Beschluss
14 V 3816/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Vorausrechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug nur, wenn Rechnung und die sich darauf beziehenden Unterlagen zusammen alle nach §14 Abs.4 UStG erforderlichen Angaben eindeutig erkennen lassen.
• Ist der in der Rechnung ausgewiesene Bezug auf einen Kaufvertrag zum Rechnungsdatum nicht vorhanden oder unvollständig, fehlt die für den Vorsteuerabzug erforderliche eindeutige Identifizierbarkeit des Liefergegenstands.
• Fehlt in den maßgeblichen Unterlagen die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder sind technische Merkmale und der Liefergegenstand nicht hinreichend bestimmt, besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines USt-Vorauszahlungsbescheids.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Anzahlungs-/Vorausrechnung; fehlende Rechnungs- und Vertragsangaben • Eine Vorausrechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug nur, wenn Rechnung und die sich darauf beziehenden Unterlagen zusammen alle nach §14 Abs.4 UStG erforderlichen Angaben eindeutig erkennen lassen. • Ist der in der Rechnung ausgewiesene Bezug auf einen Kaufvertrag zum Rechnungsdatum nicht vorhanden oder unvollständig, fehlt die für den Vorsteuerabzug erforderliche eindeutige Identifizierbarkeit des Liefergegenstands. • Fehlt in den maßgeblichen Unterlagen die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder sind technische Merkmale und der Liefergegenstand nicht hinreichend bestimmt, besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines USt-Vorauszahlungsbescheids. Die Antragstellerin machte Vorsteuer in Höhe von 2.850 EUR aus einer Rechnung der Firma B vom 29.01.2010 für ein schlüsselfertiges Blockheizkraftwerk (20 kW) geltend und zahlte den Rechnungsbetrag im April 2010. Die Rechnung bezog sich auf einen Kaufvertrag, der jedoch erst nach Rechnungsstellung unterzeichnet wurde. Der Finanzamtsbescheid setzte die Umsatzsteuervorauszahlung für April 2010 auf null und forderte die Vorsteuerzahlung nach, woraufhin die Antragstellerin Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte. Streitpunkt war, ob die vorgelegten Rechnung und Vertragsunterlagen die Anforderungen des §14 UStG erfüllen und die Antragstellerin als Unternehmerin i.S.d. UStG ausreichend erkennbar ist. Die Antragstellerin legte im Verfahren weitere Unterlagen wie Einspeisezusage, Containerübersicht und Verwalter- und Serviceverträge vor; das Finanzamt bemängelte fehlende bzw. unvollständige Unterzeichnungen und Hinweise auf mögliche Vertriebsstrukturen der Firma B. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. • Rechtliche Grundlagen: §15 Abs.1 Nr.1 UStG (Vorsteuerabzug), §14, §14a UStG (Rechnungsanforderungen), §31 UStDV (Rechnung aus mehreren Dokumenten), §69 Abs.3 FGO (Aussetzung der Vollziehung). • Voraussetzung für Vorsteuerabzug ist eine nach §§14,14a UStG ausgestellte Rechnung; bei Anzahlungs-/Vorausrechnungen sind die weiteren Unterlagen gemäß §31 UStDV in einem Dokument zu bezeichnen, aus denen sich die verbleibenden Angaben nach §14 Abs.4 UStG ergeben. • Die Rechnung vom 29.01.2010 referiert auf einen Kaufvertrag, der zum Ausstellungszeitpunkt noch nicht bestand, sodass der Bezug ins Leere geht und die erforderliche Eindeutigkeit fehlt. • Der nachträglich geschlossene Kaufvertrag nimmt keinen Bezug auf die Rechnung und selbst enthält er nicht alle gesetzlich geforderten Angaben; insbesondere fehlt die dem Unternehmer erteilte Steuernummer (§14 Abs.4 Nr.2 UStG) und es fehlen konkrete technische Merkmale, die den Liefergegenstand eindeutig identifizieren. • Die vorgelegten ergänzenden Unterlagen genügen nicht, um die Mängel zu heilen: Verträge waren nicht durchgängig beidseitig unterzeichnet bzw. fehlte ein Vertrag über die Anmietung des Containers, der für die Lieferung Voraussetzung ist. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Hauptsachesantrags und ohne substantiierten Nachweis einer unbilligen Härte war die Aussetzung der Vollziehung zu versagen. • Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, da sie unterlegen ist (§135 Abs.1 FGO). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgewiesen; die Vorsteuererstattung wurde nicht anerkannt, weil Rechnung und die sich darauf beziehenden Unterlagen nicht die nach §14 Abs.4 UStG erforderliche eindeutige Bestimmbarkeit des Liefergegenstands und nicht alle vorgeschriebenen Rechnungsangaben (insbesondere die steuerliche Nummer des Unternehmers) enthielten. Der in der Rechnung angegebene Bezug auf einen Kaufvertrag bestand zum Rechnungsdatum nicht, der später geschlossene Kaufvertrag stellte keine ausreichende Verbindung zur Rechnung her und lieferte keine konkreten technischen oder standortbezogenen Angaben, die eine leicht prüfbare Identifikation der Lieferung ermöglichten. Mangels überzeugender Nachweise, dass die Antragstellerin bereits als Unternehmerin Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage erzielen wird, und ohne Darlegung einer unbilligen Härte wurde die Vollziehung nicht ausgesetzt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.