Urteil
4 K 4819/08
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Finanzbehörde, steuerlich relevante Daten einschließlich Buchungstexte auf einem maschinell verwertbaren Datenträger herauszugeben (§147 Abs.6 AO), ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt gerichtsprüfbar ist.
• Die Verpflichtung zur Trennung von patientenbezogenen und steuerlich relevanten Daten obliegt dem Steuerpflichtigen; Unterlassen dieser Trennung rechtfertigt nicht die Unwirksamkeit der Herausgabeverfügung.
• Die Herausgabe der Daten auf Datenträger kann die Mitnahme in die Diensträume der Finanzbehörde umfassen; zum Schutz der Daten genügen die bestehenden Verpflichtungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§30 AO).
Entscheidungsgründe
Herausgabe maschinenlesbarer Buchungsdaten und Belegtexte bei Außenprüfung zulässig • Die Anordnung der Finanzbehörde, steuerlich relevante Daten einschließlich Buchungstexte auf einem maschinell verwertbaren Datenträger herauszugeben (§147 Abs.6 AO), ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt gerichtsprüfbar ist. • Die Verpflichtung zur Trennung von patientenbezogenen und steuerlich relevanten Daten obliegt dem Steuerpflichtigen; Unterlassen dieser Trennung rechtfertigt nicht die Unwirksamkeit der Herausgabeverfügung. • Die Herausgabe der Daten auf Datenträger kann die Mitnahme in die Diensträume der Finanzbehörde umfassen; zum Schutz der Daten genügen die bestehenden Verpflichtungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§30 AO). Die Klägerin betreibt eine Klinik; das Finanzamt ordnete im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2003–2006 digitalen Datenzugriff und die Bereitstellung steuerlich relevanter Daten an (§147 AO). Die Klinik gewährte zunächst einen unmittelbaren Z1-Zugriff und übergab Datenträger ohne Positionstexte mit Patientennamen. Die Betriebsprüfung forderte per Bescheid vom 17.7.2008 ergänzend die Herausgabe der Positionstexte auf Datenträger (Z3). Die Klinik verweigerte dies unter Hinweis auf ärztliche Schweigepflicht und hohe Kosten zur Anonymisierung und focht den Bescheid an. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; es begründete die Notwendigkeit des Datenträgerzugriffs mit PrüfErfordernissen und Verhältnismäßigkeitsabwägungen. Die Klinik klagte beim FG gegen den Bescheid; das FG verhandelte insbesondere zur Frage von Ermessensfehlern, Verhältnismäßigkeit und Schutz patientenbezogener Daten. • Die Klage ist unbegründet; die Ermessensentscheidung des Finanzamts ist materiell rechtmäßig und nicht nichtig (§125 AO nicht erfüllt). • Verwaltungsakt hinreichend bestimmt: der Bescheid vom 17.7.2008 gab eindeutig den Z3-Zugriff einschließlich Buchungstexten vor (§119 AO). • Ein Verstoß gegen Strafvorschriften (Schweigepflicht) begründet nicht die Nichtigkeit des Bescheids; der Steuerpflichtige ist verpflichtet, seine Datenverarbeitung so zu organisieren, dass Prüfpflichten und Schweigepflicht zugleich erfüllt werden können (§102, §203 StGB Erwägung). • Die Herausgabeverfügung ist eine Ermessensentscheidung nach §147 Abs.6 AO; das Gericht überprüft nur, ob die Vorschriften über die Ermessensausübung beachtet wurden (§5 AO, §126 AO). • Das Finanzamt hat nachvollziehbare Gründe dargelegt: im Prüfungsverlauf ergaben sich praktische Erschwernisse bei reinem Z1-Zugriff (Splittbuchungen, Vielzahl von Gegenbuchungen), sodass maschinell verwertbare Datenträger sachgerecht und verhältnismäßig waren. • Die Klinik trägt Mitverantwortung für den Aufwand zur Anonymisierung; entstandene Kosten sind überwiegend Folge der unterlassenen Trennung patientenbezogener Daten vom steuerlich relevanten Datenbestand und beeinflussen die zulässige Ermessensentscheidung nicht. • Die Auslegung von ‚zur Verfügung stellen‘ umfasst nach Auffassung des Senats auch die Mitnahme von Datenträgern in die Diensträume der Finanzbehörde; der Schutz erfolgt über die Verpflichtung zum Steuergeheimnis (§30 AO, ggf. Strafvorschriften). • Die Nachholung und Ausführlichkeit der Begründung im Einspruchsbescheid heilte mögliche vorherige Begründungsmängel (§126 AO). Die Klage wird abgewiesen; die Anordnung, die Buchhaltungsdaten einschließlich der Buchungstexte auf einem maschinell verwertbaren Datenträger herauszugeben, ist materiell rechtmäßig und nicht nichtig. Das Finanzgericht sieht keine unzulässige Ermessensausübung oder Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil sich im Prüfverlauf tatsächliche Gründe für die Z3-Anordnung ergaben (z. B. Splittbuchungen, erheblicher Aufwand bei Z1). Die Klinik ist verpflichtet, ihre Datenverarbeitung so zu organisieren, dass steuerliche Prüfpflichten und Datenschutzpflichten zugleich erfüllt werden können; die Folgen eines Unterlassens (erhöhter Aufwand zur Anonymisierung) rechtfertigen nicht die Aufhebung der Herausgabeverfügung. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.