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Urteil

4 K 4080/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Stiftung entsteht als rechtsfähige Stiftung erst mit der staatlichen Anerkennung; vor diesem Zeitpunkt liegt grundsätzlich keine abschließende Vermögenstrennung vor (§ 80, § 81 BGB). • Spendenabzug nach § 10b Abs.1a EStG setzt einen begünstigten Zuwendungsempfänger (rechtsfähige oder bestehende nichtrechtsfähige Stiftung) im Zuwendungsjahr voraus. • Die Eintragung eines Separatkontos und die Ausstellung einer Spendenbescheinigung vor staatlicher Anerkennung rechtfertigen keinen Spendenabzug, wenn der Widerruf des Stiftungsgeschäfts (§ 81 Abs.2 BGB) bestehen bleibt und Kenntnis von der fehlenden Rechtsfähigkeit vorliegt. • Das Vertrauen auf die Richtigkeit einer Spendenbestätigung nach § 10b Abs.4 S.1 EStG greift nicht, wenn der Aussteller oder dessen Vertreter wusste, dass die Stiftung rechtlich noch nicht existierte.
Entscheidungsgründe
Spendenabzug bei vor Anerkennung errichteter Stiftung scheitert am Widerrufsrecht • Eine Stiftung entsteht als rechtsfähige Stiftung erst mit der staatlichen Anerkennung; vor diesem Zeitpunkt liegt grundsätzlich keine abschließende Vermögenstrennung vor (§ 80, § 81 BGB). • Spendenabzug nach § 10b Abs.1a EStG setzt einen begünstigten Zuwendungsempfänger (rechtsfähige oder bestehende nichtrechtsfähige Stiftung) im Zuwendungsjahr voraus. • Die Eintragung eines Separatkontos und die Ausstellung einer Spendenbescheinigung vor staatlicher Anerkennung rechtfertigen keinen Spendenabzug, wenn der Widerruf des Stiftungsgeschäfts (§ 81 Abs.2 BGB) bestehen bleibt und Kenntnis von der fehlenden Rechtsfähigkeit vorliegt. • Das Vertrauen auf die Richtigkeit einer Spendenbestätigung nach § 10b Abs.4 S.1 EStG greift nicht, wenn der Aussteller oder dessen Vertreter wusste, dass die Stiftung rechtlich noch nicht existierte. Die Klägerin und ihre Schwester verpflichteten sich im November 2007, jeweils 300.000 EUR in eine neu gegründete X‑Stiftung einzuzahlen. Satzung und Stiftungsgeschäft wurden im November/Dezember 2007 eingereicht; die Gründungszahlungen erfolgten am 21.11.2007 und wurden auf ein Stiftungskonto gutgeschrieben. Die Stiftung erhielt die staatliche Anerkennung jedoch erst am 17.01.2008. Die Generalbevollmächtigte der Klägerin stellte am 04.12.2007 eine Spendenbescheinigung aus. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug in der Einkommensteuer 2007 ab, weil die Stiftung im Zuwendungsjahr nicht rechtsfähig gewesen sei. Die Klägerin focht dies an und berief sich auf Konto‑Absonderung, fehlende Einflussmöglichkeit und auf Entscheidungen zur Vorstiftung; hilfsweise sollte die Revision zugelassen werden. • Rechtsgrundlage ist § 10b Abs.1a EStG i.V.m. § 5 Abs.1 Nr.9 KStG; Spendenbegünstigung setzt einen geeigneten Zuwendungsempfänger im Zuwendungsjahr voraus. • Nach § 80 Abs.1 BGB wird eine rechtsfähige Stiftung erst mit staatlicher Anerkennung errichtet; die Anerkennung wirkt konstitutiv. Da die Anerkennung erst am 17.01.2008 erteilt wurde, war im Jahr 2007 keine rechtsfähige Stiftung vorhanden. • Auch eine nichtrechtsfähige Stiftung oder eine Vorstiftung kommt nicht in Betracht, weil § 15 der Satzung das Inkrafttreten erst mit Bekanntgabe der Genehmigung bestimmt und § 81 Abs.2 BGB dem Stifter bis zur Anerkennung jederzeit ein Widerrufsrecht einräumt; somit besteht bis zur Anerkennung keine abschließende Vermögenstrennung. • Der Senat folgt der herrschenden zivilrechtlichen Auffassung und knüpft aus Gründen der Rechtssicherheit an das Zivilrecht an; anderslautende praktische Erwägungen oder der Vergleich zur Vor‑GmbH führen nicht zu einer anderen Beurteilung. • Die Verwaltungspraxis, die unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Separatkonto, Widerrufsverzicht) entgegenkommt, findet hier keine Anwendung: ein wirksamer Widerrufsverzicht lag nicht vor und die Klägerin bzw. deren Vertreterin wusste von der fehlenden Rechtsfähigkeit. • § 10b Abs.4 S.1 EStG (Vertrauen auf Spendenbestätigung) greift nicht, weil die Ausstellerin der Bescheinigung Kenntnis von der Nicht‑Existenz der Stiftung hatte, sodass das Vorliegen guter Glaubens entfallen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Zuwendung der Klägerin an die X‑Stiftung im Jahr 2007 ist steuerlich kein abzugsfähiger Spendenbestandteil nach § 10b Abs.1a EStG, weil im Zuwendungsjahr weder eine rechtsfähige noch eine bestehende nichtrechtsfähige Stiftung oder eine anzuerkennende Vorstiftung vorlag. Entscheidend ist, dass nach § 81 Abs.2 BGB bis zur staatlichen Anerkennung ein Widerrufsrecht besteht und damit keine endgültige Vermögenstrennung eingetreten ist. Die vorgelegte Spendenbescheinigung kann der Klägerin nicht zugutekommen, da die Ausstellerin wusste, dass die Stiftung rechtlich noch nicht existent war. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.