Urteil
4 K 3278/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für erwerbsbedingte Kinderbetreuung im Sinne des § 4f EStG können auch Fahrtkostenersatz an nahe Angehörige sein, wenn zwischen Steuerpflichtigen und Betreuungspersonen ein ernstgemeintes, gegenseitig berechtigendes und verpflichtendes Schuldverhältnis besteht, das wie unter Fremden üblich vereinbart und durchgeführt wird.
• Vereinbarungen über unentgeltliche Geschäftsbesorgungen (§ 675 BGB) fallen unter den Begriff der Dienstleistung des § 4f EStG, soweit zumindest ein Aufwendungsersatzanspruch vereinbart und erfüllt wird.
• Die Prüfung der Abzugsfähigkeit nach § 4f EStG richtet sich nicht nach der Frage der Erforderlichkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen und ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben familiärer Betreuung gleichzeitig eine Kindertagesbetreuung zeitweilig in Anspruch genommen wird.
Entscheidungsgründe
Fahrtkostenersatz an Großmutter als abziehbare erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (§ 4f EStG) • Aufwendungen für erwerbsbedingte Kinderbetreuung im Sinne des § 4f EStG können auch Fahrtkostenersatz an nahe Angehörige sein, wenn zwischen Steuerpflichtigen und Betreuungspersonen ein ernstgemeintes, gegenseitig berechtigendes und verpflichtendes Schuldverhältnis besteht, das wie unter Fremden üblich vereinbart und durchgeführt wird. • Vereinbarungen über unentgeltliche Geschäftsbesorgungen (§ 675 BGB) fallen unter den Begriff der Dienstleistung des § 4f EStG, soweit zumindest ein Aufwendungsersatzanspruch vereinbart und erfüllt wird. • Die Prüfung der Abzugsfähigkeit nach § 4f EStG richtet sich nicht nach der Frage der Erforderlichkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen und ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben familiärer Betreuung gleichzeitig eine Kindertagesbetreuung zeitweilig in Anspruch genommen wird. Die Kläger sind verheiratet und zusammen veranlagt; der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für 2008 machten sie neben Kindergartenkosten auch Fahrtkostenersatz geltend, den sie an die Mütter (Großmütter) ihres Sohnes gezahlt hatten. Mit schriftlichen "Vereinbarungen zur Kinderbetreuung" verpflichteten sich die Mütter, das Kind regelmäßig an bestimmten Tagen zu betreuen; die Kläger zahlten je 0,30 EUR/km als Fahrtkostenersatz per Überweisung. Das Finanzamt erkannte nur die anteiligen Kindergartenkosten an und lehnte den Abzug des Fahrtkostenersatzes mit der Begründung ab, es handele sich um familiäre Gefälligkeiten. Die Kläger hielten dem entgegen, es liege eine vertragliche Vereinbarung vor, die einem Fremdvergleich standhalte und damit unter § 4f EStG falle. Das Gericht änderte den Steuerbescheid dahingehend ab, dass die Fahrtkostenersätze anzuerkennen sind. • Rechtsgrundlage ist § 4f EStG; abziehbar sind 2/3 der Aufwendungen bis zu 4.000 EUR je Kind, wenn sie erwerbsbedingt sind. • Der Begriff der "Dienstleistung" umfasst Tätigkeiten aus einem Schuldverhältnis, bei dem der Steuerpflichtige die Betreuung fordern kann und die Betreuungsperson Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend machen kann; auch unentgeltliche Geschäftsbesorgungen nach § 675 BGB können erfasst sein. • Abzugsausschluss gilt nur für reine familiäre Gefälligkeiten; maßgeblich ist, ob ein ernstgemeintes, gegenseitig berechtigendes und verpflichtendes Schuldverhältnis bestand und ob Vereinbarung und Durchführung dem Fremdvergleich standhalten. • Im vorliegenden Fall begründen die schriftlichen Vereinbarungen und die tatsächliche Ausführung (vorab vereinbart, Leistungserbringung, Überweisungen des Fahrtkostenersatzes) ein solches schuldrechtliches Verhältnis; die fehlende Festlegung konkreter Wochentage in den Rahmenvereinbarungen ist unschädlich, da diese regelmäßig in der Praxis konkretisiert wurden. • Auch die teilweise parallele Betreuung in einer Kindertagesstätte schließt den Abzug nicht aus; § 4f EStG verlangt keine Prüfung von Erforderlichkeit, Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit der Aufwendungen. • Die Höhe der Fahrtkosten ist kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung familiärer Hilfeleistung; entscheidend ist, ob der Ersatzanspruch zwischen Fremden üblich wäre, was bei Fahrtkostenerstattung zu bejahen ist. Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzgericht hat den Einkommensteuerbescheid für 2008 dahin zu ändern befunden, dass die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit um zusätzliche erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.742 EUR (2/3 von 2.613 EUR) zu mindern sind. Damit wurden die an die Großmütter gezahlten Fahrtkostenersätze als abziehbare Aufwendungen nach § 4f EStG anerkannt, weil verbindliche schuldrechtliche Vereinbarungen bestanden und der Fremdvergleich gewahrt war. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen und die Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.