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Urteil

10 K 91/10

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld nach § 62, § 63 EStG kann ausgeschlossen sein, wenn für dasselbe Kind im Ausland Familienleistungen gewährt wurden oder bei Antragstellung vergleichbare Leistungen zu zahlen wären (§ 65 Abs.1 Nr.2 EStG). • Bei Auslandssachverhalten obliegt dem Antragsteller die Mitwirkungspflicht zur Aufklärung; fehlende oder nicht übersetzte Nachweise über ausländische Leistungsgewährung oder Rückforderungs- und Rückzahlungsbelege können den Anspruchsausschluss begründen (§ 90 Abs.2 AO). • Die Verordnung Nr.1408/71 steht der Anwendung des § 65 Abs.1 Nr.2 EStG nicht entgegen, wenn der selbständig Tätige nicht in einer beitragspflichtigen deutschen Altersversicherung versichert ist und deshalb nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf deutsches Kindergeld bei gleichzeitiger oder zuvor erfolgter ausländischer Familienleistung • Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld nach § 62, § 63 EStG kann ausgeschlossen sein, wenn für dasselbe Kind im Ausland Familienleistungen gewährt wurden oder bei Antragstellung vergleichbare Leistungen zu zahlen wären (§ 65 Abs.1 Nr.2 EStG). • Bei Auslandssachverhalten obliegt dem Antragsteller die Mitwirkungspflicht zur Aufklärung; fehlende oder nicht übersetzte Nachweise über ausländische Leistungsgewährung oder Rückforderungs- und Rückzahlungsbelege können den Anspruchsausschluss begründen (§ 90 Abs.2 AO). • Die Verordnung Nr.1408/71 steht der Anwendung des § 65 Abs.1 Nr.2 EStG nicht entgegen, wenn der selbständig Tätige nicht in einer beitragspflichtigen deutschen Altersversicherung versichert ist und deshalb nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Der Kläger, polnischer Staatsangehöriger und selbstständiger Handwerker, beantragte für seine in Polen lebende Tochter T für die Zeiträume Oktober 2005–Mai 2008 und August–Dezember 2009 deutsches Kindergeld. Er war zeitweise Gesellschafter einer in Deutschland tätigen GbR und hatte eine Wohnung in X/Deutschland angemeldet. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil Unterlagen fehlten; der Kläger machte u.a. geltend, er sei in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Kläger legte unter anderem eine polnische Bescheinigung (Anlage K9) und teilweise ein E411-Formular vor; Übersetzungen und vollständige Ausfüllung blieben aus. Das Gericht ordnete weitere Aufklärung an, wies zugleich auf Übersetzungs- und Belegpflichten hin; der Kläger konnte jedoch keine schlüssigen Nachweise über Rückforderung bzw. Rückzahlung polnischer Kindergeldzahlungen vorlegen. • Anwendbare Normen: § 62, § 63, § 65 EStG; §§ 8, 9, 90 AO; Verordnung Nr.1408/71; Verfahrensrecht: §§ 67, 100, 115 FGO. • Rechtliche Ausgangslage: Deutsches Kindergeld ist ausgeschlossen, wenn für das Kind im Ausland Leistungen gewährt werden oder bei Antragstellung vergleichbare Leistungen zu zahlen wären (§65 Abs.1 Nr.2 EStG). Bei Auslandssachverhalten trifft den Kläger eine gesteigerte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung (§90 Abs.2 AO). • Tatsächliche Feststellungen: Aus den vorgelegten Unterlagen und eigenen Angaben des Klägers ergibt sich, dass die polnischen Behörden für die Tochter T Leistungen gewährt haben; es liegen Hinweise auf Rückforderungs- und Rückzahlungsansprüche vor (Anlage K9), die jedoch nicht in ausreichender Form (fehlende Übersetzung, fehlende Zahlungsnachweise) nachgewiesen wurden. • Mitwirkungspflicht und Beweislast: Der Kläger hat trotz gerichtlicher Hinweise und mehrfacher Aufforderung die erforderlichen, übersetzten Nachweise und das vollständig ausgefüllte E411-Formular nicht erbracht. Damit ist nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass keine vergleichbare polnische Leistung bestand oder diese vollständig zurückgezahlt wurde. • Folgen: Mangels Nachweis ist §65 Abs.1 Nr.2 EStG einschlägig; deutsches Kindergeld für die streitigen Zeiträume ist ausgeschlossen. Für den Zeitraum August–Dezember 2009 kamen zusätzlich fehlende Nachweise für Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt bzw. unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland hinzu, sodass die Anspruchsvoraussetzungen des §62 EStG ebenfalls nicht erfüllt wurden. • Europarechtliche Prüfung: Die Anwendung des §65 EStG steht dem Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, weil der Kläger als selbstständig Tätiger nicht der beitragspflichtigen deutschen Altersversicherung angehörte und daher die Verordnung Nr.1408/71 auf ihn nicht anwendbar ist. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld für Oktober 2005–Mai 2008 und August–Dezember 2009. Entscheidend ist, dass der Kläger nicht die erforderlichen, übersetzten und vollständig ausgefüllten Nachweise vorgelegt hat, die belegen würden, dass keine in Polen gewährten oder potenziell vergleichbaren Familienleistungen bestanden oder bereits erstattet worden sind. Mangels solcher Nachweise greift §65 Abs.1 Nr.2 EStG; deutsches Kindergeld ist ausgeschlossen. Für August–Dezember 2009 fehlen zusätzlich Nachweise für einen inländischen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt oder eine unbeschränkte Steuerpflicht nach §62 EStG. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.