Urteil
14 K 702/10
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Pelzmänteln über ebay sind der Klägerin zwar zuzurechnen, doch stellen diese Verkäufe keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn dar.
• Für die Zuordnung von Umsätzen zum Unternehmen ist entscheidend, ob die Tätigkeit nachhaltig und in der unternehmerischen Sphäre ausgeübt wurde (§ 1, § 2 UStG; richtlinienkonform Art. 4 der 6. Richtlinie).
• Bei streitiger Zurechnung von Umsätzen trägt die Finanzverwaltung die Feststellungslast für das Vorliegen steuerbegründender Tatsachen.
• Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren kann notwendig sein, wenn der Sachverhalt rechtlich nicht einfach zu beurteilen ist (§ 139 Abs. 3 FGO).
Entscheidungsgründe
Keine Umsatzsteuerpflicht für private ebay-Verkäufe aus Haushaltsauflösung • Die Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Pelzmänteln über ebay sind der Klägerin zwar zuzurechnen, doch stellen diese Verkäufe keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn dar. • Für die Zuordnung von Umsätzen zum Unternehmen ist entscheidend, ob die Tätigkeit nachhaltig und in der unternehmerischen Sphäre ausgeübt wurde (§ 1, § 2 UStG; richtlinienkonform Art. 4 der 6. Richtlinie). • Bei streitiger Zurechnung von Umsätzen trägt die Finanzverwaltung die Feststellungslast für das Vorliegen steuerbegründender Tatsachen. • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren kann notwendig sein, wenn der Sachverhalt rechtlich nicht einfach zu beurteilen ist (§ 139 Abs. 3 FGO). Die Klägerin, als Finanzdienstleisterin registriert, verkaufte 2004–2005 über zwei ebay-Konten zahlreiche Pelzmäntel und -jacken. Die Finanzverwaltung rechnete diese Umsätze der Klägerin zu und änderte die Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 nach § 164 Abs. 2 AO, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen blieb. Die Steuerfahndung ermittelte Umfang und Herkunft der Verkäufe; die Klägerin behauptete, sie habe im Auftrag ihres Ehemanns gehandelt und die Pelze stammten überwiegend aus dem Besitz der verstorbenen Schwiegermutter. Im Einspruchsverfahren blieben nur die Pelzverkäufe dem Steuerpflichtigen zugerechnet; die Klägerin hielt dagegen und erhob Klage. Das FG ließ Zeugen vernehmen und wertete u. a. ebay-Kontoanmeldungen, Bankverbindungen und Zeugenaussagen aus. • Rechtliche Grundlagen: § 1 Abs.1 Nr.1 UStG (Leistung im Rahmen des Unternehmens), § 2 Abs.1 UStG (Unternehmerbegriff), richtlinienkonform Art.4 der 6. Richtlinie; Beweis- und Feststellungslast der Finanzverwaltung. • Zurechnung der Verkäufe: Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nach außen über die betreffenden ebay-Konten auftrat (Konten und Bankverbindungen auf ihren Namen) und somit die Verkäufe ihr zuzurechnen sind. • Unternehmerische Tätigkeit: Entscheidend ist, ob die Verkäufe der unternehmerischen Sphäre zuzuordnen und nachhaltig im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 3 UStG waren. Kriterien sind Dauer und Intensität, Höhe der Entgelte, Beteiligung am Markt, Zahl der Umsätze, Planmäßigkeit und Geschäftsorganisation (BFH-Rechtsprechung, EuGH-Leitsätze). • Anwendung auf den Einzelfall: Zwar waren die Verkaufsaktivitäten planmäßig und mit organisatorischem Aufwand verbunden (Beschreibungen, Fotos, Auktionsüberwachung). Gleichwohl war die Tätigkeit nicht auf unbestimmte Zeit angelegt (ca. 13 Monate für Konto N6, ein Monat für N7) und diente der Veräußerung von Privatvermögen im Rahmen einer Haushaltsauflösung wegen Insolvenz des Ehemanns. • Beweisergebnis: Die Klägerin und ihr Ehemann schilderten glaubhaft, die Pelze stammten aus dem Bestand der Schwiegermutter; Gegenbelege für gewerbliches Ankaufen fehlten. Da die Finanzverwaltung die objektive Feststellungslast trägt und diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt ist, ist von fehlender unternehmerischer Tätigkeit auszugehen. • Rechtsfolge: Mangels unternehmerischer Betätigung unterfallen die Erlöse nicht der Umsatzsteuer. Die Finanzbehörde wurde angewiesen, die Umsatzsteuerbescheide entsprechend zu ändern; die Kostenentscheidung und die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenbeteiligung im Vorverfahren wurden bestätigt. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht änderte die Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 dahingehend, dass die Nettoumsätze zu 16% um 28.223 EUR (2004) bzw. 49.196 EUR (2005) reduziert werden. Begründet wurde dies damit, dass die Verkäufe zwar der Klägerin zuzurechnen sind, aber keine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorlag, sondern es sich um die Veräußerung von Privatvermögen im Rahmen einer Haushaltsauflösung handelte; die Finanzverwaltung trug die Feststellungslast und konnte das Vorliegen steuerbegründender Tatsachen nicht sicher beweisen. Die Neuberechnung der Steuer für beide Jahre wurde dem Beklagten übertragen; die Klägerin hat die Verfahrenskosten erstattet bekommen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde als notwendig anerkannt.