OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 838/10

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Wohnungseigentümern können Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Jahr steuermindernd berücksichtigt werden, in dem die Zahlungen geleistet (abgeflossen) sind. • Die Differenzierung der Finanzverwaltung, einmalige Handwerkerleistungen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu berücksichtigen, ist nicht zwingend; den Steuerpflichtigen steht insoweit ein Wahlrecht zu, entweder die Aufwendungen im Jahr der Vorauszahlung oder im Jahr der Jahresabrechnung geltend zu machen. • Ein Änderungsantrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist zulässig, wenn dem Finanzamt nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft.
Entscheidungsgründe
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Wohnungseigentümern: Abflussprinzip und Wahlrecht • Bei Wohnungseigentümern können Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Jahr steuermindernd berücksichtigt werden, in dem die Zahlungen geleistet (abgeflossen) sind. • Die Differenzierung der Finanzverwaltung, einmalige Handwerkerleistungen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu berücksichtigen, ist nicht zwingend; den Steuerpflichtigen steht insoweit ein Wahlrecht zu, entweder die Aufwendungen im Jahr der Vorauszahlung oder im Jahr der Jahresabrechnung geltend zu machen. • Ein Änderungsantrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist zulässig, wenn dem Finanzamt nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Für 2006 leistete die WEG Zahlungen für eine geringfügige Beschäftigung und für Handwerkerleistungen; die Klägerin trug anteilig 182,95 EUR bzw. 156,50 EUR im Rahmen ihrer Vorauszahlungen. In der Steuererklärung 2006 machte sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht geltend, weil ihr erst 2009 die Hausgeldabrechnung und die Bescheinigung der Hausverwaltung vorlagen. Sie beantragte 2009 die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2006 nach § 173 AO. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung für den Mini-Job, lehnte aber die Berücksichtigung der Handwerkerleistungen für 2006 ab mit Verweis auf die Verwaltungspraxis, wonach einmalige Handwerkerleistungen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung angesetzt werden können. Die Klägerin klagte gegen diese Ablehnung. • Rechtliche Grundlage ist § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG (Steuerermäßigung 20 % für Handwerkerleistungen). • Grundsatz: Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung (Abflussprinzip, § 11 Abs. 2 EStG) abzustellen. Der Steuerpflichtige kann daher die Steuerermäßigung grundsätzlich im Jahr der geleisteten Zahlung geltend machen. • Die Finanzverwaltung hatte in BMF-Schreiben eine differenzierende Praxis vertreten: regelmäßig wiederkehrende Leistungen bereits im Jahr der Vorauszahlung, einmalige Handwerkerleistungen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Der Senat sieht hierin jedoch keine zwingende Beschränkung und folgt der Auffassung, dass ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht, die Aufwendungen entweder im Jahr der Vorauszahlung oder im Jahr der Jahresabrechnung geltend zu machen. • Die Klägerin hat im Streitjahr Vorauszahlungen geleistet, die tatsächlich die Handwerkerleistungen abdeckten; damit stehen ihr 20 % von 156,50 EUR zu (= gerundet 32 EUR). • Zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: Dem Finanzamt wurden nachträglich Tatsachen bekannt (Steuerbescheinigung/Abrechnung), die zu einer niedrigeren Steuer führen; die Klägerin trifft kein grobes Verschulden, da sie die Bescheinigung erst 2009 erhielt. • Verwaltungsökonomische oder billigkeitsbezogene Erwägungen der Finanzverwaltung rechtfertigen nicht, einem Steuerpflichtigen das gesetzliche Abflussprinzip zu verwehren, insbesondere nicht, wenn die Verwaltung selbst regelmäßig Vorauszahlungen bereits berücksichtigt. Die Klage ist begründet. Das Finanzamt wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2006 dahin zu ändern, dass die Klägerin eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 20 % von 156,50 EUR (aufgerundet 32 EUR) erhält, wodurch die Einkommensteuer entsprechend zu mindern ist. Die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegen vor, weil dem Finanzamt die relevanten Tatsachen erst nachträglich bekannt wurden und der Klägerin kein grobes Verschulden trifft. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.