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Urteil

10 K 4095/09

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegenwertzahlungen ausscheidender Arbeitgeber an die VBL sind nach § 19 Abs. 3 Satz 2 EStG als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; die Lohnsteuer kann vom Arbeitgeber pauschal nach § 40b Abs. 4 EStG mit 15 % erhoben werden. • Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gegenwertzahlungen und Sanierungsgeldern verletzt nicht den Art. 3 GG; Unterschiede in Entstehungsgrund, Zwangscharakter und Lenkungszweck rechtfertigen die Ungleichbehandlung. • Die Besteuerung der Gegenwertzahlung liegt im gesetzgeberischen Ermessen und verfolgt legitime fiskalische und lenkungsbezogene Zwecke; die Bundeseigenschaft der Regelung ist verfassungsgemäß (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 GG).
Entscheidungsgründe
Besteuerung von Gegenwertzahlungen an die VBL als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn • Gegenwertzahlungen ausscheidender Arbeitgeber an die VBL sind nach § 19 Abs. 3 Satz 2 EStG als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; die Lohnsteuer kann vom Arbeitgeber pauschal nach § 40b Abs. 4 EStG mit 15 % erhoben werden. • Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gegenwertzahlungen und Sanierungsgeldern verletzt nicht den Art. 3 GG; Unterschiede in Entstehungsgrund, Zwangscharakter und Lenkungszweck rechtfertigen die Ungleichbehandlung. • Die Besteuerung der Gegenwertzahlung liegt im gesetzgeberischen Ermessen und verfolgt legitime fiskalische und lenkungsbezogene Zwecke; die Bundeseigenschaft der Regelung ist verfassungsgemäß (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 GG). Die Klägerin als Lohnsteueranmeldende für den X Kirchenbezirk meldete für Dezember 2008 eine Gegenwertzahlung des Kirchenbezirks an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) i.H.v. 236.555,23 EUR mit pauschaler Lohnsteuer von 15 % an und führte Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Soli ab. Der Kirchenbezirk war zum 31.12.2008 aus der VBL ausgetreten, wodurch nach Satzung eine versicherungsmathematisch berechnete Gegenwertzahlung fällig wurde, die der Ausfinanzierung noch nicht gedeckter Verpflichtungen dienen sollte. Das Finanzamt widersprach der steuerlichen Behandlung; die Einspruchsentscheidung wies den Einspruch zurück. Die Klägerin rügte insbesondere eine Gleichheitsverletzung gegenüber steuerfreien Sanierungsgeldern und berief sich auf das objektive Nettoprinzip; hilfsweise wurde Revision angestrebt. • Rechtliche Einordnung: Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 EStG sowie § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV gehören Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Versorgungseinrichtungen, insbesondere Zahlungen anlässlich des Ausscheidens, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; damit sind Gegenwertzahlungen als Arbeitslohn zu qualifizieren und lohnsteuerpflichtig (§ 40b Abs. 4 EStG: Pauschalsatz 15%). • Tatsächliche Funktion der Gegenwertzahlung: Nach VBL-Satzung dient die Gegenwertzahlung der Ausgleichung der durch das Ausscheiden entstehenden Finanzierungslücke; sie erhöht nicht die Anwartschaften der aktiven Arbeitnehmer und begründet keinen unmittelbaren geldwerten Vorteil über bereits erworbene Ansprüche hinaus. • Verfassungsmäßigkeitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG): Die unterschiedliche Behandlung von Gegenwertzahlungen und Sanierungsgeldern ist verfassungsrechtlich zulässig. Maßgeblich sind Unterschiede im Entstehungsgrund und Rechtscharakter: Sanierungsgelder sind zwangsweise wegen gesetzlicher Systemumstellung für in der VBL verbleibende Arbeitgeber erhoben; Gegenwertzahlungen folgen einer freiwilligen Exit-Entscheidung des Arbeitgebers, dienen als Ersatz für künftig entfallende Umlagen und erfüllen daher andere Finanzierungs- und Lenkungszwecke. • Gesetzgeberischer Ermessensspielraum und Typisierung: Der Gesetzgeber darf finanzpolitische, sozialpolitische und steuertechnische Erwägungen sowie Typisierungen vornehmen, um Steuerumgehungen zu verhindern und vorgelagerte Besteuerung sicherzustellen; die Einstufung der Gegenwertzahlung als steuerpflichtige Ersatzleistung liegt innerhalb dieses Ermessens. • Nettoprinzip und Überwälzung: Die pauschale Lohnsteuer kann arbeitsrechtlich auf Arbeitnehmer überwälzt werden; die Pauschalbesteuerung ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar, verletzt daher nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. • Gesetzgebungskompetenz: Die Regelung betrifft die Einkommensbesteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis; dem Bund steht die Kompetenz zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 GG). Die Klage wird abgewiesen: Die Gegenwertzahlung des Kirchenbezirks an die VBL ist als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig und durfte vom Arbeitgeber pauschal nach § 40b Abs. 4 EStG mit 15 % versteuert werden. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Sanierungsgeldern ist verfassungsgemäß, weil Sanierungsgelder andere Entstehungsgründe, einen zwangsweisen Charakter und einen gesetzgeberisch gewollten Lenkungszweck aufweisen, so dass eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Die pauschale Besteuerung steht im Einklang mit Nettoprinzip und typisierenden Gesetzgebungsentscheidungen; eine Überwälzung auf Arbeitnehmer ist arbeitsrechtlich möglich. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.