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Urteil

2 K 1529/10

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zulassung als Syndikus‑Steuerberater nach § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG setzt neben der Wahrnehmung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG voraus, dass die unabhängige und eigenverantwortliche Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird. • Der Beruf des Steuerberaters kann im Fall des § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG nicht ausschließlich durch eine rein angestellte Tätigkeit bei einem berufsfremden Arbeitgeber ausgeübt werden; es muss Recht und Möglichkeit bestehen, den Steuerberaterberuf selbständig neben der Anstellung in einem nennenswerten Umfang auszuüben. • Arbeitgebererklärungen, die Nebentätigkeiten nur durch Abfeiern angesammelter Überstunden ermöglichen, genügen nicht, um die erforderliche Unabhängigkeit i.S.v. § 58 Satz 2 Nr. 5 a Satz 2 StBerG nachzuweisen. • Die Anforderungen an die Zulassung als Syndikus‑Steuerberater sind verfassungsrechtlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da sie dem Schutz berufsbezogener Unabhängigkeit und der Integrität des Berufsbildes dienen.
Entscheidungsgründe
Zulassung als Syndikus‑Steuerberater: Voraussetzung nennenswerter nebenberuflicher Ausübung und echte Freistellungsrechte • Eine Zulassung als Syndikus‑Steuerberater nach § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG setzt neben der Wahrnehmung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG voraus, dass die unabhängige und eigenverantwortliche Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird. • Der Beruf des Steuerberaters kann im Fall des § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG nicht ausschließlich durch eine rein angestellte Tätigkeit bei einem berufsfremden Arbeitgeber ausgeübt werden; es muss Recht und Möglichkeit bestehen, den Steuerberaterberuf selbständig neben der Anstellung in einem nennenswerten Umfang auszuüben. • Arbeitgebererklärungen, die Nebentätigkeiten nur durch Abfeiern angesammelter Überstunden ermöglichen, genügen nicht, um die erforderliche Unabhängigkeit i.S.v. § 58 Satz 2 Nr. 5 a Satz 2 StBerG nachzuweisen. • Die Anforderungen an die Zulassung als Syndikus‑Steuerberater sind verfassungsrechtlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da sie dem Schutz berufsbezogener Unabhängigkeit und der Integrität des Berufsbildes dienen. Der Kläger, Dipl.-Kaufmann und ehemaliger Steuerberater, beantragte seine Wiederbestellung als Steuerberater. Er ist als Steuerreferent (Syndikus) bei der X AG angestellt und erfüllt unstreitig die in § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG geforderten Tätigkeiten nach § 33 StBerG. Der Arbeitgeber legte eine unwiderrufliche Erklärung vor, die die Ausübung der Steuerberatertätigkeit neben dem Arbeitsverhältnis gestattet, sowie eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit. Die Behörde verlangte ergänzende Bestätigungen, insbesondere dass der Kläger unabhängig von der Betriebsvereinbarung jederzeit Gerichts‑ und Behördentermine wahrnehmen könne; eine weitere Arbeitgeberbestätigung verwies auf die Möglichkeit, Überstunden als Freizeitausgleich zu nehmen. Die Behörde lehnte die Wiederbestellung ab, weil die Freistellungen nicht unabhängig und dauerhaft gewährleistet seien. Der Kläger focht dies an und rügte unter anderem eine Verletzung der Berufswahlfreiheit nach Art. 12 GG. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, der Bescheid vom 29.03.2010 ist angefochten. • Anwendbare Normen: §§ 48 Abs. 2, 40 Abs. 3 Nr. 2, 57 Abs. 4, 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG; § 33 StBerG; Verfassungsrechtlich Art. 12 Abs. 1 GG steht der Regelung nicht entgegen. • Auslegung § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG: Zwar sind Tätigkeiten nach § 33 StBerG im Angestelltenverhältnis erforderlich, aber zusätzlich verlangt das Gesetz, dass die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird. • Doppelberufstheorie und gesetzgeberische Intention: Der Gesetzgeber wollte Angestellten die Möglichkeit eröffnen, nebenberuflich selbständig als Steuerberater tätig zu sein; dies setzt rechtliche und tatsächliche Fähigkeit zur nebenberuflichen Ausübung voraus und schließt nicht die ausschließliche Ausübung als Angestellter ein. • Anforderungen an Unabhängigkeit: Der Syndikus‑Steuerberater muss rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, den Beruf in einem nennenswerten Umfang neben dem Hauptberuf auszuüben; der Arbeitgeber muss jedenfalls grundsätzliche Freistellungsrechte bestätigen, insbesondere Erreichbarkeit während Dienststunden und jederzeitiges Entfernen für mandatsbezogene Termine ohne Einzelfallgenehmigung. • Beweislast und Wille: Es genügt, dass der Bewerber den Willen zur nebenberuflichen selbständigen Ausübung nachweist; tatsächliche Mandatstätigkeit kann erst nach Zulassung erfolgen; Indizien für Scheinerklärungen lagen nicht vor. • Entscheidung zur vorgelegten Arbeitgebererklärung: Die vorgelegten Erklärungen reichten nicht aus, weil sie Freistellungen nur bei vorhandenem Überstundensaldo ermöglichen und damit keine ausreichende Unabhängigkeit gewährleisten; dies würde nur eine bloße Nebenbeschäftigung im „Feierabend“ zulassen. • Verfassungsmäßigkeit: Die Anforderungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da sie dem Schutz der Berufsausübung, der Vermeidung von Interessenkollisionen und dem Gemeinwohl dienen. • Schlussfolgerung: Mangels Nachweises einer ausreichenden rechtlichen und tatsächlichen Unabhängigkeit war die Versagung der Wiederbestellung rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat die Wiederbestellung als Steuerberater nicht hinreichend begründet. Zwar erfüllt er die geforderten Tätigkeiten nach § 33 StBerG, aber er hat nicht nachgewiesen, dass seine unabhängige und eigenverantwortliche Berufsausübung durch die Anstellung nicht beeinträchtigt wird. Arbeitgebererklärungen, die Freistellungen nur durch das Abfeiern von Überstunden ermöglichen, genügen nicht, weil sie keine dauerhafte und jederzeitige Möglichkeit zur Mandatswahrnehmung sicherstellen. Die Ablehnung der Zulassung war daher rechtmäßig; die Revision wurde in der Sache zugelassen.