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Urteil

11 K 47/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG setzt voraus, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer die eingeführten Gegenstände im Anschluss unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet und ihm hierzu Verfügungsmacht zusteht. • Eine elektronische Zollanmeldung über ATLAS ist grundsätzlich eine eindeutige Willenserklärung; offenkundiges Vertretungsverhältnis (direkt/indirekt) muss angegeben werden und ist in der Regel nicht durch Auslegung zu ändern. • § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann nicht analog auf Fälle ausgedehnt werden, in denen ausschließlich ein Beauftragter (und nicht der Lieferer) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. • Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den Zollunterlagen ist materielle Voraussetzung für die Gewährung der Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG, weil nur so eine nachträgliche Kontrolle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Lieferung möglich ist. • Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK schützt vor Nacherhebung nur, wenn ein von den Zollbehörden herrührender Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte; bei erfahrenem Fiskalvertreter war der Irrtum erkennbar.
Entscheidungsgründe
Keine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei fehlender Verfügungsmacht und unklarer Vertretung • Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG setzt voraus, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer die eingeführten Gegenstände im Anschluss unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet und ihm hierzu Verfügungsmacht zusteht. • Eine elektronische Zollanmeldung über ATLAS ist grundsätzlich eine eindeutige Willenserklärung; offenkundiges Vertretungsverhältnis (direkt/indirekt) muss angegeben werden und ist in der Regel nicht durch Auslegung zu ändern. • § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann nicht analog auf Fälle ausgedehnt werden, in denen ausschließlich ein Beauftragter (und nicht der Lieferer) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. • Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den Zollunterlagen ist materielle Voraussetzung für die Gewährung der Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG, weil nur so eine nachträgliche Kontrolle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Lieferung möglich ist. • Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK schützt vor Nacherhebung nur, wenn ein von den Zollbehörden herrührender Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte; bei erfahrenem Fiskalvertreter war der Irrtum erkennbar. Der in der Schweiz ansässige Kläger ließ durch eine Spedition über ATLAS Zollanmeldungen (Verfahrenscode 4200) zur Überführung von Mikroprozessoren und iPods in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG abgeben. In der Anmeldung war der Kläger als Zollanmelder und dessen USt‑ID angegeben; ein ausdrücklicher Hinweis auf indirekte Vertretung fehlte. Bei Grenzübertritt legte der Kläger Rechnungen vor, die einen Aufdruck zu einer Fiskalvertretung enthielten und Zahlungen an Dritte auswiesen. Das Hauptzollamt setzte sodann Einfuhrumsatzsteuer nach, weil der Kläger als alleiniger Zollschuldner keine Verfügungsmacht über die Waren hatte und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorlägen. Der Kläger rügte u.a. Auslegungsfehler der Anmeldung, fehlende Bedeutung der USt‑ID für die Befreiung, analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG und berief sich auf Irreführung durch Zollbeamte. • Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; Einfuhrumsatzsteuer wurde zu Recht nacherhoben. • Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist Befreiung nur gegeben, wenn der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer die eingeführten Gegenstände anschließend unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet und hierzu Verfügungsmacht besitzt; das war hier nicht der Fall, weil der Kläger nicht über die Waren verfügen konnte. • Die ATLAS-Zollanmeldung stellt grundsätzlich eine eindeutige Willenserklärung dar; Art. 5 Abs. 4 ZK verlangt Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (direkt/indirekt). Auslegung zugunsten einer konkludenten indirekten Vertretung scheidet aus, zumal die Eingabemaske nur eindeutige Auswahlmöglichkeiten vorsieht. • Die Rechnungen mit dem Aufdruck "Fiskalvertretung" genügen nicht, um ohne Weiteres den Vertretenen zu identifizieren; der Aufdruck ist formell abweichend und nicht eindeutig dem Versender zuzuordnen. • Eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG auf den Fall, dass nur ein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, kommt nicht in Betracht: keine planwidrige Gesetzeslücke, da Gesetzeswortlaut und Zielsetzung der Vorschrift eine engere Regelung zeigen und bereits andere Instrumente (z. B. indirekte Stellvertretung, Fiskalvertretung) berücksichtigt sind. • Die Angabe der USt‑ID‑Nummern von Lieferer und Erwerber ist materielle Voraussetzung für die Befreiung, weil nur so eine nachträgliche Kontrolle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Lieferung möglich ist; die bloße Rechnung ist kein tauglicher Nachweis für die tatsächliche Durchführung der innergemeinschaftlichen Lieferung. • Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK (Nacherhebungssperre bei Irrtum der Zollbehörde) greift nicht durch: selbst wenn ein behördlicher Irrtum naheliegt, wäre dieser für den erfahrenen und professionellen Kläger erkennbar gewesen; er hat nicht gutgläubig gehandelt und nicht alle erforderlichen Angaben (insbesondere zutreffende USt‑ID zur Fiskalvertretung) erfüllt. Die Klage wird abgewiesen; die Einfuhrumsatzsteuer nacherhebung war rechtmäßig, weil die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht greift: der Kläger war als alleiniger Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer nicht in der Lage, die eingeführten Waren unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen zu verwenden, es fehlte die erforderliche Verfügungsmacht und die für die Gewährung der Befreiung materiell notwendige Angabe der zutreffenden USt‑ID‑Nummern; eine analoge Ausdehnung der Norm kommt nicht in Betracht. Die Nacherhebungssperre nach Art. 220 ZK schützt den Kläger nicht, weil ein etwaiger Irrtum für ihn als erfahrenen Fiskalvertreter erkennbar war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.