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Urteil

10 K 934/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ist vorzunehmen, wenn die Beteiligung der empfangenden Gesellschaft an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums weniger als 10 % betrug. • Die Ausnahmevoraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG sind streng am Wortlaut und dem Stichtagsprinzip (01.01. des Kalenderjahres) zu messen; nachträgliche unterjährige Umstrukturierungen bleiben außer Betracht. • Dass der ausgeschüttete Gewinn bereits auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft Gewerbesteuer unterlegen hat, begründet keinen Anspruch auf Wegfall der Hinzurechnung; die Vorschrift zielt nicht auf die vollständige Vermeidung jeder Doppelbelastung ab.
Entscheidungsgründe
Stichtagsprinzip bei Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG verhindert Anwendung der Schachtelprivilegierung • Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ist vorzunehmen, wenn die Beteiligung der empfangenden Gesellschaft an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums weniger als 10 % betrug. • Die Ausnahmevoraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG sind streng am Wortlaut und dem Stichtagsprinzip (01.01. des Kalenderjahres) zu messen; nachträgliche unterjährige Umstrukturierungen bleiben außer Betracht. • Dass der ausgeschüttete Gewinn bereits auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft Gewerbesteuer unterlegen hat, begründet keinen Anspruch auf Wegfall der Hinzurechnung; die Vorschrift zielt nicht auf die vollständige Vermeidung jeder Doppelbelastung ab. Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2006 Geschäftsanteile an der B Holding GmbH und erhöhte ihr Stammkapital durch Sacheinlage. Die B Holding GmbH schüttete im Jahr 2006 insgesamt 8,8 Mio. EUR Gewinn aus, davon entfielen 51 % auf die Klägerin; körperschaftsteuerlich war ein Großteil der Dividenden nach § 8b KStG steuerfrei gestellt. Das Finanzamt nahm im Gewerbesteuermessbescheid für 2006 eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von 4.263.600 EUR vor. Die Klägerin wandte ein, die Verweisung in § 8 Nr. 5 GewStG müsse auf Streubesitz reduziert werden und die erforderlichen Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG lägen wegen der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse und früherer Eigentumsverhältnisse faktisch vor. Sie beantragte die Aufhebung der Hinzurechnung. Das Finanzamt und das Gericht hielten dem entgegen, dass die Klägerin die maßgebliche Beteiligung erst nach dem Stichtag 01.01.2006 erlangt habe und daher die Stichtagsvoraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt sei. • Rechtliche Grundlagen: Hinzurechnung von Dividenden, § 8 Nr. 5 GewStG, und Ausschlussvoraussetzungen der Hinzurechnung durch § 9 Nr. 2a GewStG in der für 2006 geltenden Fassung; Verhältnis zu § 8b KStG. • Wortlaut und Systematik: § 9 Nr. 2a GewStG knüpft ausdrücklich an die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums (Stichtag 01.01.); der Gesetzgeber hat bewusst das strenge Stichtagsprinzip vorgesehen, sodass nachträgliche Umstrukturierungen unbeachtlich bleiben. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hielt die erforderliche Mindestbeteiligung von 10 % an der ausschüttenden B Holding GmbH am 01.01.2006 nicht; relevante Beteiligungen wurden erst im Mai 2006 begründet. • Objektsteuerprinzip: Bei der Gewerbesteuer ist auf den stehenden Gewerbebetrieb und die konkrete Beteiligung der steuerpflichtigen Gesellschaft an der ausschüttenden Gesellschaft abzustellen; ein Durchgriff auf frühere oder hintergründige Gesellschafter widerspricht diesem Prinzip. • Doppelbelastungseinwand: Dass der ausgeschüttete Gewinn bereits bei der ausschüttenden Gesellschaft Gewerbesteuer unterlegen habe, ändert nichts an der Anwendbarkeit der Hinzurechnung; die Rechtsordnung verlangt nicht, jede Doppelbelastung zu vermeiden. • Rechtsprechung und Literatur: Das Stichtagsprinzip ist langjährig gefestigt und wird in Rechtsprechung und Kommentaren als zwingende Anwendungsvoraussetzung angesehen. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde nicht zugelassen wegen mangelnder Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Klage wird abgewiesen; die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von 4.263.600 EUR war zu Recht vorgenommen worden. Entscheidender Grund ist, dass die Klägerin die erforderliche Mindestbeteiligung von 10 % an der ausschüttenden B Holding GmbH nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums (01.01.2006) innehatte, so dass die Ausnahme des § 9 Nr. 2a GewStG nicht greift. Nach dem strengen Stichtagsprinzip sind spätere unterjährige Erwerbe und Umstrukturierungen unbeachtlich; maßgeblich ist ausschließlich die Beteiligung der steuerpflichtigen Gesellschaft zum Jahresbeginn. Dass der ausgeschüttete Gewinn zuvor bereits gewerbesteuerlich berücksichtigt worden sein könnte, führt nicht zum Wegfall der Hinzurechnung. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.