Urteil
5 K 3889/11
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kläger haben die nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStDV geforderten formellen Vorabnachweise nicht erbracht; daher sind die geltend gemachten Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
• Die gesetzliche Regelung in § 64 Abs. 1 EStDV ist aufgrund der rückwirkenden Anordnung (§ 84 Abs. 3 f EStDV) auch auf streitige Sachverhalte vor Inkrafttreten anzuwenden.
• Für Klimakuren, wissenschaftlich nicht anerkannte Therapien und nicht verordnete Arzneimittel sind die dort genannten konkreten Nachweise (z. B. amtsärztliches Gutachten, Verordnung) vor Behandlungsbeginn bzw. Erwerb vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Formelle Vorabnachweise verhindern Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen • Die Kläger haben die nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStDV geforderten formellen Vorabnachweise nicht erbracht; daher sind die geltend gemachten Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. • Die gesetzliche Regelung in § 64 Abs. 1 EStDV ist aufgrund der rückwirkenden Anordnung (§ 84 Abs. 3 f EStDV) auch auf streitige Sachverhalte vor Inkrafttreten anzuwenden. • Für Klimakuren, wissenschaftlich nicht anerkannte Therapien und nicht verordnete Arzneimittel sind die dort genannten konkreten Nachweise (z. B. amtsärztliches Gutachten, Verordnung) vor Behandlungsbeginn bzw. Erwerb vorzulegen. Die Kläger, Rentner, machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 Krankheitskosten von insgesamt 10.472 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend, darunter Kuraufenthalte, Sauerstofftherapie, einen Wasserionisierer (Quantomed), Brillen sowie Apothekenbelege. Sie legten u. a. eine amtsärztliche Bescheinigung für eine dreitägige Kur in einem anderen Kurort vor und reichten zahlreiche Rechnungen und Belege ein. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich geringe Beträge; nach einem Teilerkenntnis im Klageverfahren änderte es den Bescheid nicht, weil die zumutbare Belastung nicht überschritten sei. Der BFH hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies zurück; die Kläger beharrten auf Anerkennung weiterer Aufwendungen. Das Finanzgericht prüfte auf Grundlage der rückwirkend anzuwendenden §§ 33 Abs.4 EStG, 64 Abs.1, 84 Abs.3 f EStDV, ob die erforderlichen formellen Vorabnachweise erbracht wurden. • Rechtliche Grundlagen: § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen), § 33 Abs.4 EStG i.V.m. § 64 Abs.1 EStDV (formalisierte Nachweispflichten), § 84 Abs.3 f EStDV (rückwirkende Anwendung); Ziel von § 33 EStG ist die Berücksichtigung zwangsläufiger Mehraufwendungen. • Änderung der Rechtslage: Der BFH hatte seine strenge Nachweisrechtsprechung aufgegeben, der Gesetzgeber stellte durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 die früheren formellen Anforderungen jedoch mittels § 64 EStDV wieder her und ordnete deren rückwirkende Anwendung an. • Erfüllung der Nachweispflichten: Nach § 64 Abs.1 EStDV sind u. a. für Klimakuren amtsärztliche Gutachten oder Bescheinigungen mit Angabe des Kurorts und der voraussichtlichen Kurdauer sowie für Arznei- und Hilfsmittel ärztliche Verordnungen vor Beginn der Behandlung oder vor dem Erwerb vorzulegen. • Sachanwendung: Die Kläger konnten keine vor Beginn der jeweiligen Maßnahmen ausgestellten Bescheinigungen bzw. Verordnungen für die streitgegenständlichen Kuren, die Sauerstofftherapie, den Quantomed oder für nicht verordnete Stärkungsmittel vorlegen; die vorhandene Bescheinigung bezog sich auf eine andere Kur an einem anderen Ort und eine dreiwöchige Dauer, während die tatsächlich durchgeführten Kuren kürzer waren. • Folge: Mangels formeller Vorabnachweise ist die medizinische Notwendigkeit und damit die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht hinreichend belegt; daher scheiden die beantragten Abzugsbeträge als außergewöhnliche Belastungen aus. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Prozesskosten gemäß § 135 FGO; erst- und zweitinstanzliche Verfahren bilden nach Zurückverweisung eine Einheit, sodass die Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen haben. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben die erforderlichen formalen Vorabnachweise nach § 64 Abs.1 EStDV nicht erbracht, so dass die beanspruchten Krankheitskosten (Kuren, Sauerstofftherapie, Quantomed, nicht verordnete Medikamente) nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt werden konnten. Die gesetzliche Regelung der formellen Nachweispflichten ist wegen § 84 Abs.3 f EStDV auch rückwirkend auf den Streitfall anzuwenden. Mangels vor Beginn ausgestellter ärztlicher Verordnungen bzw. amtsärztlicher Gutachten fehlt der Nachweis der medizinischen Indikation und damit der Zwangsläufigkeit. Die Kläger haben daher unterlegen und tragen die Kosten des Verfahrens.