Urteil
6 K 1880/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Adoptionskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG.
• Adoptionsaufwendungen sind keine zielgerichtete medizinische Heilbehandlung und können daher nicht als Krankheitskosten nach § 33 EStG anerkannt werden.
• Das BFH-Urteil zur heterologen Insemination (16.12.2010, VI R 43/10) führt nicht zu einer Gleichstellung von Adoptionskosten mit Kosten medizinischer Heilbehandlungen.
Entscheidungsgründe
Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen und keine Krankheitskosten • Adoptionskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG. • Adoptionsaufwendungen sind keine zielgerichtete medizinische Heilbehandlung und können daher nicht als Krankheitskosten nach § 33 EStG anerkannt werden. • Das BFH-Urteil zur heterologen Insemination (16.12.2010, VI R 43/10) führt nicht zu einer Gleichstellung von Adoptionskosten mit Kosten medizinischer Heilbehandlungen. Die Kläger, gemeinsam veranlagt, konnten aus primärer Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnten künstliche Befruchtung aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Im Streitjahr entstanden ihnen Adoptionskosten in Höhe von 8.560,68 EUR; die Adoption wurde erst später vollzogen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2008 nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Einspruch und Klage wurden erhoben; die Kläger beriefen sich auf Gleichstellung mit Fällen heterologer künstlicher Befruchtung und verfassungsrechtliche Grundsätze. Das Finanzgericht prüfte, ob Adoptionskosten nach § 33 Abs. 2 EStG oder als Krankheitskosten anzuerkennen sind, zog Rechtsprechung des BFH heran und ließ die Revision zu. • Der Senat schließt sich der BFH-Rechtsprechung an, wonach die Zwangsläufigkeit von Adoptionsaufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG in der Regel nicht gegeben ist; sowohl rechtliche als auch tatsächliche und sittliche Kriterien sprechen dagegen. • Der BFH hat geprüft, ob Adoptionskosten als Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungsaufwendungen zu berücksichtigen sind, und dies mangels objektiver Zwangslage verneint; Adoption ist keine auf das Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung, sondern eine Folge privater Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). • Das Urteil des BFH vom 16. Dezember 2010 zur heterologen Insemination begründet keine andere Beurteilung: Bei heterologer Insemination ersetzt eine medizinische Maßnahme eine krankheitsbedingt beeinträchtigte Körperfunktion, was bei Adoption nicht der Fall ist. • Kostenentscheidung erfolgte nach § 135 Abs. 1 FGO; die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil der BFH noch nicht abschließend geklärt hat, ob eine Gleichstellung heterologer Insemination und Adoption vorzunehmen ist. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger können ihre Adoptionskosten weder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2 EStG noch als Krankheitskosten anerkennen lassen. Das Gericht folgt der BFH-Rechtsprechung, dass Adoption keine zweckgerichtete medizinische Heilbehandlung darstellt und damit nicht den Krankheitskosten zuzurechnen ist. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten nach § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird zugelassen, da der BFH noch nicht abschließend entschieden hat, ob die Folge des BFH-Urteils zur heterologen Insemination eine Gleichstellung mit Adoptionsfällen erfordert.