelnachweise zu individuellen Kosten oder einem individuellen Kilometersatz vorgelegt. • Rechtliche Grundlagen: Eintragung von Freibeträgen auf Lohnsteuerkarte nach §39a Abs.1 Nr.1 EStG; Werbungskostenbegriff §9 Abs.1 EStG; Steuerfreiheit von Erstattungen §§3 Nr.13, 3 Nr.16 EStG; pauschale Kilometersätze in LStR (0,30 €/km im Streitjahr). • Prüfung der Nachweise: Der Kläger hat weder die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten nachgewiesen noch einen individuellen durchschnittlichen Kilometersatz darlegt; damit ist nach geltender Rechtslage nur die pauschale Verwaltungsregelung anzusetzen. • Verwaltungsrechtliche Pauschalregelungen: Pauschbeträge sind zulässige Schätzungen des Durchschnittsaufwands und dienen der Vereinfachung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung; die Finanzgerichte haben diese Verwaltungsvorschriften zu beachten. • Verfassungsmäßigkeit der Pauschale: Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, Pauschsätze laufend an Kostenentwicklungen anzupassen; die Festlegung und Anpassung liegt im legislatorischen Ermessen. • Gleichheitsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung gegenüber Landesbediensteten ist gerechtfertigt, weil Erstattungen aus öffentlichen Kassen nur unter strengen, vorab zu prüfenden Voraussetzungen gewährt werden; daher liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. • Folgen der Nachprüfungsvorbehaltsregel: Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§39a Abs.4 Satz1 EStG); der Kläger kann die tatsächlichen Kosten in der Jahressteuererklärung nachweisen, sodass kein dauerhafter Nachteil entsteht. • Ergebnis der rechtlichen Abwägung: Ohne Einzelnachweise kann der Kläger keinen über die pauschale 0,30 €/km hinausgehenden Freibetrag verlangen; die Verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers greifen nicht. Die Klage wird abgewiesen; das Finanzamt hat die Eintragung des zusätzlichen Freibetrags zu Recht abgelehnt, weil der Kläger weder die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten noch einen individuellen Kilometersatz nachgewiesen hat und damit nur der pauschale Verwaltungs-Kilometersatz von 0,30 €/km anzuwenden ist. Pauschbeträge der Lohnsteuerrichtlinien sind als sachgerechte Schätzungen verfassungsgemäß und von den Finanzgerichten zu beachten. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Landesbediensteten liegt nicht vor, da Erstattungen aus öffentlichen Kassen strengen Voraussetzungen und Vorprüfungen unterliegen. Der Kläger kann indes in seiner Einkommensteuererklärung 2010 die tatsächlichen Reisekosten nachweisen; Kostenentscheidung nach § 135 Abs.1 FGO, Revision nicht zugelassen.