Urteil
12 K 4826/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht weist die Klage ab; angefochtene Bescheide sind nicht rechtswidrig.
• Vorbehalt der Nachprüfung macht eine festgesetzte Steuer weiterhin änderbar, solange er nicht ausdrücklich aufgehoben ist (§ 164 AO).
• Ein Vertrauenstatbestand des Finanzamts hindert eine Änderung nur, wenn der Steuerpflichtige daraufhin unwiderrufliche Dispositionen getroffen hat.
• Das Wahlrecht nach § 11b EStG zur Verteilung von Erhaltungsaufwendungen kann durch bloßes Verstreichen der Einspruchsfrist bereits als ausgeübt gelten.
Entscheidungsgründe
Klageabweisung wegen zulässiger Änderung und vorläufiger Festsetzung steuerlicher Bescheide • Das Gericht weist die Klage ab; angefochtene Bescheide sind nicht rechtswidrig. • Vorbehalt der Nachprüfung macht eine festgesetzte Steuer weiterhin änderbar, solange er nicht ausdrücklich aufgehoben ist (§ 164 AO). • Ein Vertrauenstatbestand des Finanzamts hindert eine Änderung nur, wenn der Steuerpflichtige daraufhin unwiderrufliche Dispositionen getroffen hat. • Das Wahlrecht nach § 11b EStG zur Verteilung von Erhaltungsaufwendungen kann durch bloßes Verstreichen der Einspruchsfrist bereits als ausgeübt gelten. Der Kläger, Arzt, stritt mit dem Finanzamt über mehrere Änderungs- und Feststellungsfragen der Einkommensteuer für 2001–2003 und das Streitjahr 2002. Er forderte u.a. Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten, Verteilung hoher Erhaltungsaufwendungen für eine Eigentumswohnung (ETW II) nach § 11b EStG, Abzug von 700 € für Geschirr im Rahmen doppelter Haushaltsführung sowie Aufhebung von Zinsen. Das Finanzamt änderte verschiedentlich Bescheide, stellte Verlustvorträge gesondert fest und setzte in einem Fall die Steuer vorläufig nach § 165 AO fest. Der Kläger erhob Einsprüche, begehrte umfangreiche Beiziehungen von Akten und Akteneinsicht, bat um Aussetzung und Verbindung von Verfahren und rügte Verfahrensmängel. Schließlich blieb das Gericht bei seinem Vorgehen und wies die Klage ab. • Rechtsprüfungsmaßstab: Das Gericht hebt Bescheide nur auf, wenn sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 100 FGO). • Vorbehalt der Nachprüfung: Solange der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben ist, bleibt die Festsetzung änderbar; materiell-rechtliche Korrektheit hat Vorrang (§ 164 AO). • Vertrauensschutz und Treu und Glauben: Ein Vertrauenstatbestand des Finanzamts kann eine Änderung hindern, setzt aber darlegbare, unwiderrufliche Dispositionen des Steuerpflichtigen voraus; solche tatsächlichen Anhaltspunkte fehlen hier. • Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen (doppelte Haushaltsführung): Der Kläger behauptet den Kauf von Geschirr bei Angehörigen; dies ist ungewöhnlich und ohne nähere Angaben nicht glaubhaft gemacht; Mangels Markt- oder konkreter Nachweise kann kein entsprechender Wert angesetzt werden. • Wahlrecht nach § 11b EStG: Das Wahlrecht zur Verteilung von Erhaltungsaufwendungen kann durch Nichtanfechtung (Fristablauf) abschließend ausgeübt sein; der maßgebliche Bescheid vom 23.04.2003 wurde bestandskräftig, sodass eine spätere Verteilung auf zwei Jahre nicht mehr möglich ist. • Vorläufige Festsetzung: Der Beklagte hat die Einkommensteuer nach § 165 AO vorläufig festgesetzt; dies rechtfertigt unter den Umständen, das Verfahren nicht auszusetzen. • Verfahrensanträge des Klägers (Aussetzung, Aktenbeiziehung, Verbindung, Ablehnungsgesuche) wurden zurückgewiesen, weil sie unbegründet, rechtsmissbräuchlich oder nicht entscheidungserheblich waren; der Kläger hat erforderliche Belege und schlüssige Darlegungen nicht erbracht. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht als rechtswidrig anzusehen: die Änderungen durch das Finanzamt waren zulässig, der Vorbehalt der Nachprüfung war weiterhin wirksam und rechtfertigte Änderungen; ein Vertrauenstatbestand des Klägers ist nicht substantiiert dargelegt; der Abzug von 700 € für Geschirr ist nicht nachgewiesen und somit nicht anzuerkennen; das Wahlrecht zur Verteilung der Erhaltungsaufwendungen nach § 11b EStG war durch Verstreichen der Einspruchsfrist bereits abschließend ausgeübt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.