Urteil
4 K 3252/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Prüfungsanordnung vom 01.12.2009 ist ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig; eine Feststellung der Nichtigkeit war zur Entscheidung nicht erforderlich.
• Bei einer Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO muss das auftraggebende Finanzamt in seinem Auftrag hinreichend erkennbar die Gründe und den Bezug des zu prüfenden Unternehmens zum Zuständigkeitsbereich darlegen; das beauftragte Finanzamt ist bei Erlass der Prüfungsanordnung an diesen Auftrag gebunden.
• Ergänzende oder heilende Ermessenserwägungen müssen spätestens in der Einspruchsentscheidung hinreichend dargetan werden; spätere Darlegungen im Klageverfahren können einen Ermessensfehler nicht heilend ersetzen.
• Bei komplexen Prüfungsverbünden kann die Selbstbindung der Verwaltung (BpO) die Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Prüfung stützen, entbindet aber nicht von der Pflicht, die Ermessenserwägungen in der Auftragsbegründung erkennbar zu machen.
• Die Kosten des Verfahrens hat die Finanzbehörde zu tragen; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehlerhafte Beauftragung bei Auftragsprüfung (§195 AO) führt zur Aufhebung der Prüfungsanordnung • Die Prüfungsanordnung vom 01.12.2009 ist ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig; eine Feststellung der Nichtigkeit war zur Entscheidung nicht erforderlich. • Bei einer Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO muss das auftraggebende Finanzamt in seinem Auftrag hinreichend erkennbar die Gründe und den Bezug des zu prüfenden Unternehmens zum Zuständigkeitsbereich darlegen; das beauftragte Finanzamt ist bei Erlass der Prüfungsanordnung an diesen Auftrag gebunden. • Ergänzende oder heilende Ermessenserwägungen müssen spätestens in der Einspruchsentscheidung hinreichend dargetan werden; spätere Darlegungen im Klageverfahren können einen Ermessensfehler nicht heilend ersetzen. • Bei komplexen Prüfungsverbünden kann die Selbstbindung der Verwaltung (BpO) die Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Prüfung stützen, entbindet aber nicht von der Pflicht, die Ermessenserwägungen in der Auftragsbegründung erkennbar zu machen. • Die Kosten des Verfahrens hat die Finanzbehörde zu tragen; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger und seine Ehefrau waren Gegenstand einer Betriebs- und Außenprüfung im Zeitraum 2001–2004. Nach einer früheren Prüfungsanordnung des beklagten Finanzamts war das Finanzgericht wegen Unzuständigkeit eingeschritten; der Beklagte legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein. Am 10.11.2009 bat der Beklagte das örtlich zuständige Finanzamt B um Erteilung eines Prüfungsauftrags gemäß §195 Satz 2 AO; das Finanzamt B erteilte am 23.11.2009 angeblich die Befugnis zur Durchführung der Prüfung. Daraufhin ordnete der Beklagte am 01.12.2009 gegenüber dem Kläger eine Außenprüfung an. Der Kläger legte Einspruch ein und rügte Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Anordnung, insbesondere weil der Auftrag unzureichend begründet und unbestimmt sei sowie widersprüchliche Prüfungsanordnungen bestanden hätten. Die Vollziehung wurde zeitweise ausgesetzt; der Einspruch wurde abgelehnt. Mit Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Prüfungsanordnung und der Einspruchsentscheidung. • Rechtsgrundlagen: §§ 193–196, §195 AO; §119, §125, §126 AO; §100, §96 FGO sowie §§13 ff. BpO relevant für Zweckmäßigkeitserwägungen. • Grundsatz: APen werden von der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde durchgeführt; diese kann nach §195 Satz 2 AO andere Behörden beauftragen, wobei der Auftrag die Prüfungsbefugnis und den Prüfungsumfang konkret festlegen muss. • Ermessensprüfung: Die Beauftragung ist eine Ermessensentscheidung; Rechtmäßigkeit setzt voraus, dass die ermessensleitenden Gründe so dargetan sind, dass Dritte die Erwägungen nachvollziehen können; Heilung ist nur bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz in begrenztem Umfang möglich (§126 AO, §102 FGO). • Feststellungen im Streitfall: Der Auftrag des Finanzamts B und die Prüfungsanordnung des Beklagten nannten nicht hinreichend konkret, welches unternehmerische Tätigwerden des Kl den Bezug zum Konzern begründe und warum die Prüfungsdurchführung beim Beklagten sachgerecht sei; der im Vordruck genutzte Begriff ‚Unternehmen Eheleute A. und C.X.‘ suggerierte ein gemeinsames Unternehmen, das tatsächlich nicht bestand. • Fehlerfolgen: Die Einspruchsentscheidung heilte die mangelnde Darlegung der Ermessenserwägungen nicht hinreichend; spätere detaillierte Darlegungen des Beklagten im Erörterungstermin und im Klageverfahren konnten das Ermessensdefizit nicht nachträglich beseitigen. • BpO-Argument: Die Berufung auf die Selbstbindung der Verwaltung (§§13 ff. BpO) und auf verwaltungsökonomische Zweckmäßigkeit kann die Notwendigkeit einer einheitlichen Prüfung stützen, enthebt aber nicht von der Pflicht, die Begründung der Auftragserteilung substantiiert darzulegen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels ausreichender und nachvollziehbarer Ermessenserwägungen ist die Prüfungsanordnung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig; die Klage ist begründet. • Verfahrensfolgen: Die Aufhebung der Prüfungsanordnung führt zur Erstattung der Kosten an den Kläger; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Finanzgericht hat die Klage für begründet erklärt und die Prüfungsanordnung des Beklagten vom 01.12.2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 03.08.2010 aufgehoben, weil die Beauftragung des Beklagten durch das Finanzamt B ermessensfehlerhaft war. Maßgeblich war, dass der Auftrag und die PA nicht hinreichend darlegten, welches unternehmerische Tätigwerden des Kl den Bezug zum geprüften Konzern begründete und damit die sachgerechte Erteilung eines Auftrags an das örtlich unzuständige Finanzamt nicht erkennbar machte. Da der Beklagte seine Ermessenserwägungen nicht bereits in der Einspruchsentscheidung genügend substantiiert nachgeholt hat, konnten spätere Ausführungen im Klageverfahren diese Lücke nicht heilen. Die Verfahrenskosten hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.