Urteil
14 K 4140/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Klageantrag auf pauschalen Vorsteuerabzug ist unzulässig, wenn kein vorheriges ganz oder teilweise erfolgloses Verwaltungsverfahren i.S.v. § 44 Abs. 1 FGO durchgeführt wurde.
• Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit innerhalb des Kalenderjahres ist für die Anwendung der Durchschnittssätze nach § 23 UStG auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres abzustellen, wenn für das Vorjahr kein Unternehmerumsatz vorliegt.
• Die Durchschnittssätze nach § 23 UStG kommen nicht zur Anwendung, wenn die in § 69 Abs. 3 UStDV genannte Umsatzgrenze überschritten wird.
• Die Regelung des § 23 UStG ist auf Kleinunternehmen beschränkt und mit Art. 24 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vereinbar.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der USt-Durchschnittssätze bei Überschreiten der Umsatzgrenze im Gründungsjahr • Ein Klageantrag auf pauschalen Vorsteuerabzug ist unzulässig, wenn kein vorheriges ganz oder teilweise erfolgloses Verwaltungsverfahren i.S.v. § 44 Abs. 1 FGO durchgeführt wurde. • Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit innerhalb des Kalenderjahres ist für die Anwendung der Durchschnittssätze nach § 23 UStG auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres abzustellen, wenn für das Vorjahr kein Unternehmerumsatz vorliegt. • Die Durchschnittssätze nach § 23 UStG kommen nicht zur Anwendung, wenn die in § 69 Abs. 3 UStDV genannte Umsatzgrenze überschritten wird. • Die Regelung des § 23 UStG ist auf Kleinunternehmen beschränkt und mit Art. 24 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vereinbar. Der Kläger ist Notar im Landesdienst und stellte für 2006 eine Umsatzsteuererklärung. Wegen einer LJKG-Änderung setzte er seine Abrechnungsmodalitäten und verlangte unter Vorbehalt die Ist-Versteuerung; das Finanzamt gestattete dies vorläufig. In der Umsatzsteuererklärung 2006 gab er Umsätze von 134.069 EUR und geringe abziehbare Vorsteuerbeträge an. Er beantragte nachträglich die Berücksichtigung von Durchschnittssätzen (§ 23 UStG/§ 69 UStDV) und machte einen pauschalen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Durchschnittssätze mit der Begründung ab, bei Neugründung sei auf den voraussichtlichen Jahresumsatz abzustellen und die Umsatzgrenze nach § 69 Abs. 3 UStDV werde überschritten. Der Kläger erhob Einspruch und brachte Klage vor dem Finanzgericht ein. • Klageantrag zum pauschalen Vorsteuerabzug (Antrag Ziffer 2) ist unzulässig, weil kein vorheriges ganz oder teilweise erfolgloses Vorverfahren i.S.v. § 44 Abs. 1 FGO geführt wurde. • Zur Anwendung der Durchschnittssätze (§ 23 UStG i.V.m. § 69 UStDV): Maßgeblich ist für Neugründungen der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres, wenn kein Vorjahresumsatz vorliegt. • Der Kläger erzielte in 2006 einen Umsatz von 134.069 EUR; da in 2005 keine unternehmerische Tätigkeit bestand, ist auf den voraussichtlichen Umsatz 2006 abzustellen. • Die Umsatzgrenze des § 69 Abs. 3 UStDV (61.356 EUR) wird damit überschritten, weshalb die Durchschnittssätze nicht in Anspruch genommen werden können. • Diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 23 UStG, der auf Kleinunternehmen beschränkt ist, und ist mit Art. 24 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vereinbar. • Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung stützen die Maßgabe, bei Aufnahme der Tätigkeit im laufenden Jahr den voraussichtlichen Jahresumsatz zugrunde zu legen. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht stellt fest, dass der Antrag auf pauschalen Vorsteuerabzug unzulässig ist, weil kein vorheriges erfolgloses Vorverfahren durchgeführt wurde. Soweit es um die Anwendung der Durchschnittssätze nach § 23 UStG geht, ist die Klage unbegründet: Bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Jahr ist auf den voraussichtlichen Jahresumsatz abzustellen; dieser übersteigt hier die Grenze des § 69 Abs. 3 UStDV von 61.356 EUR, sodass die Durchschnittssätze nicht anwendbar sind. Die Entscheidung entspricht dem Ziel, die Vereinfachungsregel nur Kleinunternehmen zugänglich zu machen, und ist daher materiell-rechtlich geboten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.