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Urteil

3 K 1849/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fahrten eines Selbständigen zu mehreren Einsatzstellen sind nach der neueren BFH-Rechtsprechung nicht generell als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu qualifizieren; maßgeblich ist der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit. • Räumlich in das Wohnhaus eingebundene Büroräume bleiben bei der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG außer Betracht, auch wenn sie als außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt werden. • Aufgrund verfassungsrechtlicher Gleichbehandlung ist die BFH-Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) auf Gewinneinkünfte zu übertragen: Als Betriebsstätte gilt nur noch der Ort, an dem der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt.
Entscheidungsgründe
Fahrten zu mehreren Einsatzstellen: Betriebsstätte = ortsgebundener Mittelpunkt der Tätigkeit • Fahrten eines Selbständigen zu mehreren Einsatzstellen sind nach der neueren BFH-Rechtsprechung nicht generell als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu qualifizieren; maßgeblich ist der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit. • Räumlich in das Wohnhaus eingebundene Büroräume bleiben bei der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG außer Betracht, auch wenn sie als außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt werden. • Aufgrund verfassungsrechtlicher Gleichbehandlung ist die BFH-Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) auf Gewinneinkünfte zu übertragen: Als Betriebsstätte gilt nur noch der Ort, an dem der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; der Kläger war 2001–2003 selbständiger Personalberater, Dozent und Prüfer. Er unterhielt ein Büro im Erdgeschoss seines Mehrfamilienhauses in F; die eheliche Wohnung lag im 2. Obergeschoss, das 1. Obergeschoss war leer. Der Kläger fuhr regelmäßig zu Lehr- und Prüfungsstätten in L, V, A und F und machte die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und die Prüferin werteten die Fahrten weitgehend als Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG und kürzten die abziehbaren Kosten; erhaltene steuerfreie Fahrtkostenerstattungen berücksichtigten sie als Einnahmen. Das FG änderte die Bescheide insoweit, dass die Fahrten zu den Bildungseinrichtungen als abziehbare Betriebsausgaben anerkannt wurden. • Rechtliche Grundlagen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG und entsprechenden Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in den Streitjahren. • Traditionelle BFH-Rechtsprechung fasste ‚Betriebsstätte‘ weit: jeder Ort beruflicher Leistungen konnte Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG sein; räumliche Nähe zur Wohnung führte aber dazu, dass Räume innerhalb des Wohnhauses regelhaft nicht als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. • Neue BFH-Entscheidungen zur ‚regelmäßigen Arbeitsstätte‘ (VI. Senat) bestimmen, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und der ortsgebundene Mittelpunkt der Tätigkeit zu ermitteln ist; diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich begründet, um ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen zu vermeiden. • Der Senat überträgt diese Rechtsprechung auf Gewinneinkünfte: Als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist künftig nur noch ein Ort zu verstehen, an dem der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Selbständigen liegt. • Angewandt auf den Einzelfall liegt der ortsgebundene Mittelpunkt nicht bei den einzelnen Bildungseinrichtungen; das Erdgeschossbüro ist wegen räumlicher Nähe zur Wohnung nicht als Betriebsstätte zu qualifizieren; damit sind Fahrten zu den Bildungseinrichtungen keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. • Folge: Die Fahrten zu L, V, A und F sind als abziehbare Betriebsausgaben anzuerkennen; die Einkommensteuerberechnung wurde an das Finanzamt zurückverwiesen. Die Klage war im verbleibenden Punkt erfolgreich. Das FG änderte die Einkommensteuerbescheide für 2001–2003 dahingehend, dass die geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten als weitere abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden; die genaue Steuerberechnung wurde dem Finanzamt übertragen. Begründung: Die Betriebsstättenfiktion des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist auf den ortsgebundenen Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit zu begrenzen; das Erdgeschossbüro liegt räumlich in der Wohnsphäre und bleibt außer Betracht, sodass die Fahrten zu den Bildungseinrichtungen nicht als Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu qualifizieren sind. Die Entscheidung über Kosten und die Zulassung der Revision wurden ebenfalls getroffen.