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Urteil

5 K 2852/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schulgeldzahlungen an eine in der Schweiz belegene Privatschule sind für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (a.F.) als Sonderausgaben abziehbar. • Die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 24a EStG (i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung 2006) gilt nur für Schulen in EU-/EWR‑Staaten und erfasst keine in der Schweiz belegenen Schulen. • Das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz (FZA) begründet für den hier streitigen Sachverhalt keinen subjektiven Anspruch auf Sonderausgabenabzug und ist auf Steuernormen nur eingeschränkt anwendbar. • Der Abzug scheitert alternativ an dem grundgesetzlichen Verbot der Sonderung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, weil die verlangten Gebühren und Unterbringungskosten die allgemeine Zugänglichkeit der Schule ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung von Schulgeld an Schweizer Privatschule als Sonderausgabe • Schulgeldzahlungen an eine in der Schweiz belegene Privatschule sind für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (a.F.) als Sonderausgaben abziehbar. • Die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 24a EStG (i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung 2006) gilt nur für Schulen in EU-/EWR‑Staaten und erfasst keine in der Schweiz belegenen Schulen. • Das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz (FZA) begründet für den hier streitigen Sachverhalt keinen subjektiven Anspruch auf Sonderausgabenabzug und ist auf Steuernormen nur eingeschränkt anwendbar. • Der Abzug scheitert alternativ an dem grundgesetzlichen Verbot der Sonderung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, weil die verlangten Gebühren und Unterbringungskosten die allgemeine Zugänglichkeit der Schule ausschließen. Die Kläger machten für die Jahre 2002 und 2003 Zahlungen für den Schul- und Internatsbesuch ihres Sohnes an eine privat finanzierte Schweizer Schule als Sonderausgaben geltend (insgesamt 50.150 EUR für 2002, 41.725 EUR für 2003). Die Schule war ermächtigt, deutsche Reifeprüfungen abzuhalten, war aber nach den vorgelegten Unterlagen nicht als Deutsche Auslandsschule der Kultusministerkonferenz anerkannt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an; die Kläger erhoben Einspruch und klagten. Sie beriefen sich auf EuGH-Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit und auf das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz. Das Gericht forderte Nachweise zu Stipendien und Ermäßigungen; die Kläger konnten keine belastbaren Unterlagen für die Streitjahre vorlegen und verwiesen auf Internetangaben. Die beklagte Finanzbehörde hielt entgegen, die einschlägigen Neuregelungen und Übergangsbestimmungen träfen auf die in der Schweiz belegene Schule nicht zu und die Höhe der Gebühren spreche gegen eine Berücksichtigung. • Anwendbarkeit der Neuregelung: § 52 Abs. 24a EStG (Übergangsvorschrift i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) ist erst ab Veranlagungszeitraum 2008 anwendbar und erfasst in Satz 2 nur Schulen in EU-/EWR‑Staaten; eine in der Schweiz belegene Schule fällt nicht darunter. • § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. (maßgeblich für die Streitjahre) setzt voraus, dass die Schule staatlich genehmigte Ersatzschule, nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine anerkannte Deutsche Auslandsschule ist; das trifft hier nicht zu, da keine formale Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz vorliegt. • FZA/EU-Recht: Das Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz begründet keinen subjektiven Anspruch auf steuerliche Sondervergünstigungen für Dienstleistungsempfänger in Steuersachen; seine Auslegung bindet nicht in dem Umfang wie Grundfreiheiten des EG‑Vertrags, insbesondere gelten Einschränkungen durch Art. 16 und Art. 21 FZA. • Sonderungsverbot (Art. 7 Abs. 4 GG): Selbst bei übertragbarer europarechtskonformer Auslegung wäre zu prüfen, ob die Höhe der Gebühren und Unterbringungskosten zu einer sozial ausschließenden Sonderung führt; hier sind die Gebühren (mind. 9.300 CHF pro Trimester zzgl. Logement) so hoch, dass die allgemeine Zugänglichkeit nicht gewährleistet ist und die Kläger keine belastbaren Nachweise über ausreichende Stipendien vorgelegt haben. • Prozessuale Folgen: Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die geltend gemachten Schulgeldzahlungen für 2002 und 2003 sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, weil die für eine Berücksichtigung maßgeblichen gesetzlichen Neuregelungen nicht rückwirkend für die Streitjahre gelten und die einschlägige Übergangsregelung EU/EWR‑bezogen ist, die auf die in der Schweiz belegene Schule nicht anwendbar ist. Eine Auslegung des FZA oder des Gemeinschaftsrechts zu Gunsten der Kläger führt nicht zu einem Anspruch auf Abzug; zudem verletzt die Höhe der Schul‑ und Unterbringungskosten das Verbot der Sonderung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, zumal die Kläger keine verlässlichen Nachweise über vorhandene Stipendien oder ausreichende Ermäßigungen für die Streitjahre erbracht haben. Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf Anerkennung der beantragten Sonderausgaben; die Kosten des Verfahrens tragen sie. Revision wird zugelassen.