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Urteil

3 K 3289/08

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auf unbestimmte Zeit gestellter Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung hemmt die Festsetzungsfrist nur bis zu zwei Jahre nach Antragseingang, wenn die Finanzbehörde binnen dieser Frist nicht mit der Prüfung beginnt. • Die Festsetzungsfrist ist von Amts wegen zu prüfen; eine spätere tatsächliche Verständigung ändert nichts an bereits abgelaufener Verjährung. • Weder § 171 Abs. 3 AO a.F., noch § 171 Abs. 3a AO noch § 181 Abs. 5 AO führen im Streitfall zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist zugunsten des Finanzamts.
Entscheidungsgründe
Ablaufhemmung durch Verlegungsantrag entfällt bei Prüfungsbeginn nach mehr als zwei Jahren • Ein auf unbestimmte Zeit gestellter Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung hemmt die Festsetzungsfrist nur bis zu zwei Jahre nach Antragseingang, wenn die Finanzbehörde binnen dieser Frist nicht mit der Prüfung beginnt. • Die Festsetzungsfrist ist von Amts wegen zu prüfen; eine spätere tatsächliche Verständigung ändert nichts an bereits abgelaufener Verjährung. • Weder § 171 Abs. 3 AO a.F., noch § 171 Abs. 3a AO noch § 181 Abs. 5 AO führen im Streitfall zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist zugunsten des Finanzamts. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer A zugleich bei mehreren verbundenen GmbHs tätig war. Sie reichte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für 1991–1994 ein. Das zuständige Finanzamt S ordnete 1996 eine Betriebsprüfung an; die Klägerin bat mit Schreiben vom 22.11.1996 um Verschiebung des Prüfungsbeginns und Erweiterung des Prüfungszeitraums. Die Prüfung begann erst im Februar 2000. Auf Basis des Prüfungsberichts erließ das Finanzamt 2004 Änderungsbescheide für 1991–1994; die Klägerin legte Einspruch ein und focht die Bescheide gerichtlich an. Streitpunkt ist, ob die Festsetzungsfrist durch den Verlegungsantrag gehemmt blieb oder nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits 1998 rückwirkend endete. • Rechtliche Grundlage ist § 169 ff. AO; Festsetzungsfrist für Steuererklärungen beträgt vier Jahre (§§ 169,170 AO), sinngemäß auch für Feststellungen (§ 181 AO). • Nach § 171 Abs. 4 AO bleibt die Frist gehemmt, wenn vor Fristablauf eine Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wurde; entscheidend ist die Kausalität des Antrags für die Verzögerung. • Der BFH hat entschieden, dass bei einem aufschiebenden Antrag die Finanzbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Antragseingang mit der Prüfung beginnen muss, wenn sie die Ablaufhemmung weiter in Anspruch nehmen will; andernfalls fällt die Hemmung rückwirkend weg (BFH-Urteil IV R 54/07). • Im Streitfall war der unbefristete Verlegungsantrag ursächlich für die Verschiebung, sodass zunächst Hemmung eintrat; da das Finanzamt jedoch nicht binnen zwei Jahren mit der Prüfung begann, ist die Hemmung nach der BFH-Rechtsprechung Ende 1998 weggefallen. • Andere Hemmungsgründe greifen nicht durch: Einsprüche zu Vorjahren und die Vorschrift des § 171 Abs. 3a AO betreffen nur noch nicht verjährte Ansprüche bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung; § 181 Abs. 5 AO und formelle Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung lagen nicht vor. • Die tatsächliche Verständigung zwischen den Parteien und Erwägungen von Treu und Glauben ändern nichts daran, weil die Festsetzungsfrist von Amts wegen zu prüfen ist und eine Verständigung Rechtsfragen über Ablauf der Verjährung nicht verbindlich regeln kann. Die Klage war begründet: Die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Feststellungsbescheide für 1991–1994 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1991–1993 vom Jahr 2004 wurden aufgehoben, da die Festsetzungsfrist zum Erlass der Änderungsbescheide abgelaufen war. Die zunächst eingetretene Ablaufhemmung durch den Verlegungsantrag entfiel rückwirkend Ende 1998, weil das Finanzamt nicht innerhalb der vom BFH geforderten Zweijahresfrist mit der Prüfung begann. Eine Hemmung aus anderen Vorschriften oder die Wirkung der tatsächlichen Verständigung konnte dem Finanzamt keinen Bestand verschaffen. Die Klägerin hat damit in der Sache obsiegt; die Gerichtskosten trägt der Beklagte. Die Revision wurde zugelassen.