Urteil
4 K 2647/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für einen außen im Garten installierten Treppenschräglift können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt werden, wenn sie medizinische Hilfsmittel darstellen und wegen einer Behinderung zwangsläufig sind.
• Bei zwangsläufig erworbenen medizinischen Hilfsmitteln bleibt ein etwaiger Gegenwert unberücksichtigt; der Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG schließt zusätzliche Krankheitskosten nicht aus.
• Anschaffungs- und Montagekosten eines Treppenschräglifts sind sofort in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar; eine AfA ist nicht vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Treppenschräglift im Garten als außergewöhnliche Belastung • Aufwendungen für einen außen im Garten installierten Treppenschräglift können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt werden, wenn sie medizinische Hilfsmittel darstellen und wegen einer Behinderung zwangsläufig sind. • Bei zwangsläufig erworbenen medizinischen Hilfsmitteln bleibt ein etwaiger Gegenwert unberücksichtigt; der Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG schließt zusätzliche Krankheitskosten nicht aus. • Anschaffungs- und Montagekosten eines Treppenschräglifts sind sofort in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar; eine AfA ist nicht vorzunehmen. Die Klägerin ist zu 90 % schwerbehindert (Merkzeichen G, aG) und bewohnt seit ihrer Kindheit ein Hanggrundstück, das zur Erbengemeinschaft gehört. Sie ließ 2005 einen Treppenschräglift im Garten installieren und machte hierfür außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur geringe Aufwendungen an und lehnte den Abzug der Kosten für Lift und Treppenumbau mit der Begründung ab, es liege ein wertbildender Gegenwert vor; deshalb seien diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig. Die Klägerin reduzierte später ihren Anspruch und klagte auf teilweise Anerkennung der im Wesentlichen verbleibenden Aufwendungen für Erwerb und Montage des Lifts. Das FG überprüfte insbesondere, ob der außen installierte Treppenschräglift als medizinisches Hilfsmittel zwangsläufige Krankheitskosten darstellt und ob ein Gegenwert zu berücksichtigen ist. • Rechtliche Grundlage ist § 33 EStG; krankheitsbedingte Aufwendungen sind typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie der Heilung oder Erträglichermachung dienen. • Treppenschräglifte sind nicht als Bestandteil des Gebäudes zu qualifizieren, sondern können als medizinische Hilfsmittel anzusehen sein; das FG folgt der neueren Rechtsprechung, wonach deren Abzugsfähigkeit möglich ist. • Im vorliegenden Fall ist die Nutzung des Treppenschräglifts aufgrund des hohen Grades der Gehbehinderung (90 %, G, aG) unzweifelhaft notwendig; die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist daher gegeben, auch wenn der Lift im Garten und nicht innerhalb der Wohnräume angebracht wurde. • Die Anerkennung erstreckt sich auf außenliegende Lifte, weil der Zweck (Erleichterung der Behinderung) unabhängig vom Einbauort erfüllt wird und soziale Teilhabe sowie Gleichstellung behinderter Personen berücksichtigt werden müssen. • Bei zwangsläufig erworbenen medizinischen Hilfsmitteln ist ein etwaiger Gegenwert außer Betracht zu lassen; behinderungsbedingte notwendige Maßnahmen begründen keinen der Allgemeinheit zuzurechnenden Wertzuwachs. • Die Anschaffungs- und Montagekosten sind sofort in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig; eine Verweisung auf AfA-Vorschriften (§ 7 EStG) ist nicht vorzunehmen. • Der Behindertenpauschbetrag (§ 33b EStG) erfasst nur laufende, typische Mehraufwendungen; zusätzliche Krankheitskosten wie hier bleiben abziehbar. Die Klage ist erfolgreich; der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2005 wird dahin abgeändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 26.276,65 EUR (Anschaffungs- und Montagekosten des Treppenschräglifts abzüglich bereits anerkannter Beträge und unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung) anerkannt werden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der außen installierte Treppenschräglift als medizinisches Hilfsmittel wegen der 90%igen Gehbehinderung der Klägerin zwangsläufig war und deshalb die Kosten nicht dem Gegenwertprinzip zum Opfer fallen. Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte getragen; die Revision wurde zugelassen. Damit wurde der Klägerin steuerlich der überwiegenden Teil der geltend gemachten Aufwendungen zuerkannt, sodass sich eine entsprechende Minderung ihrer Einkommensteuerschuld ergibt.